Kindertagesbetreuung

Formen der öffentlichen Kindertagesbetreuung sind

  • Kindertageseinrichtungen (Krippengruppen, Kindergartengruppen, Hortgruppen, altersübergreifende Gruppen)

  • Kindertagespflege (vorrangig für Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder)

Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber 10 Stunden in der Woche betreut werden. Kindertagesstätten bieten eine gruppenbezogene Betreuungsform an.

Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuungsform. Die Kinder werden einer geeigneten Tagespflegeperson in deren oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen Räumen betreut.

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen:

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Die Anzahl der Betreuungseinrichtungen und die Anzahl der Plätze sowie der Konzeptionen können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Dort erhalten Interessierte auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen, sowie Informationen zum Anmeldeverfahren.

Hinweise (Besonderheiten)

Kindertagespflege

Ein Anspruch auf eine frühkindliche Förderung besteht für Kinder ab dem ersten bis 14. Lebensjahr nach § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Für eine Betreuung in Kindertagespflege eines Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Anspruch auf Förderung nur gegeben, wenn die Eltern oder der allein erziehende Elternteil eines Kindes:

  • erwerbstätig oder Arbeit suchend sind/ist,
  • sich in einer Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung befinden/befindet,
  • an einer Umschulung oder Eingliederungsmaßnahme teilnehmen/teilnimmt

Kinder ab dem 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 

Kinder ab dem 3. bis zum 14. Lebensjahr können nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend zur institutionellen Förderung in Kindertagespflege betreut werden.

Der Landkreis Goslar bezuschusst alle öffentlichen Kindertagespflegeverhältnisse im Rahmen der geltenden Satzung für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege in Form einer Förderung. Die Höhe der Förderung wird individuell geprüft. Bei der Ermittlung des Förderumfangs wird auch geprüft, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag zu fordern ist. Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach den durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten. Für einkommensschwache Familien kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Bei einer Förderung der Betreuung in Kindertagespflege, zahlt der Landkreis Goslar die laufende Geldleistung in voller Höhe direkt an die Tagespflegeperson, maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Landkreis Goslar eingegangen ist. Eine rückwirkende Zahlung ist bei erstmaliger Antragstellung ausgeschlossen. Eine mögliche Weiterbewilligung erfolgt ohne Unterbrechung, sofern der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Leistungsgewährung gestellt wird.

Der Antrag für die Förderung der Kindertagespflege ist beim Landkreis Goslar als Jugendhilfeträger einzureichen.

Kindertagesstätte

Ein Anspruch auf eine frühkindliche Förderung besteht für Kinder ab dem ersten bis 14. Lebensjahr nach § 24 SGB VIII. Für die Betreuung eines  Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Anspruch auf Förderung nur gegeben, wenn die Eltern oder der allein erziehende Elternteil eines Kindes:

  • erwerbstätig oder Arbeit suchend sind/ist,
  • sich in einer Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung befinden/befindet,
  • an einer Umschulung oder Eingliederungsmaßnahme teilnehmen/teilnimmt

Kinder ab dem 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 

Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Lediglich bei besonderem Bedarf oder ergänzend können diese auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Kindern im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot, wie zum Beispiel Hausaufgaben- oder Hortbetreuung, vorzuhalten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Lediglich bei besonderem Bedarf oder ergänzend können diese auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Auf Antrag kann der von den Eltern oder dem allein erziehenden Elternteil zu leistende Kostenbeitrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind/Jugendlichen und seinen Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Liegt das Einkommen unterhalb der gesetzlich festgesetzten Einkommensgrenze, werden die Betreuungs- und Verpflegungskosten im Rahmen der Jugendhilfe komplett übernommen. Liegt die Höhe des Einkommens etwas über der Grenze, kann zumindest ein Teil erstattet werden. Besteht für das Kind ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, erfüllt dies gegebenenfalls eine Voraussetzung zur Kostenübernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten in der Tageseinrichtung. Weitere Beiträge und Gebühren können grundsätzlich nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Kind für einen KiTa-Platz direkt beim Träger der Einrichtung anmelden müssen; der Landkreis ist in den Prozess der Platzvergabe nicht involviert! 

Der Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) für die Betreuungsgebühr und der Antrag auf Leistung für Bildung und Teilhabe bei Kindertagesstätten-/Kindertagespflegebesuch für das Mittagessen in der Einrichtung sind beim Landkreis Goslar als Jugendhilfeträger einzureichen.


Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.07.2012