Inhalt

Fachgruppe Hilfe zur Pflege

Eine Pflegebedürftigkeit bringt oft große finanzielle Belastungen mit sich

In der Fachgruppe Hilfe zur Pflege werden folgende Leistungen erbracht:

  1. Hilfe zur Pflege in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form,
  2. Übernahme von Bestattungskosten,
  3. Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fürsorgestelle).

Nähere Informationen zu den einzelnen Leistungsangeboten sind im weiteren Verlauf zu finden.

Koordinierungsstelle Hilfe zur Pflege

Anträge, Fristwahrungsmitteilungen oder Beratungsanfragen im Rahmen der Hilfe zur Pflege sind ausschließlich an die Fachgruppe Hilfe zur Pflege (Koordinierungsstelle) zu richten. Die Koordinierungsstelle ist zu den allgemeinen Geschäftszeiten des Landkreises Goslar erreichbar.

Pflege in einem Heim

Pflegebedürftige können Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch nehmen, wenn häusliche und /oder Tages- und Nachtpflege nicht möglich sind, oder aus besonderen Gründen in diesem Einzelfall nicht in Betracht kommen. Es empfiehlt sich daher, vor Heimaufnahme mit dem Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen im Landkreis Goslar Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine andere Versorgungsmöglichkeit eine Option darstellt.

Alle Leistungen des Sozialhilfeträgers sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie unterliegen darüber hinaus dem so genannten Nachrang. Das bedeutet, dass zunächst alle Angebote der Pflegekasse beziehungsweise der Krankenkasse auszuschöpfen sind, bevor Hilfe zur Pflege in Frage kommt.

Wenn sich jemand für eine Versorgung in einer stationären Einrichtung entschieden hat, ist zu beachten, dass, anders als in der Pflegeversicherung, bei der Hilfe zur Pflege ein Anspruch auf diese Leistung nur besteht, wenn mindestens Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 vorliegt. Die Gewährung von stationären Leistungen bei Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen.

Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten der Heimunterbringung mit Festbeträgen:

  • Pflegegrad 2 - 770,00 €
  • Pflegegrad 3 - 1.262,00 €
  • Pflegegrad 4 - 1.775,00 €
  • Pflegegrad 5 - 2.005,00 €

Die Berechnung des vom Bewohner zu zahlenden Heimentgeltes basiert auf dem sogenannten EEE, dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die auf die Bewohner entfallenden Pflegekosten im Rahmen der stationären Versorgung bleiben danach unabhängig von einer eventuellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gleich. Die sich aus dem erhöhten Pflegebedarf ergebenden höheren Ansprüche der Einrichtung werden von den ebenfalls erhöhten Leistungen der Pflegekasse vollständig kompensiert.

Mit der Pflegereform zum 01.01.22 erfolgte eine Begrenzung des von den Bewohnern zu zahlenden Eigenanteils. Je länger sich jemand in der Einrichtung aufhält, umso höher wird der Zuschuss der Pflegekasse. Konkret bedeutet dies:

  • Leistungszuschlag  5 % des Eigenanteils, wenn die betreffenden Person bis einschließlich 12 Monate in der Einrichtung lebt,
  • Leistungszuschlag 25 % des Eigenanteils, wenn die betreffende Person zwischen 13 und 24 Monaten in der Einrichtung lebt,
  • Leistungszuschlag 45 % des Eigenanteils, wenn die betreffende Person zwischen 25 und 36 Monaten in der Einrichtung lebt,
  • Leistungszuschlag 70 % des Eigenanteils, wenn die betreffende Person länger als 36 Monate in der Einrichtung lebt.

Es gilt zu beachten, dass dieser Leistungszuschlag von der Pflegekasse gewährt wird und damit als vorrangige Leistung in der Sozialhilfe berücksichtigt werden muss.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts

Berechnungsbeispiel „Pflege in einem Heim“

Zur Berechnung der auf Bewohner entfallenden Kosten kann folgendes Berechnungsbeispiel (Pflegegrade 2 bis 5) verwendet werden.

Achtung: Die Berechnung bezieht sich auf einen Neueinzug in ein Alten- und Pflegeheim. Bei Antragstellung aus der Einrichtung heraus, muss ein veränderter Leistungszuschlag (siehe oben) berücksichtigt werden:

Sollte die betreffende Person mit Ihrem Einkommen oder Vermögen nicht in der Lage sein diesen Betrag aufzubringen, kann ein Antrag auf Übernahme der Differenz gesellt werden. Zu diesem Zweck Bitte wenden Sie sich dazu an die Koordinierungsstelle Hilfe zur Pflege.

Informationen zum EEE, den Investitionskosten und den Kosten der Unterkunft/Verpflegung erteilt die gewählte Einrichtung oder diese gibt es im Internet zum Beispiel unter Pflegeheimnavigator der AOK.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und/oder Nachtpflege schließt die Lücke zwischen der stationären Pflege im Heim und der ambulanten Betreuung durch Angehörige und/oder Pflegedienste zu Hause. In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut.

Es besteht somit die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu wohnen, auch wenn dort die Pflege nicht rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche gesichert ist. Die Tages- und/oder Nachtpflege ermöglicht es den Angehörigen an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten.

Die Tages- und Nachtpflege kann auch in Kombination mit anderen Leistungen der ambulanten Versorgung in Anspruch genommen werden. Zu den Einzelheiten ist der zuständige Sachbearbeiter der Pflegekasse zu kontaktieren.

Für die Sozialhilfe gilt, ein Aufstocken der Leistung der Pflegekasse ist im Rahmen der notwendigen und angemessenen Versorgung nachrangig möglich, jedoch einkommens- und vermögensabhängig.

Die von den Pflegekassen für Tages- und Nachtpflege zur Verfügung gestellten Leistungen sind den  Leistungen der Pflegeversicherung des Bundesgesundheitsministeriums zu entnehmen.

Hinweis:
Behindertentagesstätten, Sonderschulen und Sonderkindergärten sowie Tages- oder Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen, denn hier steht nicht die Pflege, sondern die (psycho-)soziale und/oder psychiatrische Betreuung beziehungsweise die berufliche Ausbildung im Vordergrund.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts

Ambulante Hilfe zur Pflege – Vorbemerkungen und Teil 1

Vorbemerkungen

Bei der häuslichen Pflege erfolgt die Versorgung in den eigenen "Vier Wänden". Die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen erforderliche und angemessene körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Alternativ ist auch die Gewährung von Geldleistungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Pflege möglich.

Alle Leistungen des Sozialhilfeträgers sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie unterliegen darüber hinaus dem Nachrang. Das bedeutet, dass zunächst alle Angebote der Pflegekasse beziehungsweise der Krankenkasse auszuschöpfen sind, bevor Hilfe zur Pflege in Frage kommt. Einen Überblick der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit.

Alle nachfolgenden Leistungen beziehen sich auf Pflegebedürftige, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gelten die am Schluss aufgeführten Sonderregelungen.

Pflegegeld:

Wenn die erforderliche Pflege  durch Verwandte oder Bekannte sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit zum Erhalt eines Pflegegeldes. Die Höhe des Pflegegeldes entspricht den Leistungen der Pflegekasse. Eine Aufstockung des Pflegegeldes der Pflegekasse durch Sozialhilfe ist nicht möglich. Zur Höhe des Pflegegeldes erteilt das Bundesministerium für Gesundheit Auskunft.

Pflegesachleistung:

Wenn die Versorgung nicht oder nicht umfassend selbst oder durch Angehörige sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit zum Erhalt von Pflegesachleistungen. Es handelt sich um die gegebenenfalls teilweise Übernahme von pflegerischen Leistungen durch einen professionellen Pflegedienst, der die pflegebedürftige Person, je nach Grad der Pflegebedürftigkeit, auch mehrmals täglich versorgt.

Auch hier gilt, die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese Leistungen aufzustocken um die notwendige und angemessene Pflege sicherzustellen. Es sollte allerdings zunächst versucht werden Kontakt mit der Pflegekasse oder dem Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen (SPN) aufzunehmen, um die Leistungsansprüche zu optimieren und/oder einen Höherstufungsantrag zu stellen.

Zur Höhe der vorrangigen Pflegesachleitung der Pflegekasse informiert das Bundesministerium für Gesundheit.

Kombinationsleistungen:

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Pflege teilweise selbst und teilweise durch professionelle Anbieter durchführen zu lassen. Die Verbindung von Geld- und Sachleistungen wird auch Kombinationsleistung genannt und von der Sozialhilfe mitgetragen.

Daneben kann es allerdings sinnvoll sein, die Tages- oder Nachtpflege in die Gesamtversorgung mit einzubinden. Damit ist es auch möglich, eine Verbindung von Pflegegeld, professioneller Pflege (Pflegesachleistung) und gegebenenfalls Tages- oder Nachtpflege als flankierende Leistung zu schaffen.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts

Ambulante Hilfe zur Pflege - Teil 2

Verhinderungspflege:

Sollte bei der Gewährung von Pflegegeld oder einer Kombinationsleistung die zeitweilige Entlastung des Pflegers/der Pflegerin erforderlich sein, besteht die Möglichkeit die hierfür angemessenen und erforderlichen Kosten beispielsweise in Form einer stationären Unterbringung zu übernehmen. Andere Entlastungsmöglichkeiten bestehen ebenfalls. Zu Einzelheiten können Mitarbeiter/-innen der ambulanten Pflege infomieren.

Kurzzeitpflege:

Wenn im Einzelfall die häusliche Pflege, zum Beispiel in Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, vorübergehend nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege beantragt werden. Die Versorgung erfolgt dann in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Es ist zu beachten, dass eine weitere Zuschussmöglichkeit gegeben ist, wenn die Kurzzeitpflege in sogenannten Solitäreinrichtungen durchgeführt wird. Dabei handelt es sich um stationäre Einrichtungen, die keine direkte Verbindung zu einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung haben.

Pflegehilfsmittel:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entsprechend dem Hilfsmittelkatalog der Pflegekassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Beispiele für Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel das Pflegebett oder die Versorgung mit Inkontinenzmitteln.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes:

Um die eigene Wohnung bedarfsgerecht umgestalten zu können und damit den Verbleib in den eigenen vier Wänden zu sichern, können die Kosten für erforderliche und angemessene Umbauarbeiten übernommen werden. Von der Pflegekasse werden dafür aktuell 4.000 Euro zur Verfügung gestellt. Überwiegend handelt es sich um den Einbau einer ebenerdigen Dusche, der Entfernung von Schwellen oder der Verbreiterung von Türen in der Wohnung. Im Regelfall reicht die Leistung der Pflegekasse für einzelne Maßnahmen aus.

Entlastungsbetrag:

Pflegebedürftige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich erhalten. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen und dient der Erstattung bestimmter Aufwendungen. Er kann zum Beispiel eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten, die Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltags zu fördern oder Unterstützungsangebote nach § 45 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in Anspruch zu nehmen. Der Entlastungsbetrag kann nicht gewährt werden, wenn dieser bereits von der Pflegeversicherung für eine gleichartige Leistung erbracht wird.

Digitale Pflegeanwendungen:

Hier geht es um digitale Anwendungen, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen mindern oder einer Verschlimmerung entgegenwirken. Eine Liste der zugelassenen Apps erhalten sie bei Ihrer Pflegekasse.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts

Sonderregelungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf

  1. Pflegehilfsmittel,
  2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes,
  3. digitale Pflegeanwendungen,
  4. ergänzende Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen,
  5. einen Entlastungsbetrag.

Was unter den einzelnen Ansprüchen zu verstehen ist ergibt sich aus den vorstehenden Hinweisen zur ambulanten Pflege.

Hinsichtlich des Entlastungsbetrages in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, der zweckgebunden einzusetzen ist, gibt es aber folgende Besonderheit:

Es können folgende Maßnahmen bezuschusst werden:

  1. Entlastung pflegender Angehöriger,
  2. Förderung der Selbständigkeit bei der Bewältigung des Alltags,
  3. Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen/Beratungsangebote/Leistungen zur teilstationären Pflege,
  4. Unterstützungsangebote nach § 45 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Es ist zu beachten, dass bei einem zugeordneten Pflegegrad 1 kein Anspruch auf stationäre Versorgung in einem Heim besteht.

Die Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind hier abschließend aufgelistet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts

Bestattungskosten

Übernahme von Bestattungskosten:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.

Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind nacheinander verpflichtet:

  1. Erben nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  2. Beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung, dessen Vater (§§ 1615 a und 1615 m BGB)
  3. Unterhaltspflichtige, auch eingetragene Lebenspartner
  4. Derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht einen Bestattungsauftrag erteilt hat beziehungsweise bereit ist, diesen zu vergeben.

Keine zur Kostentragung Verpflichteten sind:

  1. Wer aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung übernimmt, wie zum Beispiel Freunde oder Nachbarn
  2. Ehemalige Betreuer, Nachlasspfleger oder ausschließlich Toten-Fürsorgeberechtigte
  3. Krankenhäuser und Heime

Der letztlich zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht beziehungsweise nicht in voller Höhe zuzumuten ist.

Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Diese orientieren sich an den Beziehern unterer beziehungsweise mittlerer Einkommen, ortsüblicher Weise was zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört. Da es sich hier um ständig wechselnde Beträge handelt, wird dringend empfohlen, sich vor Beauftragung eines Bestattungsinstituts beziehungsweise mit Kostenvoranschlag mit der Fachgruppe Hilfe zur Pflege (Koordinierungsstelle) in Verbindung zu setzen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen.

Zur Begleichung der Bestatterrechung hat der zur Bestattung Verpflichtete vorrangig den Nachlass des Verstorbenen vollständig einzusetzen. Erst wenn dieser nicht auskömmlich ist, kommt Sozialhilfe in Betracht.

Bei der Beantragung von Bestattungskosten müssen grundsätzlich keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Unzumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Bitte beachten Sie:

Die Gewährung von Bestattungskosten kann erst nach vollständiger Überprüfung der abschließenden Verpflichtung des Antragsstellers/der Antragstellerin und Vorlage aller entscheidungserheblichen Unterlagen erfolgen. Mit einer individuellen Entscheidung ist erst nach etwa vier Monaten zu rechnen.

nach oben zum Anfang dieses Abschnitts