Fachgruppe Beistand- und Vormundschaften, Unterhaltsvorschuss
Vaterschaft, Sorgerecht, Kindesunterhalt
Bei den Beiständen erhalten Sie Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsangelegenheiten.
Außerdem können Vaterschaftsanerkennungen (auch vorgeburtlich), gemeinsame Sorgeerklärungen nichtverheirateter Eltern sowie Unterhaltsverpflichtungen beurkundet werden. Die Beurkundungen erfolgen nach Terminvereinbarung und sind kostenfrei.
Für die Kinder, die im Kreisgebiet Goslar geboren sind und für die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, wird hier das Sorgeregister geführt. Hier erhält ein alleinsorgeberechtigtes Elternteil bei Bedarf und auf Antrag das sogenannte Negativattest, dass die Alleinsorge bescheinigt.
Auch die Unterhaltsvorschusskasse ist hier angesiedelt. Im Auftrag des Landes Niedersachsen werden für Kinder alleinerziehender Elternteile Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine oder unzureichende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles erhalten.
Darüber hinaus werden amtlich angeordnete oder gesetzlich vorgeschrieben Vormundschaften und Pflegschaften in der Fachgruppe geführt.
Wichtige Informationen:
Zurzeit liegen keine wichtigen Informationen vor!
Dienstleistungen
- Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen
- Beistandschaft
- Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
- Führung einer Vormundschaft durch die Pflegeeltern
- Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
- Pflegschaft Einrichtung
- Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
- Vaterschaftsanerkennung
- Vormundschaft Einrichtung
Beistandschaft
Inhalt einer Beistandschaft
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Antragsberechtigt ist der überwiegend erziehende Elternteil oder die werdende Mutter.
Einem Antrag auf Beistandschaft sollte immer eine ausführliche Beratung mit der zuständigen Beiständin vorausgehen.
Eine Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Vaterschaftsanerkennung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist nicht erforderlich.
Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, zum Beispiel wenn das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vorschreibt, müssen diese auch beurkundet werden.
Sind eines oder beide Elternteile minderjährig, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Diese Zustimmungserklärungen werden auch öffentlich beurkundet.
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Alle Beurkundungen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache mit der zuständigen Beiständin. Alle Beteiligten müssen persönlich erscheinen.
Hierfür müssen die Personalausweise aller Beteiligten sowie die Geburtsurkunde oder vorgeburtlich der Mutterpass vorgelegt werden.
Sollte ein anderer Mann bereits rechtlich als Vater gelten, zum Beispiel weil er mit der Kindsmutter (noch) verheiratet ist, muss dieser durch Beurkundung zustimmen.
Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie diesen bitte zum Termin mit. Sollten Sie keinen Dolmetscher mitbringen können, unterrichten Sie bitte vorab das Jugendamt.
Alle Beurkundungen sind kostenfrei.
Sorgeerklärung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt auch wenn die Vaterschaft bereits anerkannt ist.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Gemeinsame Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam die Pflicht und das Recht haben für das Kind zu sorgen. Leben die Eltern nicht getrennt, sollten sie sich in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen einigen. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt, so müssen sie dies nur bei Fragen tun, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, zum Beispiel Zeitpunkt Einschulung, Schulform, Ausbildung, Wohnort, Beantragung von Ausweisen oder Kontoeröffnungen.
Sorgeerklärungen können nur durch eine gerichtliche Entscheidung (Familiengericht) abgeändert werden!
Beurkundung der „Erklärung der gemeinsamen Sorge“
Alle Beurkundungen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache mit der zuständigen Beiständin. Alle Beteiligten müssen persönlich erscheinen.
Hierfür müssen die Personalausweise aller Beteiligten sowie die Geburtsurkunde oder vorgeburtlich der Mutterpass vorgelegt werden.
Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie diesen bitte zum Termin mit. Sollten Sie keinen Dolmetscher mitbringen können, unterrichten Sie bitte vorab das Jugendamt.
Alle Beurkundungen sind kostenfrei.
Sorgeregister
Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt.
Der allein sorgeberchtigte Elternteil kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für das Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen (Negativattest).
Die Anfrage ist zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt, dies ist in der Regel der Wohnort, hat.
Die Bescheinigung ergeht kostenfrei.
Vormundschaft
Was ist eine Vormundschaft/Pflegschaft?
In bestimmten Fällen kommt es dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung ein Vormund, der dieselben Aufgaben und Pflichten wie die Eltern hat.
Welche Aufgaben hat ein Vormund/Pfleger?
Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten und regelmäßige Kontakte mit seinem Mündel wahrzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass der Vormund die tatsächliche Erziehung ausübt, sondern, dass diese in der Regel auf Dritte übertragen wird. Zu den Aufgabenfeldern eines Vormundes gehören insbesondere die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Fürsorge für medizinische Belange, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Mündels. Auch die Übertragung einzelner Aufgabenbereiche ist möglich, in diesem Fall spricht man von einer Pflegschaft.
Wer wird als Vormund/Pfleger bestellt?
Der Vormund beziehungsweise Pfleger wird vom Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes ausgewählt und bestellt. Auch ein Verein als juristische Person kann bestellt werden. Zu prüfen ist vorher, ob nicht eine als Einzelvormund geeignete Person die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft führen kann. Hier kommen Berufsbetreuer oder auch ehrenamtlich engagierte Personen mit einer gefestigten Persönlichkeit und Lebenserfahrung in Betracht.