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Fachgruppe Schulentwicklungsplanung / Funktionspersonal

Schulträgerschaft was bedeutet das 

Zusammengefasst kann man sagen, dass der jeweilige Schulträger die Verantwortung dafür hat, für das Schulleben die äußeren Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu stellt er die finanziellen Ressourcen für den Unterrichtsbetrieb und für das Gebäude zur Verfügung. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung des Personals im Hausdienst, im Schulsekretariat sowie im Bereich der Reinigung, die Pflege der Außenanlagen und die bauliche Unterhaltung des Schulgebäudes.

Der Landkreis Goslar ist Schulträger für 21 weiterführende Schulen an 8 Schulstandorten. Die Trägerschaft der Grundschulen liegt immer bei der jeweiligen Standortkommune. Darüber hinaus gibt es noch weitere Schulen, die sich in privater Trägerschaft befinden. Insgesamt werden in 54 Schulen im Landkreis Goslar rund 15.000 Schülerinnen und Schüler von der Grundschule bis zu den Berufsbildenden Schulen unterrichtet.

Die Schulträger sind neben den Schulgebäuden auch für die Ausstattung der Schulen verantwortlich. Alle pädagogischen Belange werden vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) geregelt. Die Schulen im Landkreis Goslar fallen in den Zuständigkeitsbereich der RLSB in Braunschweig.

Durchlässigkeit innerhalb der Schulformen

Die Entscheidung zur Wahl einer Schulform und einer Schule hat weitreichende Auswirkungen auf Ihr Kind. Sie sollte daher nicht leicht­fertig getroffen werden. Ihr Kind befindet sich am Ende des 4. Schuljahrgangs noch mitten in seiner physischen und psychischen Entwicklung. Manchmal stellt man nach einiger Zeit fest, dass die Entscheidung zur Wahl einer Schulform sich plötzlich als nicht optimal herausgestellt hat. Was nun?

Mehr Informationen unter Bildungskompass - Übergang Schule und Beruf.

Alle Dienstleistungen der Fachgruppe Schulentwicklungsplanung / Funktionspersonal

Schülerbeförderung

Grundlage für die Schülerbeförderung

Als Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Goslar Ansprechpartner für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben, unabhängig davon, ob sich die zu besuchende Schule innerhalb oder außerhalb des Landkreises Goslar befindet.

Grundlage für die Schülerbeförderung ist der § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und darauf aufbauend die 2. Satzung zur Änderung über die Schülerbeförderung im Landkreis Goslar (Schülerbeförderungssatzung).

Die Schülerbeförderung wird im Landkreis Goslar grundsätzlich durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch Bereitstellung einer Sammelschülerzeitkarte (SSZK) sichergestellt. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der ÖPNV zwischen der Wohnung und der Schule keine adäquate Busverbindung anbietet, oder wenn der Schülerin oder dem Schüler die Benutzung des ÖPNV nicht zugemutet werden kann, kann eine Beförderung auch mit einem Freistellungsverkehr mit privaten Taxen- und Mietwagenunternehmen durchgeführt werden.

Anspruchsberechtigt sind aktuell

  1. Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Förderschulen der Schuljahrgänge 1 – 4, sofern diese die für sie zuständige Grundschule besuchen und der nutz- und zumutbare Schulweg zwischen Wohnhaus und der Schule mehr als 2,0 km beträgt.
  2. Für Vorklassen und Schulkindergarten ist die Regelung in Nummer 1 entsprechend anzuwenden. 
  3. Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schuljahrgänge (Sekundarbereich I), sofern diese die für sie nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besuchen und der nutz- und zumutbare Schulweg zwischen Wohnhaus und der Schule mehr als 3,0 km beträgt. 
  4. Schülerinnen und Schülermehr als 3,5 km Schulweg.
  5. Für Schülerinnen und Schüler der 7. bis 10. Schuljahrgänge (Sekundarbereich I), sofern diese die für sie nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besuchen und der nutz- und zumutbare Schulweg zwischen Wohnhaus und der Schule mehr als 3,5 km beträgt.
  6. Im Sekundarbereich II - Berufsvorbereitungsjahr, schulisches Berufsgrundbildungsjahr sowie Klassen 1 derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) voraussetzen - besteht ein Anspruch, sofern der nutz- und zumutbare Schulweg zwischen Wohnhaus und der Schule mehr als 6,0 km beträgt.

Erstattung von Schülerbeförderungskosten

Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des NSchG erfüllen und keine SSZK in Anspruch nehmen und nicht im Rahmen des freigestellten Verkehrs befördert werden, können die Erstattung der notwendigen Aufwendungen jeweils ¼-jährlich oder am Ende eines Schuljahres beim Landkreis Goslar, Fachdienst Schulorganisation und Sport beantragen. Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen muss bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr geltend gemacht werden. Anträge sind beim Landkreis Goslar, Fachdienst Schulorganisation und Sport sowie in den Schulsekretariaten erhältlich. Außerdem ist das Antragsformular unten auf dieser Seite als PDF-Datei hinterlegt. Die ausgefüllten Anträge sind samt der Bestätigung des regelmäßigen Schulbesuches durch die Schule, zusammen mit den erforderlichen Nachweise über die stattgefundenen Fahrten beim Landkreis Goslar, Fachdienst Schulorganisation und Sport einzureichen.

Erstattungsfähig sind grundsätzlich die jeweils günstigsten Tarife (aktuell das Schülerticket in Höhe von monatlich 30,00 €).

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler nicht die für sie/ihn nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, kann trotzdem eine SSZK bereitgestellt werden. In diesen Fällen übernimmt der Landkries Goslar allerdings nur die Kosten der Preisstufe, die angefallen wären, wenn die Schülerin oder Schüler die für sie/ihn nächstgelegene Schule besucht hätte. Der Landkreis Goslar zahlt in diesen Fällen den Gesamtbetrag an das jeweilige Fahrunternehmen aus, fordert die Differenz von den Erziehungsberechtigten allerdings zurück (Kostenbeteiligung).

Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 NSchG erfüllen und an einem Betriebspraktikum teilnehmen, können sich die notwendigen Aufwendungen ebenfalls erstatten lassen.

Zum Thema Schülerbeförderung stehen als Koordinatorin Schülerbeförderung Frau Nathalie Freund und für die Sachbarbeitung Schülerbeförderung Frau Renate Heinecke und Herr Guido Ebeling zur Verfügung.

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Kreiselternrat

Der Kreiselternrat Goslar wird alle zwei Jahre im Rahmen einer mittelbaren Wahl (Delegiertenversammlung) gewählt. Eine mittelbare Wahl sieht das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) immer dann vor, wenn es im Kreisgebiet mehr als 28 Schulen gibt. Aktuell gibt es 51 allgemeinbildende und 3 berufsbildende Schulen im Landkreis Goslar. Diese Schulen sind aufgefordert, jeweils 2 Delegierte in die Delegiertenversammlung zu entsenden. Ausschließlich diese Delegierten sind dann berechtigt, aus ihrer Mitte die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreiselternrates zu wählen, die dann für zwei Jahre die Vertretung aller Erziehungsberechtigten im Kreiselternrat wahrnehmen.

Aufgaben

Die Gemeinde- und Kreiselternräte beraten über Fragestellungen, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Absatz 1 Satz 1 NSchG.

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