Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

Nr. 99110009104001

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen :

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Verfahrensablauf

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Urheber

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