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Fachgruppe Bußgeldrecht

Zentrale Bußgeldstelle des Landkreises Goslar

Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können. Die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß als Straftat oder nur als Ordnungswidrigkeit eingeordnet wird, richtet der Gesetzgeber daran aus, wie strafwürdig und strafbedürftig die verbotene Handlung ist. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bedarf wegen ihres geringeren Unrechtsgehalts nicht der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein wichtiges Werkzeug zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es hat die Aufgabe, Rechtsgüter aus Gebots- und Verbotsvorschriften (ordnungspolitische, gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Sicherung) zu schützen. Die Verwaltungsbehörde fällt dabei die Aufgabe zu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie ahndet im Rahmen der Gefahrenabwehr Verstöße. Die Ahndung erfolgt bei geringfügiger Verletzung der durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung begangenen Ordnungswidrigkeit durch Verhängung einer Geldbuße beziehungsweise in minder schweren Fällen durch Erhebung eines Verwarngeldes.

Die Mittel der Ahndung sind:

  • Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes zwischen 5,00 Euro und 55,00 Euro
  • Bußgeldbescheid, welcher eine Geldbuße festsetzt und Gebühren und Auslagen erhebt

Ein Schwerpunkt liegt im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten: Es werden beispielsweise Geschwindigkeitsübertretungen oder Anzeigen von Polizei und Parkraumüberwachung aus dem Straßenverkehrsrecht bearbeitet (zum Beispiel Rotlichtverstöße, Verkehrsunfälle und so weiter). Diese werden nach dem bundesweit gültigen Bußgeldkatalog geahndet.

Ferner werden auch sonstige Ordnungswidrigkeiten bearbeitet: Hier sind beispielsweise Anzeigen aus den Gebieten Ausländerrecht, Baurecht, Gewerberecht, Jugendschutz, Lebensmittelrecht, Pflegeversicherungsrecht, Schulrecht, Tierschutz, Umweltschutz und andere der Anlass für ein Tätigwerden.

Den Namen der für Sie zuständigen Person - inklusive der Kontaktdaten sowie Ihr Aktenzeichen - entnehmen Sie bitte dem letzten an Sie gerichteten Schreiben (zum Beispiel Anhörungsbogen, Bescheid).

Entgegennahme von Führerscheinen

Derzeit kann der Landkreis Goslar leider keine Führerscheine entgegennehmen, die aufgrund eines von einer anderen Bußgeldbehörde verhängten Fahrverbotes abgegeben werden müssen.

Alle Dienstleistungen der Fachgruppe Bußgeldrecht

Ablauf des Verfahrens

Anhörung

Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem oder der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern die betroffene Person nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört worden ist. Bei Einwendungen werden diese überprüft. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht von der oder dem Betroffenen begangen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Anhörbogen enthält Belehrungen unter anderem zum Zeugenverweigerungsrecht, ist aber in jedem Fall mit der Angabe der vollständigen eigenen Personaldaten zurück zu schicken.

Ferner bietet der Landkreis Goslar die Möglichkeit der „Online-Anhörung“ an. Durch die auf jedem Schreiben aufgedruckten individuellen Zugangscodes kann die Einlassung online abgegeben werden.

Zeugenanhörung

Besteht ein Verdacht nicht gegen eine konkrete Person, wird von Amts wegen ermittelt. Der versendete Zeugenfragebogen ist mit den persönlichen Daten und den wahrheitsgetreuen Informationen zur Tat zurück zu senden. Wer nicht antwortet, kann zur Vernehmung vorgeladen werden. Auch die Vernehmung durch den Richter ist möglich. Den behördlichen Vorladungen ist Folge zu leisten. Nichterscheinen kann mit Ordnungsgeld belegt werden.

Halter von Fahrzeugen werden dabei im Rahmen ihrer Pflichten als Eigentümer beziehungsweise Nutznießer befragt. Sie laufen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben zum Fahrer Gefahr, ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen. Das Vorschieben eines Unschuldigen wird zur Anzeige gebracht und hat ein Strafverfahren zur Folge (§ 164 Strafgesetzbuch (StGB)).

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Verwarngeldverfahren und Halterkostenbescheide

Verwarngeld

Bei weniger schwerwiegenden Verstößen kann die Behörde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5,00 Euro bis 55,00 Euro anbieten. Dieses Angebot kann von der betroffenen Person binnen einer Woche durch Zahlung angenommen werden. Erfolgt dies nicht, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Eine spätere Rückkehr zum Verwarnungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Halterhaftung/Kostenbescheide

Bei Verstößen im ruhenden Verkehr (in der Regel Parkverstöße), bei denen der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wird nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein „Halterhaftungsbescheid“ (Kostenbescheid) mit Gebühren und Auslagen (Zustellkosten) gegen den Halter/Verantwortlichen erlassen.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid

Gegen einen Kostenbescheid kann binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht Goslar.

Bußgeldverfahren

Bei Ordnungswidrigkeiten, für die das Gesetz einen Bußgeldrahmen beziehungsweise der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60,00 Euro und mehr vorsieht, wird grundsätzlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem oder der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern (rechtliches Gehör). Dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Anhörbogens, sofern die Betroffenen nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört wurden. Steht der Betroffene noch nicht fest, wird wie im Verwarngeldverfahren durch die Befragung von Verantwortlichen, Zeugen oder Dritten ermittelt.

Im Rahmen dieses Verfahren werden eventuelle Einwände überprüft. In strittigen Fällen oder bei Zweifeln können von Amts wegen Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die Kosten sind in der Regel durch die betroffenen Personen zu tragen.

Im Gegensatz zum Verwarnungsverfahren fallen zusätzlich Gebühren und Auslagen an. Diese sind gesetzlich festgelegt (§ 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) und belaufen sich in der Regel auf 28,50 Euro. In Einzelfällen, zum Beispiel bei sehr hohen Geldbußen, können sie jedoch auch höher ausfallen.

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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Ein Betroffener kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Einspruch muss vor Fristablauf bei der Behörde eingegangen sein. Das Datum des Poststempels ist nicht maßgeblich.

Bei elektronischer Übersendung ist zu beachten: Der elektronische Einspruch muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden (DE-Mail, elektronisches Behördenpostfach, EGVP oder ähnliches). Wenn der Einspruch per E-Mail als angehängtes Dokument übersendet wird, muss dieses Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder signiert und auf sicherem Übertragungsweg übermittelt werden.

Der Einspruch sollte möglichst begründet werden. Die Einwände werden dann entsprechend geprüft. Können diese nicht anerkannt werden, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft Braunschweig an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben.

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Fahrverbot

Ein Bußgeldbescheid, in dem neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot angeordnet wird, erlangt zwei Wochen nach seiner Zustellung Rechtskraft, falls zuvor kein Einspruch gegen den Bescheid erhoben wurde. Dies ist zwingende Voraussetzung dafür, dass ein darin angeordnetes Fahrverbot wirksam werden kann.

Grundsätzlich können Betroffene innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei wählen, wann der Führerschein in Verwahrung gegeben werden soll.

Dies ist nicht der Fall bei „Wiederholungstätern“, nämlich Personen, gegen die in den 2 Jahren vor der aktuellen Tat beziehungsweise bis zur späteren Ahndung dieser Tat mit einem Bußgeldbescheid aufgrund einer anderen Verkehrsübertretung bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde. In einem solchen Fall wird ein Fahrverbot bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam - der Zeitpunkt zur Abgabe des Führerscheins kann nicht mitbestimmt werden. Dies kann auch dem Bußgeldbescheid entnommen werden.

Absehen vom Fahrverbot

Im Fall einer außergewöhnlichen Härte (zum Beispiel über das normale Maß hinausgehende berufliche Konsequenzen) kann im Vorverfahren oder im Einspruchsverfahren ein Absehen von dem drohenden oder verhängten Fahrverbot beantragt werden. Die benötigten Unterlagen sind bei den jeweils zuständigen Sachbearbeitern zu erfragen. Im Falle eines Absehens von dem Fahrverbot wird die Geldbuße gemäß dem Niedersächsischen Ahndungserlass angemessen um mindestens 250,00 Euro erhöht.

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Antritt des Fahrverbotes

Wenn sowohl Rechtskraft des Bußgeldbescheides als auch die Wirksamkeit des Fahrverbots eingetreten sind, ist es der betroffenen Person untersagt, in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Hierbei ist die Unterscheidung zwischen der Wirksamkeit des Fahrverbotes und dem Beginn der Verbotsfrist wichtig.

Die Verbotsfrist beginnt unabhängig von der oben beschriebenen Wirksamkeit des Fahrverbotes läuft erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Sie verlängert sich um die Zeitspanne zwischen dem Wirksamwerden des Fahrverbotes und dem Eingang des Führerscheines in der Bußgeldstelle.

Der Führerschein kann postalisch (möglichst per Einschreiben), mittels Einwurf in den Hausbriefkasten (Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar) oder nach telefonischer Absprache auch persönlich in der Bußgeldstelle in Verwahrung gegeben werden. In Niedersachsen werden Führerscheine grundsätzlich bei der Behörde verwahrt, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abgabe bei anderen Bußgeldbehörden unter Vorlage des Bußgeldbescheides ist nur möglich, wenn diese sich dazu bereit erklären.

Die Verwahrfrist beginnt immer erst mit der Ablieferung des Führerscheines in amtliche Verwahrung, also Abgabe des Führerscheins bei der Behörde oder Posteingang im Falle der postalischen Übersendung.

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Zahlung des Bußgeldes

Zahlungserleichterungen

Wer zahlungswillig ist, aber Zahlungsprobleme hat und diese vollständig nachweist, hat Anspruch auf angemessene Zahlungserleichterungen. Die benötigten Unterlagen können bei den zuständigen Sachbearbeitern erfragt werden. In der Regel genügt ein formloser Antrag mit Angabe der gewünschten Ratenhöhe und Zahlungsbeginn und beigefügten Einkommensnachweisen.

Vollstreckung

Das Bußgeld ist nach 14 Tagen ab Rechtkraft gerechnet vollstreckbar. Wird das Bußgeld nicht bezahlt, kann die festgesetzte Geldbuße und die Kosten des Bußgeldverfahrens gemahnt werden. Erfolgt auch innerhalb der in der Mahnung genannten Frist keine Zahlung, müssen zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige betroffene Personen mit Maßnahmen bis zur Anordnung und Durchführung der Erzwingungshaft rechnen. Das Ableisten der Erzwingungshaft befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die offenen Forderungen werden weiterhin vollstreckt.

Verstreicht die Zahlungsfrist im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann durch den Jugendrichter die ersatzweise Erbringung einer Arbeitsleistung auferlegt werden. 

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