Inhalt

Fachgruppe Beistandschaften / Unterhaltsvorschuss

Vaterschaft, Sorgerecht, Kindesunterhalt

Bei den Beiständen erhalten Sie Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsangelegenheiten.

Außerdem können Vaterschaftsanerkennungen (auch vorgeburtlich), gemeinsame Sorgeerklärungen nichtverheirateter Eltern sowie Unterhaltsverpflichtungen beurkundet werden. Die Beurkundungen erfolgen nach Terminvereinbarung und sind kostenfrei.

Für die Kinder, die im Kreisgebiet Goslar geboren sind und für die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, wird hier das Sorgeregister geführt. Hier erhält ein alleinsorgeberechtigtes Elternteil bei Bedarf und auf Antrag das sogenannte Negativattest, dass die Alleinsorge bescheinigt.

Auch die Unterhaltsvorschusskasse ist hier angesiedelt. Im Auftrag des Landes Niedersachsen werden für Kinder alleinerziehender Elternteile Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine oder unzureichende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles erhalten.

Wichtige Informationen:

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Beistandschaft

Inhalt einer Beistandschaft

Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Antragsberechtigt ist der überwiegend erziehende Elternteil oder die werdende Mutter.

Einem Antrag auf Beistandschaft sollte immer eine ausführliche Beratung mit der zuständigen Beiständin vorausgehen.

Eine Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.

Vaterschaftsanerkennung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist nicht erforderlich.

Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, zum Beispiel wenn das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vorschreibt, müssen diese auch beurkundet werden.

Sind eines oder beide Elternteile minderjährig, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Diese Zustimmungserklärungen werden auch öffentlich beurkundet.

Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung

Alle Beurkundungen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache mit der zuständigen Beiständin. Alle Beteiligten müssen persönlich erscheinen.

Hierfür müssen die Personalausweise aller Beteiligten sowie die Geburtsurkunde oder vorgeburtlich der Mutterpass vorgelegt werden.

Sollte ein anderer Mann bereits rechtlich als Vater gelten, zum Beispiel weil er mit der Kindsmutter (noch) verheiratet ist, muss dieser durch Beurkundung zustimmen.

Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie diesen bitte zum Termin mit. Sollten Sie keinen Dolmetscher mitbringen können, unterrichten Sie bitte vorab das Jugendamt.

Alle Beurkundungen sind kostenfrei.

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Sorgeerklärung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt auch wenn die Vaterschaft bereits anerkannt ist. 

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

Gemeinsame Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam die Pflicht und das Recht haben für das Kind zu sorgen. Leben die Eltern nicht getrennt, sollten sie sich in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen einigen. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt, so müssen sie dies nur bei Fragen tun, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, zum Beispiel Zeitpunkt Einschulung, Schulform, Ausbildung, Wohnort, Beantragung von Ausweisen oder Kontoeröffnungen.

Sorgeerklärungen können nur durch eine gerichtliche Entscheidung (Familiengericht) abgeändert werden!

Beurkundung der „Erklärung der gemeinsamen Sorge“

Alle Beurkundungen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache mit der zuständigen Beiständin. Alle Beteiligten müssen persönlich erscheinen.

Hierfür müssen die Personalausweise aller Beteiligten sowie die Geburtsurkunde oder vorgeburtlich der Mutterpass vorgelegt werden.

Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie diesen bitte zum Termin mit. Sollten Sie keinen Dolmetscher mitbringen können, unterrichten Sie bitte vorab das Jugendamt.

Alle Beurkundungen sind kostenfrei.

Sorgeregister

Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt.

Der allein sorgeberchtigte Elternteil kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für das Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen (Negativattest).

Die Anfrage ist zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt, dies ist in der Regel der Wohnort, hat.

Die Bescheinigung ergeht kostenfrei.

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