
Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr
Rechtsgrundlage:
Von der Qualifizierungspflicht betroffen sind:
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von
- Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr, d.h. gewerblicher und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E. C, CE),
- Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE),
wenn sie
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines andere Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden.
Von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen sind:
Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zur Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
- die in Zusammenhang mit Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes stehen (Milchtransporte und land- und forstwirtschaftliche Verkehre).
Die Grundqualifikation müssen nicht nachweisen:
Fahrer und Fahrerinnen,
- die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 erworben haben,
- die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben haben.
Die Grundqualifikation müssen nachweisen:
Fahrer und Fahrerinnen,
- die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10. September 2008 erwerben,
- die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10. September 2009 erwerben.
Arten der Grundqualifikation:
- erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
oder - Ablegen einer Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Anforderungen in der Grundqualifikation:
Die Grundqualifikation ist eine Prüfung.
Die Prüfung besteht aus
- einer theoretischen Prüfung von 240 Minuten (Multiple-Choice-Fragen + Fragen mit direkter Antwort + Erörterung von Praxissituationen)
und - einer praktischen Prüfung von 210 Minuten (120 Minuten Fahrprüfung im öffentlichen Verkehrsraum + 30 Minuten praktischer Prüfungsteil [z.B. Sicherheit der Fahrgäste, der Ladung, Einschätzung von Notfällen] + maximal 60 Minuten Prüfung kritischer Fahrsituationen [Beherrschung des Fahrzeugs]).
Wegen der Fahrprüfung im öffentlichen Verkehrsraum ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation ist.
Der Besuch eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben.
Erleichterungen gibt es für Fachkundebescheinigungsinhaber nach den Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr und für den Personenverkehr (GBZugV, PBZugV) in der theoretischen Prüfung (Quereinsteiger). Wer bereits eine Grundqualifikation nach der BKrFQG für die eine Fahrerlaubnisart besitzt und die Grundqualifikation für die andere Fahrerlaubnisart erwerben möchte, bekommt Erleichterungen sowohl in der theoretischen Prüfung als auch in der praktischen Prüfung (Umsteiger).Die Prüfungssprache ist deutsch.
Anforderungen in der beschleunigten Grundqualifikation:
Die beschleunigte Grundqualifikation besteht aus
- einer obligatorischen Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
und - einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten.
Der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, weil eine Fahrprüfung nicht Gegenstand dieser Prüfung ist.
Die Prüfungssprache ist deutsch.