
Adoptionsformen
Minderjährigenadoption
Seit in Deutschland Adoption in das bürgerliche Gesetzbuch Eingang gefunden hat und damit einheitlich geregelt wurde, hat sich ihre soziale Bedeutung grundlegend geändert. War zunächst das Ziel einer Adoption, den Fortbestand des Namens und des Vermögens einer Familie zu sichern, ist heute eine Adoption nur noch zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist. Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.
Durch Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der oder des Annehmenden, die sich kaum noch von der Stellung eines leiblichen Kindes unterscheidet. Die rechtlichen Beziehungen zu seinen Verwandten werden mit Ausnahme einer Besonderheit bei der Stiefkindadoption gelöscht. Stattdessen entstehen verwandtschaftliche Beziehungen in der Familie der oder des Annehmenden.
Die Adoption wird primär als Instrument der Jugendhilfe genutzt. Sie dient daher dazu, für elternlose oder unversorgte Kinder eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis angenäherte Form des Aufwachsens in einer Familie sicher zu stellen. Im Gegensatz zum Pflegeverhältnis nach § 27 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist sie nicht zeitlich begrenzt.
Fremdadoption
In der Regel wird ein Kind zur Adoption gelangen, dass dem Annehmenden vorher nicht bekannt ist. Dies nennt man Fremdadoption. Daneben kommt es vereinzelt auch zu Annahmen durch dem Kind bereits bekannte Annehmende, beispielsweise, wenn Eltern verstorben sind.
Nach obenVerwandtenadoption
Dies ist immer dann der Fall, wenn Verwandte, seien es Großeltern, Onkel oder Tante oder auch Geschwister das verwandte Kind annehmen. Im Gegensatz zu zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen, die die Verwandtenadoption verbieten, hat der deutsche Gesetzgeber dies zugelassen.
Wenn die Bereitschaft zur Übernahme elterlicher Verantwortung auf verwandtschaftlicher Solidarität beruht, sollte auch die Herstellung eines künstlichen Verwandtschaftsverhältnisses auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Stiefkindadoption
Auch die Adoption durch einen Stiefelternteil ist unter den Voraussetzungen zulässig, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem oder der Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob die endgültige rechtliche Trennung vom leiblichen Elternteil dem Wohl des Kindes dient.
Die Stiefkindadoption ist an ehesten dort wünschenswert, wo ein leiblicher Elternteil verstorben bzw. nicht bekannt ist.
Inkognito- und offene Adoption
Daneben gibt es offene Formen der Annahme, angefangen von einem Kennen lernen der abgebenden Eltern und der Annehmenden über gelegentliche schriftliche Kontakte bis zu hin ganz offenen Formen der Adoption, wo abgebende Eltern auch regelmäßige Besuchskontakte zu ihrem Kind unterhalten.