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Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen

Schutz der Bewohner*innen an erster Stelle

Grundlage der Arbeit der Heimaufsichten in Niedersachsen ist das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG). Dieses Gesetz dient dem Schutz aller in Heimen oder ähnlichen unterstützenden Wohnformen lebenden Menschen, die auf die dort angebotenen Hilfeleistungen angewiesen sind.

Für Alten- und Pflegeheime, Tages- und Kurzzeitpflegen im Kreisgebiet und der Stadt Goslar ist die Heimaufsicht des Landkreises Goslar zuständig. Ebenso liegen Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" und Wohngemeinschaften, in denen ambulante Hilfe- und Pflegedienste nicht frei gewählt werden können, in deren Zuständigkeit. Für Eingliederungshilfeeinrichtungen ist die Heimaufsicht des Landessozialamtes Niedersachsen in Hildesheim zuständig.

Für die Heimaufsicht steht der Schutz der Bewohner*innen an erster Stelle.

Darüber hinaus berät und informiert sie Bewohner und die Bewohnervertretung, Angehörige, Betreuer und Betreiber über ihre Rechte und Pflichten und ist Beschwerdestelle.

Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen ist umgezogen

Die Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen ist ab sofort im dritten Obergeschoss des Kreishauses in der Klubgartenstraße 6 anzutreffen. Bislang hatten die Kolleginnen ihre Büros im Verwaltungsgebäude in der Klubgartenstraße 11.

Persönlich sind die Mitarbeiterinnen fortan in den Räumen mit den Nummern von 3000 bis 3022 zu erreichen. Die telefonische Erreichbarkeit ist unter den bekannten Rufnummern sichergestellt. Gleiches gilt für die Kontaktaufnahme per E-Mail.

Alle Dienstleistungen der Fachgruppe Heimaufsicht, Pflegesatzvereinbarungen

Was genau sind die Aufgaben der Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht überwacht die Einhaltung des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) und seiner Verordnungen. Das bedeutet insbesondere, die Würde, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen. Die Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb der Einrichtungen soll dadurch gewahrt und gefördert werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Die Heimaufsicht führt bei den im Landkreis Goslar ansässigen Heimen wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen (zum Beispiel bei Beschwerden) durch. Die Prüfungen können jederzeit, gegebenenfalls auch in den Nachtstunden, angemeldet oder unangemeldet erfolgen. In der Regel erfolgen die Prüfungen unangemeldet.

Was passiert in so einer Prüfung?

Bei einer Prüfung wird insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Blick genommen. Ein weiteres wichtiges Prüfkriterium ist die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb der Pflegeinrichtung. So muss ausreichend  geeignetes Personal vorgehalten werden und anwesend sein. Insbesondere sind Pflege- und Betreuungsfachkräfte erforderlich. Die Heimaufsicht macht sich darüber hinaus auch ein Bild von der sachlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung.

Werden Mängel bei einer Prüfung festgestellt, wird zunächst auf dem Beratungsweg versucht, die Mängel zu beheben. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann die Heimaufsicht Anordnungen zur Behebung der Mängel erlassen und/oder auch Bußgelder festsetzen.

Neben der Heimaufsicht führt auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Niedersachsen (MDN) und der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) Heimprüfungen durch. Alle Prüfinstanzen informieren sich gegenseitig über die jeweiligen Ergebnisse und führen in Abstimmung auch gemeinsame Prüfungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch.

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Gibt es weitere Aufgaben der Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht prüft unter anderem auch die Qualifikation der Heimleitung und Pflegedienstleitung und ist bei strukturellen und personellen Veränderungen in die gesetzlichen Prozesse, zum Beispiel bei einem Wechsel des Heimträgers eingebunden. Es besteht enger Kontakt zu den Pflegekassen.

Wer informiert zu vertragsrechtlichen Fragen?

Seit 2009 ist das Vertragsrecht im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Die Beratung in diesen zivilrechtlichen Angelegenheiten obliegt nunmehr Rechtsberatungsstellen (zum Beispiel Verbraucherschutzzentralen) und Rechtsanwälten. Die Heimaufsicht darf zu privatrechtlichen Fragestellungen keine Beratung mehr durchführen.

Rechtsquellen:

Was genau sind Pflegesatzverhandlungen?

Bei Pflegesatzverhandlungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Goslar als hiesiger Sozialhilfeträger gemeinsam mit den je nach Belegungsstruktur zu beteiligenden Pflegekassen Leistungs-, Qualitäts- und Prüfvereinbarungen abgeschlossen. Dazu gehört ebenfalls die Prüfung eingereichter Kalkulationen der Pflegeanbieter. Auf dieser Grundlage werden Pflegesätze verhandelt und abgeschlossen. Kann keine Einigung erzielt werden, werden die Verhandlungen in einem Schiedsstellenverfahren oder vor dem Sozialgericht weitergeführt.

Die Pflegesätze sind neben den Investitionskosten und Kosten für Wohnen und Verpflegung ein Teil der Heimkosten.

Welche weiteren Verhandlungen werden geführt?

Neben den Pflegesätzen führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Verhandlungen zu Investitionskosten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch. Auch hier werden Leistungs- und Prüfvereinbarungen abgeschlossen. Anschließend werden die von den Heimbetreibern eingereichten Kalkulationen geprüft und verhandelt. Auch hier führt die Nichteinigung vor die Schiedsstelle beziehungsweise in einem nächsten Schritt vor das Sozialgericht.

Verhandlungen nach SGB XII werden ohne Beteiligung der Pflegekassen geführt.

Die Investitionskosten sind neben den Pflegesätzen und Kosten für Wohnen und Verpflegung ein Teil der Heimkosten.

HINWEIS: Investitionskosten für die sogenannten Selbstzahlerinnen und Selbstzahler nach SGB XI (das sind die Bewohnerinnen und Bewohner, die keine Sozialleistungen für die stationäre Pflege in Anspruch nehmen) werden nicht durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises  vereinbart oder geprüft, da es sich dabei um Privatrecht handelt. Grundlage bildet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Grundsätzlich dürfen die Heimbetreiber dürfen die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI umlegen. Dort ist auch zu finden, welche Kostenpositionen berechnet werden dürfen. Die Kosten für die Selbstzahlerinnen und Selbstzahler liegen häufig über den Sätzen, die durch den Landkreis nach SGB XII vereinbart wurden.

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Was ist die Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) von ambulanten, teilstationären Einrichtungen sowie Kurzzeitpflege?

Bei der Förderung von ambulanten, teilstationären Einrichtungen sowie Kurzzeitpflege nach dem NPflegeG erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit von Anbietern und Prüfung der Förderunterlagen die Auszahlung von Förderbeträgen. Der Landesgesetzgeber möchte damit das Angebot solcher Einrichtungen stärken.