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Fachgruppe Gewässerschutz

Auch Ihre Belange fließen mit ein

Als untere Wasserbehörde sind wir für den Schutz aller oberirdischen Gewässer (Fließgewässer und Seen) und des Grundwassers im Landkreis Goslar verantwortlich. Zu unseren Aufgaben gehören Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr, das heißt wir schreiten bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen ein und überwachen Anlagen, in denen Stoffe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert werden.

Genehmigungsrechtlich liegen Gewässerausbaumaßnahmen, Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zum Beispiel Brücken, Durchlässe oder Düker) in unserer Zuständigkeit. Weiter gehört zu unserer Aufgabe, über Gewässerbenutzungen zu entscheiden. Dies gilt gleichermaßen für Ableitungen aus Gewässern oder Einleitungen in die Gewässer wie für die Einleitungen aus Kleinkläranlagen oder Gewässernutzungen im Zusammenhang mit Erdwärme.

Zudem ist die untere Wasserbehörde zuständig für die Festsetzung und gegebenenfalls Änderung von Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten durch Verordnung und überwacht, dass die dort geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Wichtige Informationen:

Die Stadt Goslar ist für ihre Ortsteile untere Wasserbehörde.

Abwasserbeseitigung

Abwasser ist zum einen das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, also Schmutzwasser, zum anderen das von Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser, also Niederschlagswasser.

Schmutzwasser wird in unterschiedlichen Abwasserbehandlungsanlagen gereinigt. Dabei werden chemische, physikalische sowie biologische Reinigungsverfahren angewendet. Häusliche Schmutzwässer werden vorwiegend mit biologischen Verfahren gereinigt. Für gewerbliche Schmutzwässer werden vorrangig chemische und physikalische Reinigungsverfahren eingesetzt.

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden, ohne dass es mit Schmutzwasser vermischt wird. Wichtig ist, die Art der Niederschlagsbeseitigung im Vorfeld eines Bauvorhabens zu klären und zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben Kommunen und Einrichtungen machen.

Hier finden Sie die Internetseiten der Kommunen und Einrichtungen, die für die zentrale Entwässerung (Abwasser und Niederschlagswasser) zuständig sind.

Kommunen:

Einrichtungen:

Gewerbliche Indirekteinleitung

Gewerbliche Einleitungen in das öffentliche Schmutzwasserkanalnetz einer Kommune können je nach Branche besonderen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen. Beispielhaft sind hier die geltenden Anforderungen für mineralölhaltiges Abwasser, das unter anderem bei Tankstellen, der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen anfällt, zu nennen. In den letzten Jahren sind eine Reihe von neuen und überarbeiteten Vorschriften sowie technische Regeln eingeführt worden oder als Arbeitshilfen erschienen.

Kleinkläranlagen

Abwasser wird grundsätzlich in kommunalen Kläranlagen gereinigt. Die dafür erforderliche öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist jedoch noch nicht überall flächendeckend vorhanden, so dass andere Lösungen erforderlich sind. Wenn Ihr Hausgrundstück nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist, muss das häusliche Abwasser in einer eigenen Anlage (Kleinkläranlage) gereinigt werden. Die für Ihr Grundstück zuständige Kommune erstellt ein Abwasserbeseitigungskonzept, in dem festgelegt wird, wie die Abwasserbeseitigung erfolgen soll. In der Regel überträgt die Kommune die Abwasserreinigung auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grundstücke per Satzung.

Interessantes zum Thema Kläranlagen

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Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

Welche Anlagen sind genehmigungspflichtig?

  • Bauliche Anlagen

Dies sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlage sind hierbei nicht entscheidend. Beispiele sind: Brücken, verrohrte Überwege, Unterquerungen, Boots- und Schwimmstege, Leitungen aller Art, Wege und Bootslagerplätze am Ufer.

  • Aufschüttungen
  • Abgrabungen

Das Herstellen neuer Anlagen ist ebenso genehmigungspflichtig wie die wesentliche Änderung bestehender und das Wiederherstellen zerstörter Anlagen. Die Genehmigung muss vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Goslar eingeholt werden.

Welche Anlagen sind genehmigungsfrei?

Anlagen, die

  • beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden,
  • der Unterhaltung eines Gewässers dienen,
  • einer erlaubnispflichtigen Benutzung (zum Beispiel Wasserentnahme) dienen.

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Gewässerausbau

Als Gewässerausbau werden Maßnahmen bezeichnet, durch die ein Gewässer hergestellt, verändert oder verfüllt wird. Das gilt sowohl für natürliche als auch für künstliche Gewässer. Auch die Veränderung des Ufers fällt unter diesen Begriff. Da ein Gewässerausbau meist einen deutlichen Eingriff in die Natur darstellt, ist dafür entweder eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung der Wasserbehörde erforderlich.

Planfeststellung

Wenn die Auswirkungen eines Gewässerausbaus viele Personen oder Einrichtungen betreffen und für das Vorhaben normalerweise mehrere Einzelgenehmigungen notwendig wären, wird ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Verfahren zeichnet sich durch eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Betroffene können gegen den Plan Einwendungen erheben, die in einem Erörterungstermin behandelt werden müssen. In dem Planfeststellungsbeschluss sind alle für das Vorhaben notwendigen Erlaubnisse oder Genehmigungen eingeschlossen. Entsteht ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum und wird dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht, ist eine Planfeststellung nicht erforderlich.

Plangenehmigung

Ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kann ein Ausbau eines Gewässers nur dann genehmigt werden, wenn es sich um eine naturnahe Erweiterung bei Teichen, ähnliche Ausbaumaßnahmen oder um die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen oder ähnliche kleinräumige naturnahe Umgestaltungen handelt. Eine Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Im Gegensatz zur Planfeststellung erfolgt keine weitgehende Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Plangenehmigung schließt ebenfalls die mit dem Gewässerausbau verbundenen erforderlichen Genehmigungen ein.

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Gewässerunterhaltung

Wasser muss fließen - Mit dieser einfachen Aussage ist auch schon die Hauptaufgabe der Gewässerunterhaltung formuliert, nämlich der freie Wasserabfluss in Flüssen, Bächen und Gräben. In der Natur ist dies leider nicht selbstverständlich, sondern auch das Ergebnis einer vernünftigen und aktiven Unterhaltungsarbeit. Diese Arbeit hat zwar immer den freien Wasserabfluss im Blick, muss jedoch gleichzeitig eine Fülle unterschiedlichster Interessen berücksichtigen. Die nachstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und zeigen einige Beispiele auf. Die Gewässerunterhaltung ist erlaubnisfrei.

Welche Ziele werden mit der Gewässerunterhaltung verfolgt?

Hauptaufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, den ungehinderten Wasserabfluss sicherzustellen. Dabei muss sie die Gesamtbedeutung eines Gewässers berücksichtigen und eine Balance herstellen zwischen den vielfältigen Interessen, Funktionen und Nutzungen eines Gewässers. Dazu zählen zum Beispiel:

  • der Hochwasserschutz,
  • die Abwasserableitung,
  • die Fischerei,
  • die Wasserversorgung,
  • die Erholungsnutzung,
  • der Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
  • der Artenschutz,
  • der Naturhaushalt,
  • das Landschaftsbild,
  • Belange von Wohnsiedlungen, Landwirtschaft, Industrie.

Welche Unterhaltungsmaßnahmen gibt es?

Unterhaltungsmaßnahmen können unterhalb oder oberhalb der Wasseroberfläche durchgeführt werden. Alle Maßnahmen stehen unter der Vorgabe eines ungehinderten Wasserabflusses. Hier sind einige Beispiele:

  • Beseitigen von Abflusshindernissen (zum Beispiel umgestürzte Bäume, eingebrochene Ufermauern, Schlamm, Geröll),
  • Freihalten des Gewässerbettes (zum Beispiel von ins Gewässer ragenden Büschen und Bäumen),
  • Beseitigen von Verkrautungen im Wasser,
  • Schutz des Gewässerbettes und der Ufer vor Beschädigungen,
  • Erhalt und Pflege standortgerechter Ufergehölze (zum Beispiel Erlen, Weiden),
  • Erhalt und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer (zum Beispiel Anreicherung mit Sauerstoff, Fischbesatz),
  • Unterhaltung von Anlagen, die dem Wasserabfluss dienen (zum Beispiel Schöpfwerke, Schlammfänge),
  • Bekämpfung von Wühlmäusen und Bisamratten.

Es finden regelmäßig Gewässerschauen statt, an denen die Unterhaltungsverbände, die Gemeinden, die Naturschutzbehörde und die untere Wasserbehörde teilnehmen. Bei den Gewässerschauen werden eventuelle Missstände gemeinsam festgestellt und direkt vor Ort Gegenmaßnahmen vereinbart.

Wer ist verantwortlich?

  • Die Eigentümer oder Anlieger eines Gewässers - Grundsätzliche Unterhaltungspflicht.
  • Die Gemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband - Wenn sie/er bereits im Jahr 1960 unterhaltungspflichtig war.
  • Unterhaltungsverbände - Für Gewässer von überörtlicher Bedeutung. Im Landkreis Goslar gibt es derzeit 5 Unterhaltungsverbände (Stand 11/2013).

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Hochwasser

Hochwasserereignisse gehören zum Naturgeschehen. Sie treten neuerdings häufiger auf und es gibt in Expertenkreisen verbreitete Diskussionen über die Entstehungsgründe. Fest steht, dass Hochwasserschäden in einer Vielzahl von Fällen auf menschliches Handeln zurück zu führen sind. Durch Ansiedlungen in den Flusstälern hat sich der Mensch - bewusst oder unbewusst - in besonderer Weise dem Hochwasserrisiko ausgesetzt. Weitere Gründe sind in den Veränderungen der letzten Jahrzehnte im Wasserbau zu finden: Flusskanalisierungen und Flussbegradigungen wirken sich negativ auf den Wasserabfluss aus. Ursachen für einen beträchtlichen Anstieg der Hochwasserspiegel an den großen Strömen sind unter anderem:

  • die Verringerung von Überflutungsflächen durch Eindeichungen,
  • die Beschleunigung der Hochwasserwellen durch Verkürzen der Wasserläufe,
  • der Staustufenbau sowie
  • die zulaufenden Wassermengen aus den ebenfalls ausgebauten Nebenflüssen.

Aber auch kleinräumig kann es zu Hochwassersituationen kommen, wenn kein ausreichender Wasserrückhalt gewährleistet ist, zum Beispiel durch:

  • Ausdehnung von Siedlungsflächen,
  • intensive Landwirtschaft,
  • geschädigte Wälder in Berglagen,
  • Begradigung kleiner Fließgewässer.

Schwere Hochwasserschäden, wie zum Beispiel im Sommer 2017 im Kreisgebiet, haben zu vielfältigen Vorsorgemaßnahmen geführt. Dazu gehören:

  • natürliche Überschwemmungsgebiete von Bebauung freizuhalten oder auch zurückzugewinnen,
  • Bodenverdichtung und -versiegelung zu begrenzen,
  • Niederschläge ortsnah zurückzuhalten und versickern zu lassen,
  • kleine Nebengewässer zu renaturieren.
  • Über bauliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen in hochwassergefährdeten Gebiete informiert die Hochwasserschutzfibel des Bundesverkehrsministeriums. Sie gibt Bauherren und Mietern wertvolle Hinweise für die Bau- und Verhaltesvorsorge und trägt dazu bei, größere Schäden zu verhindern und unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Hochwasser - Informationen

Talsperren als Ausgleich:

Einen Ausgleich zwischen dem extremen Hochwasser und Niedrigwasser schaffen im Westharz die sechs großen Talsperrenen Oder, Söse, Innerste, Grane, Oker und Ecker. Betreiberin dieser Talsperren ist die Harzwasserwerke GmbH. Sie erfasst Niederschläge, Temperaturen, Wasserstände, Zuflüsse und Abflüsse.

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Goslar

Überschwemmungsgebiete sind alle Flächen, die an oberirdische Gewässer grenzen und bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung dienen.

Für die Nette, Markau, Schildau, Schamlahbach, Ecker, Warme Bode, Grane, Opferbach, Lakebach und Radau hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Überschwemmungsgebiete berechnet und kartenmäßig die Gebiete darstellen lassen, die statistisch einmal in 100 Jahren überschwemmt werden. Die neuen Überschwemmungsgebiete wurden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht und gelten damit bis zur endgültigen Verordnung durch den Landkreis Goslar als festgesetzt.

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebietsverordnungen


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Wasserentnahmen und Erdwärme

Gewässer sind wichtige Bestandteile des Naturhaushalts und Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Sie wurden aber auch schon immer von den Menschen genutzt - zur Trinkwassergewinnung, als Transportweg, zur Energieerzeugung, zur Abwasserentsorgung, zur Freizeitgestaltung und zu vielen anderen Zwecken. Die Entnahme von Wasser stellt eine der häufigsten Gewässerbenutzungen dar.

Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandels ist die Nutzung erneuerbare Energien ein wichtiger Bestandteil einer zukunftsgerechten Energiepolitik. Ein Baustein für eine zukunftsfähige und bezahlbare Energieerzeugung und Energieversorgung kann dabei die Erdwärmenutzung sein. Bei der Errichtung und Nutzung von Erdwärmeanlagen sind gewässerschützende Anforderungen, insbesondere der Schutz des Grundwassers, zu beachten.

Erdwärme

Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren beruhen heute auf sicherer und einfacher Technik, wenn sie fachgerecht installiert und betrieben werden. Mit dem Leitfaden Erdwärmenutzung können Sie sich über Erdwärmetechnik und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau von Anlagen informieren. Er gibt auch Hinweise darüber, welche Anträge gestellt werden müssen und unter welchen Voraussetzungen ein vereinfachter Weg durch die Behörden eingeschlagen werden kann. Am Ende dieser Seite finden Sie einen externen Link zum Leitfaden. Die zertifizierten Fachunternehmen die für Erdwärmebohrungen zugelassen sind finden Sie in der Linksammlung.

Wasserentnahmen

Um den Naturhaushalt nicht aus dem Gleichgewicht zu bringen, ist für folgende Nutzungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich:

  • Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser.

Erlaubnisfrei ist das Entnehmen von Grundwasser für

  • den Haushalt,
  • den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
  • das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes,
  • geringe Mengen zu einem vorübergehenden Zweck sowie
  • die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Alternativ kann es sinnvoller sein Regenwasser zu nutzen.

Brunnenbohrung

Das Bohren eines Brunnens ist mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WGH) der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Hierfür kann das Online-Anzeigeverfahren verwandt werden, das schon nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtend an das Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zu richten ist. Unter Anzeige Geologischer Untersuchungen in Norddeutschland können Sie die Anzeige erstellen. Das für das LBEG erzeugte Anzeigeformular drucken Sie bitte zweifach aus und senden es unterschrieben an die untere Wasserbehörde. Fügen Sie bitte noch einen Lageplan im Maßstab zirka 1 : 1000 bei, in dem der Bohrpunkt markiert ist. Bitte erläutern Sie ferner kurz den Zweck der Bohrung und bei einer eventuell beabsichtigten Entnahme von Grundwasser auch deren Dauer, Menge (l/s, m³/d, m³/a) und Technik sowie dessen Nutzung.

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Wassergefährdende Stoffe

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen, stellt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Konkretisiert werden die Anforderungen in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Was tun im Schadensfall mit wassergefährdenden Stoffen?

Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen haben meist weitreichende Auswirkungen. Neben der reinen Bodenverunreinigung oder Gewässerverunreinigung können Gefahren für die Wasserversorgung und für Abwasseranlagen, aber auch Brandgefahren und Explosionsgefahren bestehen. Der wichtigste Grundsatz lautet daher: Sofort handeln! Zur Schadensverhütung und Schadenseindämmung ist es erforderlich, auslaufende wassergefährdende Stoffe in offene Gewässer einzufangen und zu binden und im Erdreich am Versickern in den Untergrund zu hindern oder dafür zu sorgen, dass die Stoffe nicht direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer gelangen können.

Welche Pflichten habe ich als Betreiber einer Anlage zum Lagern von wassergefährdenden Stoffe?

  • Eine Anzeigepflicht besteht für das Einbauen, das Aufstellen, das Betreiben, das Stilllegen, das Wiederinbetriebnehmen oder die wesentliche Änderung.
  • Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht unkontrolliert austreten. Undichtigkeiten an Anlagenteilen, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  • Die Anlage muss doppelwandig mit Leckanzeigegerät ausgeführt sein oder im geeigneten Auffangraum aufgestellt werden.
  • Die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen müssen ständig überwacht werden.
  • Ausschließlich zertifizierte Fachbetriebe dürfen mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung, der Instandsetzung oder der Reinigung von Anlagen beauftragt werden.
  • Bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und Anlagen in Wasserschutzgebieten müssen von einer zugelassenen Sachverständigenorganisation regelmäßig überprüft werden. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber zu erteilen.

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Wasserrahmenrichtlinie

Leitbild der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL) ist der natürliche Zustand der Gewässer. Ziel der Richtlinie ist es, die Gewässer mit ihren Ökosystemen und Wasserressourcen zu erhalten oder ihren Zustand zu verbessern. Der „gute Zustand“ eines Wasserkörpers ist neuer Standard des Gewässerschutzes. Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, so zu bewirtschaften, dass erstens eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und zweitens ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22. Dezember 2015 erreicht wird.

Um diese Zielsetzung zu beschreiben, soll für Oberflächengewässer zukünftig sowohl der gute ökologische als auch der gute chemische Zustand erreicht werden und ist der gute chemische und der gute mengenmäßige Zustand für das Grundwasser zu erreichen, setzte das Land Niedersachsen unter anderem mit Verordnung vom 27.07.2004 einen wasserrechtlichen Ordnungsrahmen fest. Diese Verordnung regelt die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen, die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer, die Überwachung des Zustandes der Gewässer sowie die Einstufung und Darstellung des Zustandes der Gewässer.

Die Wasserrahmenrichtlinien Info-Börse veröffentlicht regelmäßig interessante und allgemein verständliche Rundbriefe, die sich mit der Umsetzung der der Wasserrahmenrichtlinie beschäftigen.

Informationen zu Lage und Zustand der Oberflächengewässer bietet das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz in einem Kartendienst an. In der „Übersicht der Oberflächenwasserkörper zur Umsetzung der EG-WRRL" werden alle niedersächsischen, an die Europäische Kommission gemeldeten Oberflächenwasserkörperdaten zu den folgenden Themen dargestellt:

  • Lage und Abgrenzung der Oberflächenwasserkörper
  • Landesgrenze, Planungsräume
  • Monitoring
  • Natürliche, erheblich veränderte und künstliche Gewässer
  • Gewässertypen
  • Ökologischer Zustand / Potential
  • Chemischer Status geltendes Recht
  • Chemischer Status RL 2008/105/EG
  • Zielerreichung, Ausnahmen und Fristverlängerung Ökologie und Chemie
  • Querbauwerke in Fließgewässern

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Wasserschutzgebiete

Grundwasser hat ein langes Gedächtnis. Schadstoffbelastungen lassen sich, wenn überhaupt, nur mit einem gewaltigen Aufwand beseitigen. In Deutschland werden rund 64 % des Trinkwassers aus dem Grundwasser gewonnen. Dies macht deutlich, welch kostbares und schützenswertes Gut hier im Untergrund verborgen ist. Ein wichtiges Instrument zum Schutz und zur Sicherung des Trinkwassers ist daher die Festsetzung von Wasserschutzgebieten.

Die Einzugsgebiete von Wasserwerken und Trinkwassertalsperren müssen besonders geschützt werden. Zu diesem Zweck werden Wasserschutzgebiete durch Verordnungen festgelegt. Sie sind in mehrere Zonen untergliedert und – je nach der Entfernung von der Quelle oder dem Brunnen beziehungsweise zur Talsperre – mit unterschiedlich strengen Schutzvorschriften ausgestattet. Im Regelfall handelt es sich dabei um Nutzungseinschränkungen, die beispielsweise für die Bebauung oder im Bereich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten.

Was muss ich im Wasserschutzgebiet beachten?

  • Für bestimmte Maßnahmen im Wasserschutzgebiet benötigen Sie eine Genehmigung oder eine Verbotsbefreiung. Den entsprechenden Antrag können Sie formlos an die Wasserbehörde des Landkreises Goslar richten. Hinweis: Für Grundstücke im Bereich der Stadt Goslar bitte an die Wasserbehörde der Stadt Goslar.
  • Ob sich Ihr Grundstück im Wasserschutzgebiet befindet, können Sie der Wasserschutzgebietskarte entnehmen.
  • Welche Beschränkungen sich aus den jeweiligen Verordnungen ergeben, können Sie der Seite Rechtsgrundlagen entnehmen.

Wasserschutzgebietsverordnungen

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