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Fachgruppe Wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe

Unterstützung für Bildung und Teilhabe

Die Aufgabenvielfalt der Fachgruppe umfasst im Wesentlichen drei Teilbereiche:

(1) Übernahme von finanziellen Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII),
(2) Finanzielle Unterstützung beim Besuch einer Kindertagesstätte/Kindertagespflege,
(3) Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der Teilbereich (1) der Fachgruppe stellt die finanziellen Mittel für den vom Sozialpädagogischen Dienst festgestellten Jugendhilfebedarf nach dem SGB VIII bereit und steuert fachlich und rechtmäßig die verwaltungstechnischen Abläufe im Rahmen der Hilfegewährung (Hilfe zur Erziehung), die als stationäre (zum Beispiel Vollzeitpflege und Heimunterbringung), teilstationäre (zum Beispiel Unterbringung in einer Tagesgruppe) und ambulante Hilfen (zum Beispiel Erziehungsbeistandschaft und Sozialpädagogische Familienhilfe) für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige den individuellen Hilfebedarf abdecken können.

Zum weiteren Aufgabenbereich der Fachgruppe gehört die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege (2). Im Rahmen des § 90 SGB VIII und der Satzung Kindertagespflege für den Landkreis Goslar besteht bei Vorliegen von bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Übernahme der Kosten eines Kindergarten- beziehungsweise Krippenplatzes oder der Kindertagespflege für finanzschwache Familien.

Darüber hinaus ist die finanzielle Unterstützung für Chancengleichheit bedürftiger Kinder und Jugendlicher (3) in der Fachgruppe Wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe angegliedert.

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen bei Tagesausflügen, Klassenfahrten und dem Mittagessen in Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege und Schulen, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket gemäß § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)/§ 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

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