Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen
Schutz der Bewohner*innen an erster Stelle
Grundlage der Arbeit der Heimaufsichten in Niedersachsen ist das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG). Dieses Gesetz dient dem Schutz aller in Heimen oder ähnlichen unterstützenden Wohnformen lebenden Menschen, die auf die dort angebotenen Hilfeleistungen angewiesen sind.
Für Alten- und Pflegeheime, Tages- und Kurzzeitpflegen im Kreisgebiet und der Stadt Goslar ist die Heimaufsicht des Landkreises Goslar zuständig. Ebenso liegen Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" und Wohngemeinschaften, in denen ambulante Hilfe- und Pflegedienste nicht frei gewählt werden können, in deren Zuständigkeit. Für Eingliederungshilfeeinrichtungen ist die Heimaufsicht des Landessozialamtes Niedersachsen in Hildesheim zuständig.
Für die Heimaufsicht steht der Schutz der Bewohner*innen an erster Stelle.
Darüber hinaus berät und informiert sie Bewohner und die Bewohnervertretung, Angehörige, Betreuer und Betreiber über ihre Rechte und Pflichten und ist Beschwerdestelle.
Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen ist umgezogen
Die Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen ist ab sofort im dritten Obergeschoss des Kreishauses in der Klubgartenstraße 6 anzutreffen. Bislang hatten die Kolleginnen ihre Büros im Verwaltungsgebäude in der Klubgartenstraße 11.
Persönlich sind die Mitarbeiterinnen fortan in den Räumen mit den Nummern von 3000 bis 3022 zu erreichen. Die telefonische Erreichbarkeit ist unter den bekannten Rufnummern sichergestellt. Gleiches gilt für die Kontaktaufnahme per E-Mail.
Alle Dienstleistungen der Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen
Was genau sind die Aufgaben der Heimaufsicht?
Was bedeutet das in der Praxis?
Was passiert in so einer Prüfung?
Bei einer Prüfung wird insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Blick genommen. Ein weiteres wichtiges Prüfkriterium ist die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb der Pflegeinrichtung. So muss ausreichend geeignetes Personal vorgehalten werden und anwesend sein. Insbesondere sind Pflege- und Betreuungsfachkräfte erforderlich. Die Heimaufsicht macht sich darüber hinaus auch ein Bild von der sachlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung.
Werden Mängel bei einer Prüfung festgestellt, wird zunächst auf dem Beratungsweg versucht, die Mängel zu beheben. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann die Heimaufsicht Anordnungen zur Behebung der Mängel erlassen und/oder auch Bußgelder festsetzen.
Neben der Heimaufsicht führt auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Niedersachsen (MDN) und der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) Heimprüfungen durch. Alle Prüfinstanzen informieren sich gegenseitig über die jeweiligen Ergebnisse und führen in Abstimmung auch gemeinsame Prüfungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch.Gibt es weitere Aufgaben der Heimaufsicht?
Wer informiert zu vertragsrechtlichen Fragen?
Rechtsquellen:
- Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWG
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWGBauVO
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes - Heimmitwirkungsverordnung
- Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers- Heimsicherungs-Verordnung
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWGPersVO
Andere Anlaufstellen:
Was genau sind Pflegesatzverhandlungen?
Bei Pflegesatzverhandlungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Goslar als hiesiger Sozialhilfeträger gemeinsam mit den je nach Belegungsstruktur zu beteiligenden Pflegekassen Leistungs-, Qualitäts- und Prüfvereinbarungen abgeschlossen. Dazu gehört ebenfalls die Prüfung eingereichter Kalkulationen der Pflegeanbieter. Auf dieser Grundlage werden Pflegesätze verhandelt und abgeschlossen. Kann keine Einigung erzielt werden, werden die Verhandlungen in einem Schiedsstellenverfahren oder vor dem Sozialgericht weitergeführt.
Die Pflegesätze sind neben den Investitionskosten und Kosten für Wohnen und Verpflegung ein Teil der Heimkosten.
Welche weiteren Verhandlungen werden geführt?
Neben den Pflegesätzen führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Verhandlungen zu Investitionskosten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch. Auch hier werden Leistungs- und Prüfvereinbarungen abgeschlossen. Anschließend werden die von den Heimbetreibern eingereichten Kalkulationen geprüft und verhandelt. Auch hier führt die Nichteinigung vor die Schiedsstelle beziehungsweise in einem nächsten Schritt vor das Sozialgericht.
Verhandlungen nach SGB XII werden ohne Beteiligung der Pflegekassen geführt.
Die Investitionskosten sind neben den Pflegesätzen und Kosten für Wohnen und Verpflegung ein Teil der Heimkosten.
HINWEIS: Investitionskosten für die sogenannten Selbstzahlerinnen und Selbstzahler nach SGB XI (das sind die Bewohnerinnen und Bewohner, die keine Sozialleistungen für die stationäre Pflege in Anspruch nehmen) werden nicht durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises vereinbart oder geprüft, da es sich dabei um Privatrecht handelt. Grundlage bildet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Grundsätzlich dürfen die Heimbetreiber dürfen die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI umlegen. Dort ist auch zu finden, welche Kostenpositionen berechnet werden dürfen. Die Kosten für die Selbstzahlerinnen und Selbstzahler liegen häufig über den Sätzen, die durch den Landkreis nach SGB XII vereinbart wurden.
Was ist die Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) von ambulanten, teilstationären Einrichtungen sowie Kurzzeitpflege?
Bei der Förderung von ambulanten, teilstationären Einrichtungen sowie Kurzzeitpflege nach dem NPflegeG erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit von Anbietern und Prüfung der Förderunterlagen die Auszahlung von Förderbeträgen. Der Landesgesetzgeber möchte damit das Angebot solcher Einrichtungen stärken.