

Ausnahmegenehmigungen / Erlaubnisse
WICHTIG! Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrages 10 – 14 Werktage andauern kann. Wir bitten um Verständnis.
|
Warum Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnisse?
Das Straßenverkehrsrecht ist sehr umfassend und kompliziert. Dort sind z. B. die Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge, deren Zulassungsregelungen sowie das Verhalten im Straßenverkehr festgelegt.
Es enthält aber auch Ermächtigungen, die in Einzelfällen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zulassen. Diese Ausnahmen werden genehmigt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen. Beim Fachbereich Ordnung und Verkehr im Straßenverkehrsamt können Sie derartige Ausnahmegenehmigungen beantragen.Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreise-Verordnung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober; jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November; jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Ausnahmen von den Halt- und Parkvorschriften
Das Halten und Parken ist an vielen Stellen unzulässig. In Einzelfällen (z.B. zur Durchführung eines Umzuges) ist evtl. eine Ausnahme hiervon möglich. Zudem können
Ausnahmegenehmigungen zum Verladen von Rüben an Vorfahrtstraßen erteilt werden.
Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Ausnahmen sind möglich, wenn der Sicherheitsgurt aus gesundheitlichen Gründen nicht angelegt werden darf oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht
Ausnahmen zum Transport bestimmter gefährlicher Güter
Im Grundsatz sind Autobahnen für den Transport bestimmter gefährlicher Güter zu benutzen. Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird auf Antrag von den Straßenverkehrsbehörden bestimmt.
Ausnahme für Großraum- und Schwerlasttransporte
Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von Schwertransporten oder Transporten mit Überbreite/Überlänge u.ä.
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.
Was ist zu tun?
Wo kann ich den Antrag stellen?
Antragsformular
Ausnahmen von den Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichten oder Sichtfeldeinschränkungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
Das kann z. B. bei Sattelkraftfahrzeugen, Lkw-Zügen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Autokräne, Mähdrescher, Gabelstapler usw.) der Fall sein. Bevor Sie Ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum einsetzen dürfen, benötigen Sie evtl. eine Ausnahmegenehmigung.
Was ist zu tun?
Wo kann ich den Antrag stellen?
Erlaubnisse für Veranstaltungen
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Dieses gilt auch für Veranstaltungen, welche selbst nicht auf der Straße stattfinden, aber durch das Verhalten der Teilnehmer und Besucher Auswirkungen auf die Straße haben. Zur Beantragung einer solchen Veranstaltung nutzen Sie bitte das unten aufgeführte Antragsformular und reichen dieses ausgefüllt beim Straßenverkehrsamt ein.
Antrag Erlaubnis § 29 Abs. 2 StVO für Veranstaltung
Sofern Sie einen formlosen Antrag stellen ist die nachstehende Veranstaltererklärung auszufüllen und beim Straßenverkehrsamt einzureichen.
Antragsformular Veranstaltererklärung
Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist gegenüber dem Straßenverkehrsamt als Erlaubnisbehörde immer zusätzlich ein entsprechender Versicherungsschutz nachzuweisen (s. Ziffer 4 der Veranstaltererklärung).
Weitere Auskünfte
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie telefonisch unter 0 53 21 / 37 69-30
Bitte rufen Sie an oder kommen Sie vorbei. Wir informieren Sie gerne, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen erforderlich sind.