Fachgruppe Amtsärztlicher Dienst
Gutachtenwesen und Infektionsschutz
Der amtsärztliche Dienst hat viele Aufgaben, wie zum Beispiel
- Infektionsschutz und Gesundheitsüberwachung
- Hygienekontrollen in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Gemeinschaftseinrichtungen
- Aufklärung und Vorbeugung von Krankheiten
- Kontrolle von Trink- und Badewasser
- Erstellung von Medizingutachten
- Gelbfieber-Impfungen
Der Infektionsschutz ist aktiv, wenn es um die Aufklärung, Information und Umsetzung in der momentanen Pandemie geht, also die schnelle Unterbrechung von Infektionsketten. Das erreichen wir über die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, mit Hausärzten, Kliniken, Kindergärten, Schulen. Darauf erfolgt die Ermittlung von Positivfällen und deren Kontaktpersonen. Wir unterstützen und helfen den Menschen täglich während Ihrer Quarantäne.
Aber auch ohne eine Pandemie stehen Gesundheitsaufseher*innen in Kontakt mit den Menschen im Landkreis - sei es für Hygiene-Belehrungen für alle, die mit unverpackten Lebensmitteln arbeiten und sie verkaufen, die Kontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen, Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie Praxen von Heilberufen, aber auch von Tattoo- oder Fußpflege-Studios.
Die Mitarbeiter*innen des Amtsärztlichen Dienstes belehren die Bevölkerung, um Infektionen oder Vergiftungen bei der Herstellung, Verarbeitung und dem Verkauf von Lebensmitteln zu vermeiden.
Ein weiterer Teil ist das Gutachtenwesen. Hier werden Medizingutachten und Stellungnahmen zum Beispiel bei der Überprüfung der Dienst-/Arbeitsfähigkeit erstellt, aber auch ob ein Mensch vor Gericht verhandlungs- oder haftfähig ist.
Außerdem geht die Aufsicht des Gesundheitsamtes über den Tod hinaus, damit eine Bestattung, Umbettung oder Exhumierung ordnungsgemäß abläuft.Wichtige Informationen:
Zurzeit liegen keine wichtigen Informationen vor!
Alle Dienstleistungen der Fachgruppe Amtsärztlicher Dienst
- Aids und sexuell übertragbare Infektionen Beratung
- Amtsärztin / Amtsarzt
- Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
- Badegewässerqualität
- Badegewässerqualität Überwachung
- Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten
- Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
- Impfung: Beratung
- Infektionsschutz Meldung
- Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Internationalen Leichenpass beantragen
- Tuberkuloseberatung
Trinkwasserüberwachung durch das Gesundheitsamt Landkreis Goslar
Was ist Trinkwasser?
Der Begriff Trinkwasser ist in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unter § 2 Nr. 1 TrinkwV wie folgt legal definiert/ festgelegt/ abgegrenzt:
Trinkwasser ist Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und für folgende Zwecke bestimmt ist:
- zum Trinken
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
- zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken, oder
- in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
Wie muss das Trinkwasser beschaffen sein und ist die Beschaffenheit geregelt?
Die Beschaffenheit des Trinkwassers ist in Deutschland in Gesetzen, Verordnungen und mittelbar in technischen Regelwerken (allgemein anerkannten Regeln der Technik) fest definiert.
Beispiele: Infektionsschutzgesetz (IfSG), Trinkwasserverordnung (TrinkwV), nationale und internationale Normen zur fachgerechten Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser (DIN, DVGW, VDI, CEN, ISO)
Die Beschaffenheit des Trinkwassers gibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wie folgt vor:
- § 37 Absatz 1 IfSG
Wasser für den menschlichen Gebrauch (=Trinkwasser) muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Die Trinkwasserordnung (TrinkwV) definiert die Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit.:
- § 5 TrinkwV
Die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn:
- bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
- das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 (= mikrobiologische, chemische, Indikator und radiologische Vorgaben) entspricht und
- es rein und genusstauglich ist.
Wer ist für die Überwachung der Einhaltung der Trinkwasserbeschaffenheit zuständig und wo ist die Zuständigkeit der Überwachungstätigkeit festgelegt?
Das Gesundheitsamt ist gesetzlich verpflichtet Wasserversorgungsanlagen einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen entsprechend der im § 37 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegten Trinkwasserbeschaffenheit zu überwachen.
Diese Verpflichtung ist vom Gesetzgeber im § 37 Absatz 3 IfSG fixiert und ermächtigt das Gesundheitsamt entsprechend der Regelung im § 39 Absatz 2 IfSG die Einhaltung der im Infektionsschutzgesetz und Trinkwasserverordnung festgelegten Trinkwasserbeschaffenheit mit notwendigen Maßnahmen sicherzustellen und Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 IfSG ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
Welche Arten von Wasserversorgungsanlagen gibt es?
Die TrinkwV unterscheidet zwischen sechs Arten von Wasserversorgungsanlagen. Die Unterscheidungsmerkmale grenzen sich im Wesentlichen auf die täglich entnommenen oder gelieferten Wassermengen, die Nutzergruppen, die Abgabearten (öffentlich oder gewerblich), mobile oder fest installierte Anlagen und in die Nutzungsdauer der Wasserversorgungsanlagen ab. Im § 2 Nr. 2 TrinkwV sind die Unterscheidungsmerkmale der jeweiligen Wasserversorgungsanlagen vom Gesetzgeber legal definiert.
Welche Aufgaben nimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Trinkwasserüberwachung wahr und wo sind diese fixiert?
Die Aufgaben und der Umfang der verpflichtenden Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber von Wasserversorgungsanlagen aufgrund der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) obliegen, sind in den §§ 54, 55 der TrinkwV geregelt. Beispielsweise ist das Gesundheitsamt verpflichtet die Wasserversorgungsanlagen und deren dazugehörigen Schutzzonen oder Umgebungen in gesetzlich definierten zeitlichen Abständen zu besichtigen. Auch die regelmäßige Entnahme und Untersuchung von Wasserproben hat das Gesundheitsamt zu kontrollieren.
Landkreis-Dokumente zum Downloaden:
- Meldeformular bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen nach § 51 der Trinkwasserverordnung in der Trinkwasserinstallation
- Broschüre Anbau- und Verzehrempfehlungen für harztypisch belastete Böden
- Merkblatt zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwassersammlung und Betriebswassernutzung
Links zu Gesetzen, Verordnungen, Empfehlungen, Informationsbroschüren:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV) TrinkwV
- Laborliste der von der obersten Landesbehörde (Niedersächsisches Landesgesundheitsamt-NLGA) zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen nach §§ 39, 40 TrinkwV (https://www.nlga.niedersachsen.de/trinkwasser/uebersicht-205214.html)
- Trinkwasserinformationen des Umweltbundesamtes (UBA)
- Blei im Trinkwasser
- Informationsbroschüre “Trinkwasserverordnung und Legionellen“ (Stand Oktober 2023) - Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- UBA-Empfehlung Systemische Untersuchungen auf Legionellen (Stand 18.Dezember 2018)
- UBA-Empfehlung Aktualisierung Systemische UntersuchungLegionellen (Stand 09. Dezember 2022)
Überwachung Schwimmbäder und Badegewässer durch das Gesundheitsamt Landkreis Goslar
Badegewässer im Landkreis Goslar
Das Gesundheitsamt überwacht die Hygiene der Badegewässer zum Schutz der Gesundheit der Badenden gemäß der EU-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung“ vom 24. März 2006. Sie ist in Niedersachsen mit der "Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer“ (Badegewässerverordnung - BadegewVO) vom 10. April 2008 in Landesrecht umgesetzt worden.
In der Badesaison zwischen dem 01.07. und 31.08. eines jeden Kalenderjahres werden 14-tägig Ortsbesichtigungen und Wasser-Beprobungen vorgenommen. Das Badewasser muss dabei den in der EU-Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen genügen. Zur Feststellung der mikrobiologischen Anforderungen werden Wasserproben durch das Gesundheitsamt entnommen. Durch Ortsbesichtigung werden weitere Qualitätsanforderungen wie Sichttiefe, Schaumbildung, Geruch, pH-Wert, Mineralöle und so weiter, die als Zeichen von Verschmutzungen gelten, überprüft.
Welche Badegewässer werden nach der EU-Richtlinie durch den Landkreis Goslar überwacht?
- Innerstetalsperre
- Kiefhölzer Teich
- Kuttelbacher Teich
- Oberer Grumbacher Teich
- Oberer Hausherzberger Teich
- Okertalsperre
- Pixhaier Teich
- Ziegenberger Teich
Zusätzlich werden in Anlehnung an die EU-Richtlinie auch der
- Herzberger Teich in Goslar und der
- Okerteich in Altenau überwacht.
Beanstandungen gab es in den letzten Jahren nicht; Badeverbote wurden nicht ausgesprochen. Die Qualität der Badegewässer im Landkreis Goslar gilt im Regelfall aus ausgezeichnet.
Was ist ein ausgezeichnetes Badegewässer?
Badende verbringen im Gegensatz zu Lebewesen, deren natürlicher Standort das Wasser ist, nur vergleichsweise kurze Zeiten im Wasser. Die Badegewässergüte zielt in erster Linie auf die Vermeidung von Infektionsgefahren durch Bakterien und Viren, und auf die Vermeidung von Unfallgefahren. Es ist kein Widerspruch, wenn gilt: Das Badewasser ist gut, aber die ökologische Qualität der Gewässer bedarf der Verbesserung. Dass Ökologie und Gesundheitsschutz darüber hinaus auch ineinandergreifen, erkennt man zum Beispiel daran, dass Gesundheits- und Unfallgefahren durch Algenvermehrungen (Wasserblüten) entstehen können. Diese werden begünstigt durch den Eintrag von Phosphor- und Stickstoffverbindungen, die aus allerlei Abwässern stammen können sowie auch in Kunstdüngern vorhanden sind.
Wie werden die Badegewässer überwacht?
In 14-tägigem Abstand werden in der Badesaison grundsätzlich im Juli und August an allen oben aufgeführten Badestellen Proben zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen. Während der Probenahme erfolgt eine Bestandsaufnahme der örtlichen Gegebenheiten an der Badestelle auf sensorische Verunreinigungen (Algenblüten, Öl- und Teerreste und änliche) durch die Mitarbeiter des Fachdienst Gesundheit. Diese werden protokolliert und an das Landesgesundheitsamt gemeldet.
Zur hygienischen beziehungsweise gesundheitlichen Bewertung eines Badegewässers werden Untersuchungen auf zwei große Gruppen von Darmbakterien durchgeführt: Im Labor werden die mikrobiologischen Güteparameter Escherichia coli (E.coli) und Intestinalen Enterokokken untersucht. Die gemessene Menge dieser so genannten Indikator-Bakterien lässt Rückschlüsse auf den Verschmutzungsgrad des Gewässers mit anderen Mikroorganismen fäkaler Herkunft (Bakterien, Viren) zu. Die Untersuchung der Indikator-Bakterien ist von der EU vorgeschrieben und wird streng überwacht.
Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
Die Bewertung erfolgt nach der BadegewVO § 4 auf Grundlage der für die beendete Badesaison sowie für die drei vorangegangenen Badesaisons ermittelten Daten. Die EG-Badegewässerrichtlinie enthält neue Grenzwerte, die auf diesen Zeitraum bezogen sind und mit einem bestimmten statistischen Rechenverfahren aus den in den vier Jahren gezogenen Proben berechnet werden. Folgende Einstufungen sind dabei möglich: „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ und „ausgezeichnet“. Die Einstufung wird am Ende der Badesaison vorgenommen.
Parameter |
Ausgezeichnete Qualität |
Gute Qualität |
Ausreichende Qualität |
Escherichia coli (KBE/100 ml) |
500 *) |
1.000 *) |
900 **) |
Intestinale Enterokokken (KBE/ 100 ml) |
200 *) |
400 *) |
330 **) |
*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung
**) Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung
Was sind Escherichia coli und Intestinale Enterokokken?
Bei diesen beiden Bakterienarten handelt es sich um „Indikatorkeime“, die normalerweise bei Menschen und bei Säugetieren in großer Zahl im Dickdarm vorkommen. Durch Menschen und Tiere können aber die unterschiedlichsten Krankheitserreger, wie zum Beispiel Viren, Bakterien, Einzeller und Würmer direkt mit Fäkalien oder indirekt über Abwässer oder Abschwemmungen in die Badegewässer gelangen. Diese können wegen der vielfältigen Möglichkeiten ihres Vorkommens aber nicht direkt gemessen werden.
Da die meisten Erreger über die Aufnahme von fäkalien-verseuchtem Wasser mit dem Mund durch Verschlucken übertragen werden, ist es üblich, den Belastungszustand eines Gewässers mit Warmblüterfäkalien über sogenannte "Indikatorkeime" zu bestimmen, welche selbst aber nicht unbedingt Erkrankungen auslösen. Mit der Einführung der Badegewässerverodnung (BadegewVO) in Niedersachsen 2008 wurden die neuen Parameter "Escherichia coli (E. coli) “ und "Intestinale Enterokokken“ eingeführt. Normalerweise sterben E. coli in der Umwelt mehr oder weniger rasch ab. Festgestellte Belastungen zeigen somit eine relativ frische Verunreinigung mit Warmblüterfäkalien an. Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse haben sich auch Intestinale Enterokokken als aussagekräftige Indikatorkeime für das mögliche Vorhandensein von Krankheitserregern erwiesen. Enterokokken kommen vor allem in tierischen Fäkalien in hoher Konzentration vor und können auch länger in der Umwelt überleben. Dadurch kann ihr Nachweis ein Indiz für eine länger zurückliegende Kontamination sein.
Mögliche gesundheitliche Folgen der Badegewässerbelastung
Krankheitserreger können direkt über Fäkalien infizierter Menschen und Tiere oder indirekt über Abwässer in Badegewässer gelangen. Die von den verschiedenen Erregern ausgelösten Krankheitssymptome sind vielfältig und reichen von Übelkeit, Erbrechen, Fieber, Durchfall, Hautausschlägen, Atemwegsinfektionen bis hin zu teils lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Auch werden Gesundheitsgefährdungen durch allergene und toxische Stoffwechselprodukte von Algen diskutiert.
Bestimmte Blaualgenarten (Cyanobakterien) bilden Gifte, die beim Schlucken von Wasser zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfall führen können oder Hautreizungen hervorrufen. Je größer die geschluckte Wassermenge und die Algenkonzentration ist, desto eher besteht die Gefahr einer Vergiftung. Besonders gefährdet sind Kleinkinder und Kinder, wenn sie beim Planschen und Spielen in Ufernähe viel Wasser schlucken.
Vermeiden Sie das Baden, wenn Sie in knietiefem Wasser Ihre Füße nicht mehr sehen oder wenn grünblaue Schlieren auf dem Wasser sichtbar sind. Lassen Sie dann auch Ihre Kinder nicht mehr baden oder am Ufersaum spielen und planschen.
Weitere Informationen zu den gemessenen Werten und der Einstufung der Badegewässer erhalten Sie im Badegewässer-Atlas Niedersachsen, auf der Homepage des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes.
Schwimm- und Hallenbäder
Baden und Wassersport zählen zu den beliebtesten Freizeitvergnügen in Deutschland.
Ein durchschnittlicher Schwimmer schluckt beim Baden im Schnitt 50 ml, ein Nichtschwimmer 30 ml Wasser. Kinder beim Herumtoben schlucken oft ein Vielfaches dieser Mengen. Einwandfreies Badewasser ist eine Voraussetzung dafür, dass Schwimmen und Baden tatsächlich gesund erhält.
Da Badewasser gleichzeitig aber auch ein guter Überträger von Mikroorganismen ist und jeder Badegast mehrere Millionen Bakterien, Viren, Pilze und sonstige Mikroorganismen in das Badewasser abgibt, muss das Badewasser in öffentlichen Hallenbädern und Freibädern so behandelt werden, dass die Infektionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Die richtige Chlorung des Badewassers sorgt dafür, dass die von allen Badegästen eingetragenen Mikroorganismen so schnell wieder unschädlich gemacht werden, dass keine Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht. Die technische Aufbereitung des Badewassers ist also wichtig.
Aufgaben des Gesundheitsamts
Die Überwachung der Schwimmbecken und Badebecken einschließlich ihrer jeweiligen Wasseraufbereitungsanlagen unterliegt dem Gesundheitsamt (Fachdienst Gesundheit). Die gesetzliche Grundlage dafür gibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im § 37 Absatz 3 vor.
Wie werden die Schwimm- und Badebecken überwacht?
Bei der Überwachung werden während des Badebetriebes Wasserproben entnommen und vor Ort auf die Einhaltung bestimmter Werte (zum Beispiel pH-Wert und Chlorgehalt) untersucht. Grundlage für die Überwachung von Schwimm- und Badebeckenwasser ist das Infektionsschutzgesetz und die DIN 19643 (technisches Regelwerk).
Anforderungen an das Wasser in Schwimm- und Hallenbädern
Die Anforderungen des Gesetzgebers an öffentlich bereitgestelltes Schwimm- und Badewasser finden sich in § 37 Absatz 2 wieder.
Schwimm- und Badebeckenwasser muss so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass diese Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes jederzeit in allen Beckenbereichen erfüllt sind. Diese Anforderungen sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht. Die Betreiber von Bädern sind verpflichtet monatlich das Beckenwasser mikrobiologisch beziehungsweise nach chemisch-physikalischen Parametern durch ein akkreditiertes Labor untersuchen zu lassen.
Alles auf einen Blick
Das Gesundheitsamt überwacht alle offiziellen Badegewässer, öffentlichen Frei- und Hallenbäder, Lehrschwimmbecken und Hotel- und Kurbäder des Landkreises Goslar.
Dokumente und Vorschriften
- Meldeformular Überschreitung von mikrobiologischen Parameterhöchstwerten/Ergriffene Maßnahmen
- Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung - Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA)
- Badegewässerverordnung (BadesgewVO)
- § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Einzelnorm