Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

Nr. 99050122096001

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

 § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
 Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

 § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
 erteilt.

 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

 1. das Betriebskonzept,
 2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben  zum
     Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

 3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
     die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
     oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

 Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind. 

Kosten

Bearbeitungsdauer

Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

Rechtsbehelf

Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines  Widerspruchs zu entnehmen.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Saarland MUV - Referat C/4 

Teaser

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.

Ansprechpunkt

Urheber

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