Deaktivierung/Unbrauchbarmachung oder Zerstörung von erlaubnisbedürftigen Waffen anzeigen

Nr. 99089108261000

Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Waffen [HM1]   oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann.

Wenn jedoch

  • das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
  • der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
  • in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für HandfeuerKurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
  • bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
    • bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
    • im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
    • andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist,

  • bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

dann gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

Sie müssen die Waffen von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Haben Sie die Unbrauchbarmachung angezeigt und die Deaktivierungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihrer Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen  (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass aus.

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Verfahrensablauf

Sie können die Unbrauchbarmachung der Waffen schriftlich oder online anzeigen.

Wenn Sie die Unbrauchbarmachung schriftlich anzeigen wollen:

  • Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
  • Sie legen Ihre Erlaubnis zum Besitz und Erwerb der Waffen (Waffenbesitzkarte - WBK) bei, in der die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden) beziehungsweise geben an, dass die Waffenbesitzkarte (WBK) nicht vorhanden beziehungsweise nicht (mehr) auffindbar ist, sowie die Deaktivierungsbescheinigung.
  • Sie schicken das unterschriebene Formular und die Unterlagen per Post an die zuständige Waffenbehörde.
  • Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen. Sind die Unterlagen vollständig, werden dort gegebenenfalls gleich die unbrauchbar gemachten Waffen aus der WBK ausgetragen.

Wenn Sie die Unbrauchbarmachung online anzeigen wollen:

  • Sie reichen den Antrag über den OnlineService der zuständigen Waffenbehörde ein und laden die Kopie der Deaktivierungsbescheinigung hoch.
  • Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte - WBK) (sofern vorhanden) senden Sie entweder per Post an die zuständige Waffenbehörde oder bringen Sie persönlich zur zuständigen Waffenbehörde. Dort wird die Waffe ausgetragen. Dort müssen Sie auch das Original der Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Kopie der Deaktivierungsbescheinigung vorlegen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe haben.
  • Unbrauchbar gemachte Waffen, deren Funktionsfähigkeit mit herkömmlichem Werkzeug nicht wiederhergestellt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Erlaubnisurkunden (z. B. Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
  • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (z.B. Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
  • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)

Frist

Es gibt keine Frist. 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.08.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
 

Kosten

  • Gebühr: 15,00 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsbehelf

Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht