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Fachgruppe Eingliederungshilfe § 35 a SGB VIII

Unterüberschrift

Die Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer seelischen oder einen drohenden seelischen Behinderung und soll ihnen ein selbstbestimmtes Leben, verbunden mit einer gleichberechtigten und vollen Teilnahme am öffentlichen Leben, ermöglichen.

Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier Landkreis Goslar: Fachgruppe Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII) die Stellungnahme eines einschlägigen Facharztes oder -therapeuten, auf Grundlage einer Diagnostik nach der ICD-10 einzuholen. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Stellungnahme erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigenständige Beurteilung und Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung.
Nicht jede psychische Störung führt automatisch zu einer (drohenden) seelischen Behinderung. Nur wenn beide genannten Voraussetzungen kausal erfüllt sind, liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor.

Für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist es das Ziel, bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigungen durch die Gewährung der jeweils individuell notwendigen und geeigneten Hilfen zu mildern oder bestenfalls abzuwenden.

Für diese Hilfen (Leistungen der Eingliederungshilfe) muss ein Antrag gestellt werden.

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