

Allgemeines zu Kindertagesstätten
Die Kindertagesstätten erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Ziel ist eine gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und die Entwicklung eines jeden Kindes hin zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeit.
Sie benötigen für Ihr Kind eine geeignete Betreuungsmöglichkeit und suchen einen Platz in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder in einem Hort?
Dann wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen. Dort erhalten Sie alle Informationen zur Anmeldung Ihres Kindes für
- Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren (Krippe),
- Betreuungsangebote für Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung (Kindergarten),
- Betreuungsangebote für Schulkinder (Horte) oder
- Betreuungsangebote in Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten.
Rechtsanspruch
Der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist in § 24 Sozialgesetzbuch VIII geregelt. Nach Absatz 2 haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege. Nach Absatz 3 haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte. Nach Absatz 4 ist für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Kindertagesstätten vorzuhalten, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Der Rechtsanspruch richtet sich nach § 20 Absatz 1 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) auf eine möglichst ortsnahe Versorgung.
Dem Landkreis Goslar obliegt - als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe – die Planung und jährliche Fortschreibung der Kindertagesbetreuungsangebote in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege. Neben der zukunftsgerichteten Bedarfsplanung steht der Landkreis Goslar – als Träger der öffentlichen Jugendhilfe - in der Verantwortung, den gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen.
Der Gesetzgeber eröffnet jedoch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Möglichkeit, die Aufgaben im Bereich des Kindertagesstättenwesens in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen hat der Landkreis Goslar mit allen Städten und Gemeinden im Landkreis Goslar eine Vereinbarung geschlossen, die die Wahrnehmung der Aufgaben zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten auf diese überträgt.
Insofern sind die Städte und Gemeinden im Landkreis Goslar – sowie die freien Träger von Kindertagesstätten – für die Unterhaltung und Belegung der Einrichtungen zuständig und sind somit Ihre direkten Ansprechpartner, wenn Sie die Anmeldung Ihres Kindes/ Ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte vornehmen möchten.
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