Verpflichtungserklärung abgeben
Nr. 99010005261000Was ist eine Verpflichtungserklärung und wofür brauche ich diese?
Wenn geschäftlicher oder privater Besuch aus dem Ausland nach Deutschland kommen möchte, wird in der Regel eine Verpflichtungserklärung benötigt. Hierdurch können die eingeladenen Gäste bei der Beantragung eines Visums gegenüber der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) nachweisen, dass für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland der Lebensunterhalt sichergestellt ist.
Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein.
Ausländer*innen können auch ohne eine Verpflichtungserklärung ein Visum beantragen. In diesem Fall entscheidet die deutsche Auslandsvertretung über das Visum unter Berücksichtigung der nachgewiesenen eigenen finanziellen Mittel des Gastes.
Verfahrensablauf
Die Ausländerbehörde prüft vorab, inwieweit die einladene Person wirtschaftlich fähig ist, den Lebensunterhalt des Gastes zu sichern. Dazu müssen bestimmte Nachweise und Unterlagen zur der eigenen wirtschaftlichen Lage erbracht werden. Die Unterlagen können als Kopie per Post oder als PDF per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter oder dirket an die Ausländerbehörde versendet werden. Die Prüfung zur Abgabe einer Verplfichtungserklärung nimmt in der Regel etwas Zeit in Anspruch. Es wird daher darum gebeten, die Unterlagen rechtzeitig und vollständig einzureichen, damit Termine im Zweifel nicht abgesgat werden müssen. Wenn bereits ein Termin zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung online gebucht wurde, wird darum gebeten, die Nachweise mindestens drei Tage im Voraus einzureichen. Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und die Leistungsfähigkeit als ausreichend bewertet wird, kann die Verplfichtungserklärung persönlich in der Ausländerbehörde abgegeben werden. Hierzu ist dann online ein Termin für die Ausländerbehörde zu buchen. Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Verpflichtungsgeber ausgehändigt. Der ausländische Gast muss das Original bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung im Rahmen der Visumsbeantragung vorlegen. Die weiteren erforderlichen Unterlagen für die Visums-beantragung sind bei der zuständigen Auslandsvertretung zu erfragen. Die zuständige Auslandsvertretung finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter „Botschaften und Konsulate“. Die endgültige Entscheidung über die Erteilung des Visums obliegt der jeweiligen Auslandsvertretung.
Wo kann eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden? Die Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Hauptaufenthaltsort des ausländischen Gastes zuständig ist, abzugeben.
Voraussetzungen
Wer kann eine Verplfichtungserklärung abgeben? Die Verpflichtungserklärung kann von jeder geschäftsfähigen Person, die im Bundesgebiet lebt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, für ausländische Gäste abgegeben werden, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist. Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person ist nicht zulässig, dass heißt die persönliche Vorsprache des sich Verpflichtenden bei der Ausländerbehörde ist notwendig. Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) oder XII (Sozialhilfe) erhält, kann nicht Verpflichtungsgeber sein. Wenn die Sicherstellung des Lebensunterhalts nur durch beide Ehegatten gewährleistet werden kann, so ist es notwendig, dass beide Personen gemeinsam zur Beantragung der Verpflichtungserklärung vorsprechen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck (siehe aktuelle Pfändungstabelle).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für Kurz-/ Besuchsaufenthalte (bis zu 90 Tagen):
- aktueller Personalausweis oder Reisepass, beziehungsweise bei ausländischen Staatsangehörigen einen gültigen Aufenthaltstitel (des sich Verpflichtenden)
- nach Möglichkeit eine Kopie des Reisepasses und die Adresse im Heimatland Ihres Gastes
- Verdienstabrechnungen aus den letzten 6 Monaten
- Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 Euro
Unterlagen für selbstständig Erwerbstätige oder freiberuflich Tätige
- aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über das voraussichtliche monatliche Nettoeinkommen und gegebenenfalls den letzten Steuerbescheid
Für langfristige Aufenthalte (zusätzlich zu den unter Kurz-/ Besuchsaufenthalten geforderten Unterlagen):
- Nachweis über die Höhe der Miete (zum Beispiel aktueller Kontoauszug). Bei Eigentum sind Nachweise über das Eigentum (zum Beispiel Grundbuchauszug) und die monatlichen Belastungen vorzulegen (zum Beispiel Kontoauszüge)
- Unterlagen über sonstige Ausgaben (zum Beispiel Versicherungen, Auto, Lebensversicherung, Zusatzkrankenversicherung und so weiter)
- Unterlagen über Unterhaltsleistungen (zum Beispiel für Kinder, geschiedene Ehegatten und so weiter)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Arbeitsbescheinigung des Arbeitsgebers mit Angabe, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet, befristet und/oder gekündigt ist
Unterlagen für selbstständig Erwerbstätige oder freiberuflich Tätige
- letzter Steuerbescheid
- Nachweise über private Krankenversicherung (Versicherungsvertrag und aktueller Kontoauszug)
- Nachweise über private Rentenversicherung (Versicherungsvertrag und aktueller Kontoauszug)
Abhängig von den persönlichen Verhältnissen, kann es im Einzelfall sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Dies kann aber nur bei der tatsächlichen Prüfung festgestellt werden. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert sich an den Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Pfändungsgrundfreibeträge festgesetzt sind, in deren Höhe das Arbeitseinkommen der Schuldner unpfändbar ist. In besonderen Einzelfällen kann es vorkommen, dass zur Prüfung Ihrer Bonität die Vorlage einer Schufaauskunft erforderlich wird. Dies kann leider nicht im Vorfeld festgestellt werden, sondern ergibt sich erst bei Ihrer persönlichen Vorsprache. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Fall eine erneute Vorsprache erforderlich wird.
Rechtsgrundlagen
§§ 66 Absatz 2, 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
§ 68 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (zu § 68 AufenthG)
Was sollte ich noch wissen?
Welche Verpflichtungen werden bei einer Verpflichtungserklärung eingegangen?
Rechtliche Verpflichtungen
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt inklusive der Versorgung mit Wohnraum sowie Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden zum Beispiel Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder Hotel), Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen; nicht jedoch bei Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Der Verpflichtungsgeber muss im Krankheitsfall auch für Kosten aufkommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden beziehungsweise die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen.
Die Verpflichtung umfasst auch Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz AufenthG). Derartige Abschiebungskosten sind zum Beispiel. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), eventuell Kosten einer Sicherheitsbegleitung oder der Abschiebungshaft.
Mit der Unterschrift bestätigt der Verpflichtungsgeber, unter anderem zu der Verpflichtung auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erklärt, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.
Gültigkeit der Verpflichtungserklärung
Das ausgestellte Dokument beziehungsweise die Verpflichtung für den einzuladenden Gast ist fünf Jahre ab Ausstellung beziehungsweise Abgabe der Verpflichtungserklärung gültig.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten nicht mehr als sechs Monate liegen, da sich die der Bonität zugrundeliegenden Verhältnisse geändert haben können. Nach der Visumerteilung ist ein Rücktritt des sich Verpflichtenden von der abgegebenen Verpflichtung nicht mehr möglich.
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierenden Verpflichtungen erstrecken sich unabhängig von der Dauer des ggfls. zugrundeliegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, also auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts bis zur Ausreise. Die Verpflichtung endet in der Regel aber auch, sofern ein neuer Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt wird.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Persönliches Erscheinen ist bei schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung erforderlich