Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen

Nr. 99018008005001

Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation

  • als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
  • als Ärztin oder Arzt besitzen.

Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:

  • eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
  • eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.

Nicht gestattet jedoch sind:

  • die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.

Ansprechpunkt

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die örtlichen Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Zuständige Stelle

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die örtlichen Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Die zuständige Stelle in Niedersachsen ist das örtliche Gesundheitsamt für den Bezirk, in dem der Beruf ausgeübt werde soll.

Voraussetzungen

Sie müssen:

  • mindestens 25 Jahre alt sein
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
  • körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
  • die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
  • die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
  • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
  • ein kurz gefasster Lebenslauf,
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

ggf. weitere Dokumente und Nachweise.

Kosten



  • Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

    Gebühr: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 800,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung