

Das neue Kindschaftsrecht
Am 1. Juli 1998 ist die Reform des Kindschaftsrechts mit weitreichenden Änderungen in Kraft getreten. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall bei Trennung und Scheidung, die Gleichstellung von nichtehelichen mit ehelichen Kindern und das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen, sind zentrale Neuerungen im Kindschaftsrecht. Im Vordergrund steht in allen Bereichen das Kindeswohl und die Akzentsetzung auf einvernehmliche Lösungen durch die Beteiligten.
Im folgenden wird auf Änderungen der einzelnen Bereiche näher eingegangen und die Auswirkungen auf die Beratungspraxis diskutiert.
Im folgenden wird auf Änderungen der einzelnen Bereiche näher eingegangen und die Auswirkungen auf die Beratungspraxis diskutiert.
Das Sorgerecht
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können durch Sorgeerklärungen, die öffentlich beurkundet sein müssen, die gemeinsame elterliche Sorge festlegen. Ohne gemeinsame Sorgeerklärung bleibt – wie bisher – die Mutter die Alleinsorgeberechtigte. Eine Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter gibt es nicht, aus Gründen des Kindeswohls.
Bei Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht bestehen, es sei denn ein Elternteil beantragt die Alleinsorge. Bei Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird vom Recht unterschieden zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Bei ersteren wird dem überwiegend betreuenden Elternteil die alleinige Entscheidung überlassen, bei Entscheidungen, die von erhebliche Bedeutung für das Kind sind, sollte gegenseitiges Einvernehmen der Eltern hergestellt werden. Die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen kann im Einzelfall problematisch sein und zu erheblichen Spannungen führen.
Beantragt ein Elternteil die Alleinsorge, ist eine Sorgerechtsregelung von Amts wegen erforderlich. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das Umgangsrecht
Hier ist eine Akzentverschiebung vorgenommen worden, insofern, als das Kind ein „Recht“ auf Umgang mit beiden Eltern hat und die Eltern die „Pflicht“ haben, sich an der Sorge um das Kind zu beteiligen.
Der Kreis der Umgangsberechtigten ist erweitert worden auf Großeltern, Geschwister, Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auf Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. Wichtig ist hierbei, dass es sich um Bezugspersonen handelt, die dem Kind besonders nahe stehen und der Umgang mit ihnen dem Wohle des Kindes dient.
Der Kreis der Umgangsberechtigten ist erweitert worden auf Großeltern, Geschwister, Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auf Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. Wichtig ist hierbei, dass es sich um Bezugspersonen handelt, die dem Kind besonders nahe stehen und der Umgang mit ihnen dem Wohle des Kindes dient.
Weitere Änderungen
Ebenso sind seit dem 1. Juli 1998 Änderungen beim Abstammungsrecht, Namensrecht, Adoptionsrecht, Unterhaltsrecht und Verfahrensrecht in Kraft getreten, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
Amtspfleger/Beistandschaften
An die Stelle der Amtspfleger sind Beistandschaften getreten, die auf Antrag des Sorgeberechtigten Unterstützung anbieten. Hierbei wird besonderer Wert auf die Herstellung von Konsens gelegt. In verfahrensrechtlichen Angelegenheiten kann jetzt ein Verfahrenspfleger für das Kind bestellt werden, der die Interessen speziell des Kindes vertreten soll und unabhängig agieren soll.
Beratungsempfehlungen
In § 52 des neuen Kindschaftrechtes ist geregelt, dass das Familiengericht bei Scheidungs-, Sorge- und Umgangsrechtsverfahren auf Beratungsangebote hinweist und gegebenenfalls eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nutzung von Beratungsangeboten, die eine einvernehmliche Konfliktlösung zum Ziel haben sollen, ausspricht.
Mit § 52 des Kindschaftsreformgesetzes wird explizit den Beratungsangeboten ein großer Stellenwert bei der auf Konsens zwischen den Familienmitgliedern basierenden Lösung der Streitigkeiten beigemessen. Der familiengerichtliche Hinweis auf die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten macht den Beteiligten deutlich, dass auch bei einer Trennung aussergerichtliche Einigung, z.B. im Umgang mit der elterlichen Sorge, erwartet wird.
Mit § 52 des Kindschaftsreformgesetzes wird explizit den Beratungsangeboten ein großer Stellenwert bei der auf Konsens zwischen den Familienmitgliedern basierenden Lösung der Streitigkeiten beigemessen. Der familiengerichtliche Hinweis auf die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten macht den Beteiligten deutlich, dass auch bei einer Trennung aussergerichtliche Einigung, z.B. im Umgang mit der elterlichen Sorge, erwartet wird.
Angepasste Beratungsangebote
Für die Arbeit der Beratungsstellen ergibt sich in diesen Fällen ein von der sonstigen Beratungspraxis abweichendes Vorgehen. Da das Kindeswohl im Zentrum der Bemühungen steht, muss der sonst geltende Grundsatz der Allparteilichkeit teilweise aufgehoben werden. Es geht hauptsächlich darum, die
Verantwortlichkeit der beiden Elternteile zu stärken und die Bereitschaft der Eltern zu fördern, einvernehmliche Lösungen , das Kind betreffend, auszuhandeln. Hat das Familiengericht die Empfehlung zur außergerichtlichen Einigung ausgesprochen, erwartet es eine Mitteilung über den Ausgang der Maßnahme. Das bedeutet, dass mit den Ratsuchenden in diesem Fall genau festgelegt wird, wie und was dem Familiengericht nach Abschluss der Beratungstermine mitgeteilt wird. Die genaue Absprache
über Art und Inhalt der Mitteilung ist von entscheidender Bedeutung für das Vertrauensverhältnis zwischen der ratsuchenden Familie und den Beratern.
Die Beratungsarbeit mit Familien in der Trennungs-, Scheidungs- oder Nachscheidungsphase ist gekennzeichnet durch ein Aushandeln neuer Umgangsmodi der Familienmitglieder und Neuordnung des familiären Lebens. Verletzte Gefühle, Enttäuschungen und Ängste erschweren es den Elternteilen, zu konstruktiven Lösungen zu gelangen. Manchmal sind sie so sehr in ihrer Situation gefangen, dass es ihnen schwerfällt, die Nöte des Kindes in dieser Situation zu erkennen und darauf einzugehen. Probleme bei der Umsetzung des Umgangsrechts sind oft Ausdruck dieses konfliktbehafteten Geschehens. Diese emotional stark belastete Dynamik führt dazu, dass die positiv angedachten Veränderungen des Kindschaftsreformgesetzes in einigen Fällen doch nicht verhindern können, dass ein „Kampf um das Kind“ ausgetragen wird.
Zunehmend wird auch die Hilfe der Beratungsstelle in Anspruch genommen für den Versuch, den abgebrochenen Kontakt zwischen Kind und dem nicht mehr mit ihm zusammenlebenden Elternteil wieder herzustellen.