Fachgruppe Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
beraten – entwickeln - begleiten
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es eine (drohende) Behinderung nach § 99 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder zu verhüten sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Gleichzeitig soll die persönliche Entwicklung ganzheitlich gefördert werden.
Zum Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gehören
- ambulante heilpädagogische Frühförderung,
- Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertagesstätten,
- Förderung in Sonderkindergärten (Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten)
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung/schulischen Ausbildung in Regelschulen, Förderschulen, Landesbildungszentren und Tagesbildungsstätten,
- Betreuungsleistungen im Rahmen von Familienentlastenden Diensten,
- Leistungen zum Wohnen in Wohnheimen und Kinderheimen.
Bei Kindern und Jugendlichen mit einer ausschließlich seelischen Behinderung sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 35 a SGB VIII vorrangig.
Schon gewusst?
Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwachsende und Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche können jetzt auch online über unser Serviceportal eingereicht werden.