Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Nr. 99010019001004

Dieser Dienst soll ausländische Personen bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken unterstützen.

Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis können Sie in Deutschland

  • eine Berufsausbildung absolvieren,
  • einen Ausbildungsplatz suchen,
  • studieren,
  • einen Studienplatz suchen,
  • ein studienbezogenes Praktikum EU absolvieren,
  • an Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation teilnehmen,
  • einen Sprachkurs besuchen,
  • eine Schule besuchen oder
  • an einem Schüleraustausch teilnehmen.

Sie können den Online-Dienst im Serviceportal Landkreis Goslar nutzen, um für einen dieser Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.


Menschen aus Drittstaaten, welche zum Zweck des Studiums nach Deutschland eingereist sind und sich längerfristig im Land aufhalten möchten, müssen nach der Einreise einen Aufenthaltstitel zur Studienvorbereitung nach § 16 b Absatz 5 beziehungsweise zum Studium nach § 16 b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen.

Eine Terminbuchung sollte in der Regel vier Wochen vor Ablauf des Visums/des Aufenthaltstitels erfolgen. Bitte buchen Sie den Termin rechtzeitig, da eine verspätete Vorsprache (zum Beispiel erst lange nach Ablauf des Visums) zur Versagung des Aufenthaltsrechts führen kann.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisepass
  • Mietvertrag + aktuelle Meldebescheinigungen (nicht älter als 3 Monate)
  • Bedingte Zulassung der TU Clausthal
  • aktuelle Teilnahmebescheinigung Sprachkurs oder
  • Immatrikulation + Leistungsübersicht
  • aktueller Finanzierungsnachweis (Kontoauszug Sperrkonto u. Girokonto letzte 3 Monate)
  • Nachweis der Krankenversicherung

Zu beachten ist, dass gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Inneren über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 01.10.2024 monatlich ein Bedarf in Höhe von 992 EUR beziehungsweise ein jährlicher Bedarf in Höhe von 11.904 EUR angenommen wird und bei der Antragstellung in der Ausländerbehörde nachgewiesen werden muss.


Welche Gebühren fallen an?

  • Ersterteilung: 100 EUR
  • Verlängerung: 93 EUR
  • Zweckwechsel: 98 EUR

Was sollte ich noch wissen?

Zusätzliche Informationen:

  • Ein Online- oder Fernstudium ist nicht zulässig
  • Ein Wechsel des Studiengangs ab dem 4. Semester ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde (18 Monate Orientierungssemester) erlaubt.
  • Die Aufnahme eines Teilzeitstudiums kann nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgen 

Möglichkeiten nach erfolgreich abgeschlossenem Studium:

  • gegebenenfalls anschließendes Masterstudium/Promotion -  § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Jobsuche - § 20 AufenthG
  • Blaue Karte - § 18 g AufenthG
  • Selbstständigkeit - § 21 AufenthG 

Sobald Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sprechen Sie bitte mit Termin in der Ausländerbehörde vor, um Ihre weiteren Möglichkeiten mit Ihrem Sachbearbeiter zu besprechen.

Ansprechpersonen beim Landkreis Goslar:

  • Clausthal-Zellerfeld A - G, Herr Schipplick
  • Clausthal-Zellerfeld E - K, Frau Josephine Müller

  • Clausthal-Zellerfeld L - R, Frau Lisa Kulik
  • Clausthal-Zellerfeld S - Z, Frau Olha Kotova

Sofern Sie zu einem Ehegatten nachgezogen sind, richtet sich die Zuständigkeit für Sie nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres bereits hier lebenden Ehegatten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht)