Familienname Änderung

Nr. 99083001011001

Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder -scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Verfahrensablauf

Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder Betreuer/-in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.

Der Antrag bei minderjährigen Personen muss von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben werden.

Wir empfehlen, sich vor Antragstellung mit dem Landkreis Goslar als zuständiger Behörde per E-Mail (Kontaktformular) unter Nennung Ihre Kontaktdaten und der Gründe Ihrer Namensänderung in Verbindung zu setzen.

Voraussetzungen

  • Deutsche/r im Sinne im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist

Bei folgenden Änderungsgründen gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:

  • Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen
  • Erklärung zur Namensführung von Ehegatten
  • Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
  • nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
  • Wiederannahme des Geburtsnamens
  • Änderung des Familiennamens eines Kindes

Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung darf nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen und dienst zur Beseitigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten.

Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit uns als zuständige Behörde in Verbindung zu setzen, um die Erfolgsaussichten Ihres Antrags vorab zu klären.

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.

Hinweis: Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Antragstellung, auch die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitung des Antrages kann von der Zahlung eines Verwaltungskostenvorschusses in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten abhängig gemacht werden. Eine Namensänderung kann zwischen 50 Euro und 1500 Euro kosten.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.07.2009
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport