Fachgruppe Bodenschutz / Abfallüberwachung
Für Sie bleiben wir auf dem Boden
Bei der unteren Bodenschutzbehörde umfassen unsere Aufgaben die Überwachung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sowie den vorsorgenden Bodenschutz.
Im Landkreis Goslar besitzt der Schutz des Menschen und der Gewässer vor den Belastungen der Böden eine besondere Bedeutung. Denn durch den jahrhundertelangen Bergbau und die Verarbeitung der gewonnenen Bodenschätze sind große Teile der Böden im Landkreis Goslar mit Schadstoffen (Schwermetallen) belastet und rund 400 Bergwerks-, Erzaufbereitungs-, Hütten- und Haldenstandorte im Altlastenkataster erfasst.
Als untere Abfallbehörde sind wir für die Kontrolle und Durchsetzung der europäischen, bundesdeutschen und niedersächsischen Abfallgesetzgebung zuständig. Zu unseren abfallrechtlichen Aufgaben gehören die Überwachung der Abfallerzeugung, Abfallbeförderung und Abfallentsorgung sowie die Ahndung und Beräumung illegaler Abfallablagerungen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die regelmäßige Überwachung der abfallrechtlichen Betreiberpflichten vor Ort (Regelüberwachungen) sowie die Überwachung in begründeten Einzelfällen (Anlassüberwachung).
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Dienstleistungen
Großflächige Bodenbelastung / Bodenplanungsgebiet
Über Jahrhunderte wurden in der Harzregion Erze aufbereitet und verhüttet. Mit dieser Bergbaugeschichte formte der Mensch aus einer bis in das Mittelalter weitgehend unberührten Naturlandschaft eine einzigartige Kulturlandschaft, der wir unsere Weltkulturerbestätten in Goslar und im Oberharz verdanken.
Sie führte jedoch auch zu einer großflächigen Verteilung der Schwermetalle (und dem Halbmetall Arsen) in der Umwelt. Weil manche dieser Stoffe schädlich für Gewässer, Pflanzen oder Menschen sein können, sprechen wir von Schadstoffen.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in unserem Flyer Bergbaugeschichte: Auswirkungen auf Böden und Umwelt.
Auf der Karte über das Bodenplanungsgebiet Harz können Sie sich darüber informieren, ob auch Ihr Grundstück von den flächendeckenden Bodenbelastungen betroffen ist.
Was Sie aufgrund der Belastung zu beachten haben, ist in der Verordnung über das Bodenplanungsgebiet Harz im Landkreis Goslar geregelt.
Daneben sind die Anbau- und Verzehrempfehlungen zu beachten.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in unserem Flyer Bodenplanungsgebiet im Landkreis Goslar.
Entsorgungsmöglichkeiten für Boden
Fällt bei einer Baumaßnahme Überschussboden an, der auf dem Grundstück nicht wieder eingebaut werden kann, muss dieser entsorgt werden. Er kann entweder auf einer Deponie beseitigt oder bei einer anderen Baumaßnahme verwertet werden.
Im Landkreis Goslar gibt es auch für Böden, die mit harztypischen Stoffen belastet sind, eine Reihe von Verwertungsanlagen, in denen diese Böden noch sinnvoll genutzt werden können. Dadurch werden unbelastete Böden geschont und es kann wertvoller Deponieraum eingespart werden. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Flyer Bodenaushub: Umgang im Landkreis Goslar.
Wo können Sie Bodenmaterial aus welchem Teilgebiet entsorgen?
Harztypisches Bodenmaterial der Teilgebiete 1, 3 und 4 und geringer belastet sowie sonstiges Bodenmaterial bis Z1.1 wird bei folgenden Sanierungsmaßnahmen benötigt:
- Altlastensanierung Hausmülldeponie (westlich Ottiliae-Schacht, Clausthal-Zellerfeld)
Die Mindestabnahmemenge an Boden beträgt grundsätzlich 300 m³ bei einer Annahmegebühr von 16,00 €/m³. Anfragen stellen Sie bitte bei der Firma Bagger Friehe GmbH. Für weitere Fragen zur Bodenannahme und zur Sanierungsmaßnahme stehen die KreisWirtschaftsBetriebe Goslar zur Verfügung.
- Altlastensanierungen der Halden und ehemaligen Hütten in Oker und Harlingerode - Nähere Informationen erhalten Sie bei der Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH.
- Altlastensanierung Halberstädter Straße Goslar-Oker - Nähere Informationen erhalten Sie bei der Recycling-Park Harz GmbH.
- Rekultivierung einer Sandgrube am Langenberg (Oker-Harlingerode) - Nähere Informationen erhalten Sie bei der Rohstoffbetriebe Oker GmbH.
- Rekultivierung eines Kiesabbaus Okertal, Oker-Harlingerode - Nähere Informationen erhalten Sie bei der Günther Papenburg AG.
- Bodenmaterial bis Z 1.1, jedoch nicht harztypisch belastet, kann für die Rekultivierung einer Sandgrube in Bornhausen genutzt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Gebrüder Gropengießer GmbH.
Haldenkonzept für Bergbaualtlasten
Im Landkreis Goslar sind rund 400 sogenannte Bergbaualtlasten bekannt. Um diese nach ihrer Bedeutung für die Umwelt zu bewerten und die Sanierung auf diejenigen mit dem größten Schadenspotenzial zu konzentrieren, wurde das Haldenkonzept entwickelt.
Das Haldenkonzept samt der Anlagen (Tabellen zum Bearbeitungsstand) wurde zuletzt im September 2021 fortgeschrieben.
Was ist Radon und was gibt es zu beachten?
Radon ist ein Element und radioaktives Edelgas. Es kommt geogen (auf natürliche Weise in der Erde entstanden) in verschiedenen Mineralien vor und ist daher in Gesteinen und Boden enthalten. Das Isotop Radon-222 ist für die menschliche Gesundheit am relevantesten. Es entsteht über mehrere Zwischenschritte durch den Zerfall von Uran.
Durch längerfristiges Einatmen von Radon und seinen Zerfallsprodukten steigt das Lungenkrebsrisiko.
Radon kann durch den Untergrund in Gebäude eindringen und sich dort anreichern.
Als Maßnahmen zur Konzentrationsminderung gelten insbesondere regelmäßiges Lüften und eine Abdichtung gegenüberg dem Erdreich (Einhaltung anerkannter Regeln der Technik zum Feuchtigkeitsschutz, in Vorsorgegebieten gegebenenfalls weitere Maßnahmen). Bei Neubauten ist von vornherein unter anderem die Abdichtung gegenüber dem Erdreich vorzusehen. Bei Sanierungen von Altbauten werden Messungen im Gebäude und eine Erkundung der Ursache der erhöhten Radonkonzentration empfohlen. Nähere Informationen hierzu können dem Radon-Handbuch Deutschland des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.
Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Staat, Arbeitgeber und Bauherren zu Maßnahmen zum Schutz vor Radon (siehe Radon-Maßnahmenplan des Bundesumweltministeriums).
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat im Juli 2019 per Erlass den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit landesweit priorisierten Radonmessungen beauftragt. Aus den Ergebnissen sollten bis Ende 2020 „Radonvorsorgegebiete“ ausgewiesen werden, wenn die Konzentration den gesetzlichen Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.
Im Dezember 2020 hat das zuständige Gewerbeaufsichtsamt aus den Ergebnissen im Landkreis Goslar die Gemeinden Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage per Allgemeinverfügung als Vorsorgegebiete festgelegt. Nähere Informationen können unter Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Radonvorsorgegebiete in Niedersachsen eingesehen werden.
Neubau
Wer ein Gebäude errichtet, hat erhöhte bauliche Radonschutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
Rechtsgrundlage:
- § 123 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- § 154 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Der NLWKN hat zudem eine Radonberatungsstelle eingerichtet, welche Sie telefonisch oder per E-Mail erreichen können. Für den Goslarer Bereich können Sie sich zusätzlich auf der Homepage der Stadtverwaltung Goslar informieren.
In Vorsorgegebieten gilt die Pflicht der Arbeitgeber, die Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Keller und Erdgeschoss 12 Monate lang zu messen. Bei Referenzwertüberschreitung sind Maßnahmen zur Reduzierung zu ergreifen. Zuständig für die Überwachung der Pflichten ist das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat einen Leitfaden zum Thema Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen sowie ein Stufenkonzept geeigneter Maßnahmen für Arbeitgeber*innen entwickelt. Für Rückfragen hierzu steht Ihnen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zur Verfügung.
Abfall – Welche Pflichten haben Abfallerzeuger?
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt es eine 5-stufige Pflichtenhierarchie, wonach die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge stehen:
- Vermeidung
Jede Maßnahme, die dazu dient, die Abfallmenge und die schädlichen Auswirkungen von Abfällen zu verringern. Es sollen langlebige, abfall- und schadstoffarme Produkte hergestellt und Mehrwegverpackungen genutzt werden. Insbesondere zu diesem Ziel kann das Konsumverhalten jedes Einzelnen maßgeblich beitragen.
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
Nach der Abfallvermeidung sind Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertungsmaßnahmen die wichtigsten Ziele der Kreislaufwirtschaft. Dabei hat jeweils die Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls am besten gewährleistet, das heißt das Verfahren mit der besten Umweltoption ist zu bevorzugen.
Zur Förderung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings von Abfällen enthält das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die Verpflichtung, spätestens ab 01.01.2015 Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt zu sammeln. Außerdem werden gesetzliche Mindest-Recycling-Quoten festgelegt, die ab 01.01.2020 zu erreichen sind.
- Beseitigung
Nur wenn Abfälle nicht vermieden und nicht verwertet werden können, müssen sie umweltverträglich beseitigt werden.
Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesundheit der Menschen darf durch die Beseitigung nicht beeinträchtigt werden; Gefahren für Tiere, Pflanzen, Gewässer und den Boden sowie andere schädliche Umwelteinwirkungen müssen ausgeschlossen sein.
Ausgehend von der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zu Grunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die zu erwartenden Emissionen,
- das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
- die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
- die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen oder Abfällen.
Wir appellieren daher an Sie: Kaufen Sie abfall- und schadstoffarme Produkte! Sorgen Sie dafür, dass verwertbare Abfälle recycelt werden! Achten Sie darauf, dass nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden!
Abfallüberwachung oder Abfallwirtschaft?
Die Aufgaben des Landkreises Goslar zum Thema Abfall sind vielfältig. Wichtig für Sie ist, dass der Landkreis in einer Doppelfunktion tätig wird und zwar
- als "untere Abfallbehörde" mit Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben auf dem Gebiet der Abfalllagerung, -behandlung und –entsorgung. Für diese Fragen stehen Ihre Ansprechpersonen des Fachdienstes Umwelt gern zur Verfügung.
- als "öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger", der grundsätzlich die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle zu beseitigen oder zu verwerten hat. Diese Aufgabe nehmen die KreisWirtschaftsBetriebe Goslar - Abfallwirtschaft als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts wahr. Bei Fragen zu Müllabfuhr, Behälterbereitstellungen, Gebührenabrechnungen und so weiter finden Sie dort die richtigen Ansprechpersonen.
Asbest – Was ist das und wie gefährlich ist es?
Unter dem Begriff Asbest werden Gruppen verschiedener natürlich vorkommender silikatischer Minerale zusammengefasst. Aufgrund vieler vorteilhafter physikalischer sowie chemischer Eigenschaften wurde Asbest in verschiedensten Funktionen als Baustoff eingesetzt.
Asbestminerale bestehen aus einer Faserstruktur, deren einzelne Fasern über die Atemwege aufgenommen werden können. Je nach Größe und Form werden die Fasern meistens nicht mehr abgeatmet und verbleiben im Körper.
Das wiederum kann der Auslöser verschiedener Krebserkrankungen sein. Bis zum Ausbruch der Erkrankung können mitunter mehrere Jahrzehnte vergehen.
Wie gehe ich bei anstehenden Abbruch- und Sanierungarbeiten vor?
Abbruch-, Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen durch Privatpersonen sind grundsätzlich nicht verboten. Jedoch müssen die gleichen fachlichen und technischen Anforderungen, wie bei sachkundigen Unternehmen, eingehalten werden. Maßgebend ist die Technische Regel für Gefahrstoffe: Asbest (TRGS 519). Die Einhaltung dieser Regel kann jedoch von Privatpersonen aufgrund mangelnder Erfahrung und technischer Ausstattung meistens nicht gewährleistet werden. Daher raten wir von der eigenmächtigen Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) dringend ab.
Werden technische und gesetzliche Abweichungen oder Verstöße festgestellt, folgt ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren mit sofortigem Baustopp. Für die Fortsetzung der (Bau-)Maßnahme müssen Sie dann einen qualifizierten Fachbetrieb beauftragen. Parallel erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens auf Grundlage von § 326 Strafgesetzbuch (StGB) - Unerlaubter Umgang mit Abfällen.
Gewerbetreibende und Unternehmen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit asbesthaltigen Baustoffen umgehen, wenden sich bitte an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig.