Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe Erlaubnis
Nr. 99050180005000
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Voraussetzungen
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Erforderliche Unterlagen
Es werfen ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.
Frist
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung