Fachgruppe Verwaltung Gesundheit
Gesundheit ist ein hohes Gut
Die Fachgruppe Verwaltung Gesundheit unterstützt das Gesundheitsamt bei der verwaltungstechnischen Umsetzung der Vorgaben der verschiedenen gesetzlichen Vorgaben.
Es werden unter anderem die Arbeitsprozesse der Trink- und Badewasser, Hygienebesichtigungen und amtsärztlichen Gutachten begleitet.
Weiter wird von der Fachgruppe die Vorgabe aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezüglich der Masernimpflicht überwacht und umgesetzt.
Auch wird der Aufgabenbereich der Heilpraktik bearbeitet.Wichtige Informationen:
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ist eine Entschädigungsleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei Corona Infizierten Personen (positiv getestete Personen - symptomatisch oder symptomfrei) nachrangig und tritt als Entschädigungsgrundlage zurück.In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 Infektionsschutzgesetz.
Weitere Informationen im Aufklapper "Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz".
Alle Dienstleistungen der Fachgruppe Verwaltung Gesundheit
- Besitz von Polioviren Anzeige
- Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen
- Durchführung von Schulzahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen
- Entschädigung bei Verdienstausfall beantragen
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen
- Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
- Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
- Verdienstausfallentschädigung bei Mehrkosten beantragen
- Zulassung sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie beantragen
Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23) entschieden, dass jede mit dem Corona-Virus infizierte Person unabhängig vom Vorliegen von Symptomen und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Demnach ist im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorrangig, auch wenn Betroffene symptomfrei einer Absonderung unterzogen worden sind.
Eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz ist nachrangig und tritt als Entschädigungsgrundlage zurück.
Das bedeutet konkret: In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 Infektionsschutzgesetz nicht gegeben.
Bitte sehen Sie daher von Fragen zum Bearbeitungsstand ab, die entsprechenden Bescheide werden bis spätestens 06/2025 ergehen.
Sollten evtl. Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz bestehen, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu.