Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis

Nr. 99110079001000

Für die gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung von Tieren und den Handel mit Tieren wird eine Erlaubnis benötigt.

Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover und der kreisfreien Stadt sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Stelle zu führen.
  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Anlage zu §1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) entsprechend Ziffer V1.1.8 an.



Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Bearbeitungsdauer

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Tiergattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Holen Sie alle baurechtlich erforderlichen Genehmigungen für die Gebäude, die Sie nutzen möchten, beim zuständigen Bauamt ein, bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.07.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz