
Vom Verwarngeld zum Bußgeld
Wenn die Verwarnung nicht rechtzeitig angenommen und/oder Einwände geltend gemacht werden, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarngeld in ein Bußgeldverfahren gewandelt und ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser umfasst neben der Geldbuße auch die Kosten des Verwaltungsverfahrens und die Zustellungskosten (Gebühren und Auslagen).
Bußgeld
Bei Ordnungswidrigkeiten, für die das Gesetz einen Bußgeldrahmen bzw. der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60,- Euro und mehr vorsieht, wird grundsätzlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem oder der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern (rechtliches Gehör). Dies geschieht i.d.R. durch Übersendung eines Anhörbogens, sofern die Betroffenen nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört wurden. Steht der Betroffene noch nicht fest, wird wie im Verwarngeldverfahren durch die Befragung von Verantwortlichen, Zeugen oder Dritten ermittelt.
Im Rahmen dieses Verfahren werden eventuelle Einwände überprüft. In strittigen Fällen oder bei Zweifeln können von Amts wegen Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Halterhaftung
Bei Verstößen im ruhenden Verkehr, bei denen der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wird nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein „Halterhaftungsbescheid“ (Kostenbescheid) mit Gebühren und Auslagen (Zustellkosten) gegen den Halter/ Verantwortlichen erlassen.