Fachgruppe Naturschutz
Natürlich für Sie da
Das Bundesnaturschutzgesetz formuliert in § 1 die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzschutzes:
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Als untere Naturschutzbehörde des Landkreises Goslar sind wir zuständig für die Umsetzung der Vorschriften im Naturschutzrecht auf Europäischer, Bundes- und Länderebene und damit Ansprechpartner für alle Belange des Naturschutzes.
Neben dem Schutz und der Entwicklung der heimischen Lebensräume mit ihren Tier- und Pflanzenarten geht es uns auch darum, die Vielfalt und die Besonderheiten der Landschaft zu erhalten und, wo erforderlich, zu entwickeln. Der Landkreis Goslar verfügt über eine außergewöhnliche Fülle unterschiedlicher Landschaften, die vom nördlichen Harzvorland mit seinen sanften Höhenzügen und Flussgebieten bis zum Oberharz mit dem „Harzer Dreiklang“ aus artenreichen Wiesen, Wald und kleinen Ortschaften reichen.
Neben dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft geht es uns auch um die Pflege und die Entwicklung der Natur in den 20 Landschaftsschutzgebieten und den 17 Naturschutzgebieten im Landkreis Goslar und dem besonderen Schutz gefährdeter Arten wie zum Beispiel Wanderfalke, Rotmilan, Luchs und Wildkatze.
Aktuelles Beteiligungsverfahren zur 15. Änderungsverordnung LSG-Harz
Den Trägern öffentlicher Belange sowie der Gemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bedenken und Anregungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Goslar vorzubringen. Die Unterlagen stehen in der Zeit vom 09.08.2024 bis 10.09.2024 zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgt in der Zeit vom 07.09.2024 bis 07.10.2024. In dieser Zeit hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen.
Inhalt siehe unten.
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Aktuelles Beteiligungsverfahren zur 15. Änderungsverordnung LSG-Harz
Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die 15. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ im Bereich der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Ortsteil – Buntenbock zu erlassen.
Vor dem Erlass oder der Änderung einer Verordnung ist nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 38 Nds. Naturschutzgesetz (NNatSchG) sowie § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 14 NNatSchG den Trägern öffentlicher Belange sowie der Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Während dieser Zeit ist es möglich Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Goslar vorzubringen. Die Unterlagen stehen in der Zeit vom 09.08.2024 bis 10.09.2024 auf der Internetseite des Landkreis Goslar zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Eine detaillierte Begründung für den Erlass der Änderungsverordnung, der Verordnungsentwurf einschließlich Kartenwerk und die Antragsunterlagen der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld einschließlich Begründung werden hier nachfolgend bereit gestellt.
- Begründung zur 15. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Harz (Landkreis Goslar)“
- Entwurf der 15. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Harz (Landkreis Goslar)“
- Anlage: Karte LSG Harz Blatt 115/15
- Anlage: Übersichtskarte Anhang C/15
- Antrag der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld einschließlich Begründung
- Anlage: Übersichtsplan
- Anlage: Bestandsplan Artenerfassung
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgt in der Zeit vom 07.09.2024 bis 07.10.2024. In dieser Zeit hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Die Unterlagen sind sowohl online als auch vor Ort im Kreishaus, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar, Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten und bei der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Am Rathaus 1, 38678 Clausthal-Zellerfeld, 1. OG, Zimmer 60 einzusehen.
Riesenbärenklaubekämpfung 2024
Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Goslar lässt bis Ende August 2024 Vorkommen des Riesenbärenklaus bekämpfen. Beim Riesenbärenklau handelt es sich um eine invasive Art, die bei Kontakt zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann.
Die Arbeiten erfolgen in folgenden Bereichen entlang der Gewässer:
- Markau ab Umspannwerk Münchehof bis Einmündung in die Nette,
- Nette ab Zufluss Markau bis Hochwasserrückhaltebecken Rhüden,
- Neile ab K 48 bis Zufluss Steimker Bach,
- Zellbach ab Ortsrand Zellerfeld bis Einmündung in die Innerste,
- Innerste ab Zufluss Zellbach bis Wildemann, Abzweig Straße „Im Sonnenglanz“.
Für die Arbeiten, die gemäß § 40 a Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchgeführt werden, ist es notwendig Grundstücke zu betreten und dort die erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung des Riesenbärenklaus durchzuführen.
Natura 2000
Im Landkreis Goslar gibt es 16 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFG) sowie drei Vogelschutzgebiete. Zu diesen Gebieten wurden Managementpläne erstellt.
Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Goslar ist aus dem Jahr 1994. Er kann als gedruckte Fassung auf Anfrage und gegen Übernahme der Portogebühren bei Frau Katrin Schirok bestellt werden.
Gesetzlicher Biotopschutz
Im Landkreis Goslar befindet sich der größte Anteil der Schwermetallrasen und Bergwiesen in ganz Niedersachsen. Für diese beiden Biotoptypen hat der Landkreis Goslar daher eine besondere Verantwortung, um diese zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.
Schwermetallrasen
Schwermetallrasen kommen in Niedersachsen nahezu ausschließlich im Landkreis Goslar vor. Es handelt sich hierbei um einen Biotoptyp, der ehemals dort auftrat, wo schwermetallhaltiges Gestein an die Bodenoberfläche gelangte und die Wuchsbedingungen für Pflanzen massiv erschwerte. Nur besonders angepasste, schwermetalltolerante Arten wie zum Beispiel Galmei-Grasnelke (Armeria maritima ssp. halleri), Haller-Schaumkresse (Cardaminopsis halleri), Galmei-Frühlingsmiere (Minuartia verna ssp. hercynica) oder Galmei-Hellerkraut (Thlaspi calaminare) sowie verschiedene Flechtenarten können an solchen Stellen wachsen und bilden eine eigene Pflanzengesellschaft, die Galmei-Rasen. An Stellen ohne Schwermetalle werden diese spezialisierten Arten von konkurrenzstärkeren Arten jedoch verdrängt.
Durch die Abbautätigkeit des Menschen sind die natürlichen Standorte der Schwermetallrasen sehr selten geworden. Durch das Hüttenwesen im Harz wurden jedoch Schwermetalle an Schlackenhalden und an den Ufern von Flüssen wie Innerste und Oker durch menschliche Aktivität angereichert, so dass sich dort die Schwermetallvegetation ansiedeln und flächige Bestände ausbilden konnte. Aufgrund der Belastung des Bodens mit Schwermetallen entstehen an diesen Standorten auch regelmäßig Konflikte hinsichtlich der menschlichen Gesundheit und erforderlicher Bodensanierungen.
Bergwiesen
In Niedersachsen findet man Bergwiesen nur im Solling und im Harz, wobei die Harzer Bergwiesen eine deutlich bessere Ausprägung haben, sie liegen überwiegend im Landkreis Goslar, ein kleinerer Teil auch im Landkreis Göttingen. Bergwiesen haben ihren Ursprung in der Bergbaugeschichte des Harzes. Die Bergleute besaßen die sogenannten Bergfreiheiten, so dass sie zum Beispiel im Wald Holz schlagen durften. Durch den Holzeinschlag für Bergbau und Wohnhäuser entstanden Freiflächen, auf denen sich die heutigen Bergwiesen entwickeln konnten. Die Wiesen wurden vor allem zur Winterfuttergewinnung genutzt, während das Vieh im Sommer zum Weiden in den Wald getrieben wurde. Erst nach der Heuernte im Herbst ging das Vieh auf dem Weg ins Winterquartier als zweite Nutzung über die Bergwiesen.
Bergwiesen sind ein kulturhistorisches Gut, dass durch anthropogene Nutzung entstanden ist. Aus diesem Grund ist es zum Erhalt der Bergwiesen unerlässlich, dass diese entsprechend gepflegt werden. Dies findet im Landkreis Goslar überwiegend durch eine späte Mahd ab Johanni (24.06.) sowie durch Beweidung – vor allem mit Rindern der Rasse Harzer Rotes Höhenvieh sowie mit Schafen – statt. Die Bewirtschaftung der Bergwiesen ist aufgrund der Standorte – meist mehr oder weniger steile Hänge mit welligem Bodenrelief, feuchten Bereichen und anstehendem Gestein – nicht einfach, zudem sind die Wiesen ertragsarm.
Bergwiesen sind also nicht einfach „Wiesen auf dem Berg“, sie sind durch spezielle Pflanzengesellschaften geprägt, die in der Regel erst ab 400 Metern über Normalnull vorkommen. Dies ist darin begründet, dass die typischen Bergwiesenarten eher konkurrenzschwach sind und im Flachland bei besseren Wuchsbedingungen von konkurrenzstärkeren Arten verdrängt werden. Im Bergland kommen viele konkurrenzstarke Arten des Flachlandes jedoch an die Grenze ihres Toleranzbereiches, so dass andere Arten bestandsprägend werden und die einzigartigen Bergwiesen entstehen.
Um die Harzer Bergwiesen zu schützen, wurden viele von ihnen unter Naturschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ hat unter anderem den Erhalt sowie die Entwicklung von Bergwiesen zum Schutzzweck, andere Schutzgebiete wurden sogar nur für die Bergwiesen ausgewiesen, wie das Landschaftsschutzgebiet „Bergwiesen und Wolfsbachtal bei Hohegeiß“ oder die Naturschutzgebiete „Bergwiesen um St. Andreasberg“ und „Johanneser Bergwiesen“. Bergwiesen genießen nicht nur den nationalen Schutz durch Schutzgebiete und als gesetzlich geschützte Biotope, sie sind auch europarechtlich als schutzwürdig eingestuft und bilden den europäischen Lebensraumtyp 6520 „Berg-Mähwiesen“ gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH), für den FFH-Gebiete ausgewiesen werden müssen.
Niedersächsischer Weg
Der Niedersächsische Weg wurde 2020 als Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik geschlossen, um gemeinsam konkrete Maßnahmen für einen verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen.
Die Vereinbarung umfasst 12 Hauptpunkte zu unterschiedlichsten Themen, von der Einrichtung des Biotopverbundes und verbreiterter Gewässerrandstreifen bis artenschutzrechtlicher Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz und der Insektenvielfalt.
Die Untere Naturschutzbehörde hat hier verschiedene Aufträge zu erfüllen, zentral ist unter anderem die Einrichtung des Biotopverbundes.
Informationen und Berichte zum Niedersächsischen Weg gibt es unter Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Biotopverbund
Im Niedersächsischen Weg wurde vereinbart, dass dieser über die Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz hinaus vergrößert werden soll und damit 15 % der Landesfläche sowie 10 % der Offenlandfläche umfasst.
Im Landkreis Goslar gibt es seit 2017 den Arbeitskreis Biotopverbund, dessen Mitglieder sich mit Maßnahmen zur Umsetzung des Biotopverbundes beschäftigen. Grundlage hierfür ist die Biotopverbundplanung.
Verschiedene Tier- und Pflanzenarten wurden als Leitarten für den Biotopverbund im Landkreis Goslar ausgewählt und bestimmen die Ausgestaltung der Maßnahmen, unter anderem der Schwarzstorch.
Für den Biotopverbund sollen Trittsteine geschaffen werden, die größere Kernflächen miteinander verbinden und für die Leitarten passierbar machen (zum Beispiel Hecken). Für diese Maßnahmen werden Flächen benötigt. Falls Sie eine Fläche für Biotopverbundmaßnahmen anbieten möchten, können Sie sich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen.
Gesetzesänderungen
Mit dem Niedersächsischen Weg wurden Gesetzesänderungen im Niedersächsischen Naturschutzgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz beschlossen. Seit 2021 sind deswegen Streuobstwiesen und Artenreiches Grünland als gesetzlich geschützte Biotope ergänzt worden.
Auch der Schutz von Gewässerrandstreifen wurde im Niedersächsischen Wassergesetz ausgeweitet. Seit Juli 2022 ist mit wenigen Ausnahmen an allen Gewässern ein Randstreifen von mindestens 3 Metern einzuhalten, in dem keine Düngemittel und keine Pestizide ausgebracht werden dürfen.
Ökologische Station
Im Niedersächsischen Weg wurde beschlossen, die Einrichtung von 15 Ökologischen Stationen zur Gebietsbetreuung von Natura2000-Gebieten zu finanzieren.
Im Landkreis Goslar übernimmt der Landschaftspflegeverband Goslar e.V die Einrichtung der Ökologischen Station Westharz, welche ab dem 01.12.2022 ihre Arbeit aufnahm.
Artenschutz
Der gesetzliche Artenschutz ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Gefährdete und seltene Arten sind laut Gesetz besonders oder sogar streng geschützt. Allgemein gilt der Grundsatz, dass es verboten ist, wildlebende Tiere jeglicher Art mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Pflanzen jeglicher Art ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Ob ein Tier oder eine Pflanze einem besonderen oder strengen gesetzlichen Schutz unterliegt, kann mithilfe der WISIA - Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz herausgefunden werden. Dort einfach links auf den Punkt „Recherche“ klicken und die gesuchte Art eingeben. Für diese Arten gilt der besondere Artenschutz ab § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Wenn Sie ein Tier in Not gefunden haben, können Sie den Flyer „Hilfloses Tier gefunden“ herunterladen und dort nachlesen, was Sie tun können.
Weitere Informationen rund um den Artenschutz bietet die Seite der Fachbehörde für Naturschutz, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Artenschutz.
Artenschutz bei Bauvorhaben
Bei Bauvorhaben, wie Abriss, Umbau oder der Vorbereitung von Bauflächen, zum Beispiel mit Gehölzentfernungen, kann es zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen. Im Flyer Artenschutz bei Bauvorhaben werden Hinweise und Hilfestellungen zu diesem Thema gegeben.
Wird vermutet, dass bei einem Bauvorhaben besonders oder streng geschützte Arten betroffen sein könnten, ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Goslar zu kontaktieren.
Amphibien
Alle Amphibienarten, die in Deutschland vorkommen, sind gesetzlich geschützt und damit auch ihre Lebensräume, das heißt ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Während der Amphibienwandersaison, vor allem im Frühjahr, werden entlang der Wanderrouten über Straßen, Schutzmaßnahmen ergriffen (zum Beispiel das Aufstellen von Schutzzäunen). Diese Wanderstrecken der Amphibien werden von ehrenamtlichen Helfer*innen betreut, die den Tieren über die Straße helfen. Die Untere Naturschutzbehörde unterstützt die Sammelgruppen und führt die Ergebnisse der Amphibienzählungen zusammen.
Bei Interesse, im praktischen Artenschutz für die Amphibien mitzuwirken, kann Frau Katrin Schirok kontaktiert werden.
Vögel
Artenschutzrechtliche Konflikte mit Vögeln entstehen häufig mit Arten, die nah am Menschen leben, wie zum Beispiel Gebäudebrütern. Dazu zählen Schwalben und auch Dohlen. Schwalben errichten ihre Nester häufig in und an Gebäuden, Dohlen nisten oft in Schornsteinen und werden dort vom Schornsteinfeger entdeckt. Diese Arten sind alle besonders geschützt und ihre Umsiedlung oder das Entfernen der Nester bedarf einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Zum Schutz der Wiesenvögel und weiterer Bewohner von Feld und Flur weisen wir auf die Brut- und Setzzeit im Frühjahr vom 1. April bis 15. Juli nach § 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) hin, während der Hundehalter ihre Tiere an der Leine führen müssen. In Naturschutzgebieten sowie Vogelschutz- und FFH-Gebieten gilt zudem ein ganzjähriges Leinengebot.
Wespen, Hornissen und Co.
Auch Wespen, Hornissen und andere für unser Ökosystem bedeutsame Insekten errichten ihre Lebensstätten häufig an Gebäuden. Die meisten dieser Arten sind ebenfalls gesetzlich geschützt. Da sich diese tierischen Mitbewohner schmerzhaft zur Wehr setzen können, gibt es häufig Konflikte mit den Gebäudeeigentümer*Innen.
Im Landkreis Goslar gibt es ehrenamtliche Expert*innen, die bei diesem Problem mit Insekten beraten können.
- Frau Simone-Marie Brescher, Telefon 0160 97040458
- Frau Anke Kätzel, Telefon 0152 24436753 (für den Bereich der Stadt Bad Harzburg und Umgebung)
- Herr Ulrich Rosenthal, Telefon 05321 1755
- Herr Till Rosenthal, Telefon 0157 70420546
- Herr Frank Christoph, Telefon: 0176 47379154 (für den Bereich der Gemeinde Liebenburg)
- Imkerverein Goslar, E-Mail: info@imkerverein-goslar.de
- Herr Daniel Knackstedt, Telefon 0160 6757161 (für den Bereich der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld)
- Herr Sebastian Kuhn, Telefon 0160 4569101 (für den Bereich Oberharz)
- Herr Hauke Timmermann, Telefon 0151 40144536 (für den Bereich Clausthal-Zellerfeld und Umgebung)
Grundsätzlich überleben Wespen, Hornissen und Co. nur bis zum Einbruch der kälteren Jahreszeit ab September/Oktober. Danach geht der gesamte Staat ein und nur die Königin überwintert. Die Nester werden aufgegeben und im nächsten Jahr an einer anderen Stelle errichtet. Daher erledigen sich die meisten Probleme mit der Zeit und es ist nicht immer notwendig, die Nester zu entfernen.
Gehölzschutz und –pflege
Bäume und Sträucher sind Lebensraum und Nahrungsquelle diverser Tierarten und haben dadurch eine wichtige ökologische Funktion. Sie benötigen jedoch je nach Art, Alter und Wuchsform unterschiedliche Pflegemaßnahmen. Eine Erläuterung zur fachgerechten Gehölzpflege finden sie in der hier (Medium liefern).
Größere Pflegemaßnahmen sind aufgrund der in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegten Schnittzeit nur in der Zeit vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres zulässig.
Förderung Gehölzpflege
Für die naturschutzfachliche Pflege von Kopfweiden und Obstbäumen in der freien Natur und Landschaft kann bei der Untere Naturschutzbehörde eine Pauschale zur finanziellen Unterstützung der Maßnahme beantragt werden. Die Pflegemaßnahme muss fachgerecht durchgeführt werden und aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll sein.
Kopfweidenpflege
Förderung maximal alle 3 Jahre
Förderbetrag für junge Kopfweiden (10 – 50 Jahre): 20,00 € pro Baum
Förderbetrag bei Kopfweiden ab 50 Jahre: 60,00 € pro Baum
Obstbaumpflege (Streuobstwiesen, Bestände an Feldwegen)
Jüngere Obstbäume bis 10 Jahre:
Förderung maximal alle 2 Jahre
Förderbetrag: 20,00 € pro Baum
Ältere Obstbäume ab 10 Jahre:
Förderung maximal alle 5 Jahre
Förderbetrag: 60,00 € pro Baum
Erstinstandsetzungen können bei beiden Baumarten individuell abgerechnet werden. Bei Fragen zum Beispiel zum Antragsverfahren kann sich auch an den Landschaftspflegeverband Goslar e.V. gewandt werden.
Eingriffstatbestand nach § 17 (3) BNatSchG
Auch genehmigungsfreie Maßnahmen können einen Eingriff darstellen, wenn diese Veränderungen der Gestaltung oder die Nutzung von Grundflächen oder eine Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels zur Folge haben und welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Ob ein Eingriff vorliegt und ob dieser einer Kompensation bedarf, prüft die Untere Naturschutzbehörde.
Wichtige Kriterien bei der Beurteilung eines Eingriffs bei Baumfällungen:
- Bedeutung für das Landschafts-/Ortsbild
- Baumart - Heimische Art? Standortgerecht?
- Stamm- und Kronenumfang (Alter), Habitus (Größe)
- Einstufung der Vitalität
- Bedeutung für den Artenschutz
- Vorhandene Gehölzstrukturen der Umgebung
Auch die Entfernung oder Zerstörung von, zum Beispiel Hecken, kann einen Eingriff darstellen.
Weiterführende Informationen zum Thema Eingriffsregelung hier (Medien liefern).
Einheimische Baum- und Straucharten
Hier (Medien liefern) finden Sie eine Auflistung der einheimischen Baum- und Straucharten, einheimischer Obstsorten sowie eine Auswahl an klimatoleranten Baumarten für den Innenbereich.
Neobiota
Der Begriff Neobiota bezieht sich auf Tierarten (Neozoen) und Pflanzenarten (Neophyten), die nach 1492 (Entdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus) auf verschiedenen Wegen zu uns gelangt sind: zum Beispiel im Ballastwasser von Schiffen, als blinde Passagiere in Warenlieferungen, ausgesetzt als neues jagdbares Wild, angepflanzt im Garten und so weiter. Viele dieser eingebrachten Arten sind unproblematisch und fügen sich in unser Ökosystem ein. Wenige jedoch werden invasiv, das heißt sie finden für sie gute Bedingungen vor und breiten sich aus, wobei sie heimische Arten verdrängen und beispielsweise durch flächige Dominanzbestände die Artenvielfalt reduzieren. Beispiele für Neozoen, die im Landkreis Goslar vorkommen, sind Kamberkrebs (Faxonius limosus), Waschbär (Procyon lotor) und Mufflon (Ovis-gmelini-Gruppe). Als invasive Neophyten sind hier beispielhaft Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera) und Spierstrauch (Spiraea spec.) zu finden. Besonders problematisch ist der phototoxische Riesen-Bärenklau, dessen Saft auf der Haut zu schweren Verbrennungen führt, sowie auch Japanischer Staudenknöterich, der extrem schnellwüchsig ist, sich massiv vermehrt und dichte Dominanzbestände bildet, in denen keine andere Pflanzenart mehr vorkommt.
Im Landkreis Goslar wird derzeit vor allem der Riesen-Bärenklau entlang der Fließgewässer bekämpft, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. In sensiblen Bereichen mit empfindlicher Amphibien- und Vogelpopulation wird zudem der Waschbär bekämpft.
Wenn Ihnen Standorte des Riesen-Bärenklaus (auch abseits von Gewässern) oder andere Neophyten auffallen, können Sie diese unter genauer Angabe des Standortes (Beschreibung, Google-Kartenausschnitt oder ähnliches), Foto und Nennung der ungefähren Anzahl/Fläche der Pflanzen an den Fachdienst Umwelt melden.
Managementpläne
Im Landkreis Goslar gibt es 16 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) gemäß der FFH-Richtlinie (FFH-RL) 92/43/EWG sowie vier Vogelschutzgebiete (VS-Gebiete) nach der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, die zusammen ein europaweites und länderübergreifendes Netz aus Schutzgebieten, sogenannte Natura 2000 Gebiete, bilden.
Für diese Gebiete werden Pläne aufgestellt, die auflisten,
- welche Schutzgüter (Lebensraumtypen nach Anhang I und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie oder Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie sowie weitere naturschutzfachliche Schutzgüter) es in dem jeweiligen Gebiet gibt,
- welchen Zustand die Schutzgüter haben,
- welche Ziele (Zustand der Schutzgüter, Flächengrößen) erhalten oder erreicht werden müssen,
- welche Maßnahmen wo, wie und durch wen ergriffen werden müssen, um die Ziele zu erreichen oder um einen guten Zustand zu erhalten.
Für jedes Schutzgebiet wird ein eigener Plan aufgestellt, wobei sich FFH- und Vogelschutzgebiete teilweise überlagern und in einem Plan behandelt werden.
Die Pläne unterscheiden sich dabei in
- Bewirtschaftungspläne (für Gebiete im Besitz der Niedersächsischen Landesforsten)
- Maßnahmenblätter oder Maßnahmen- beziehungsweise Managementpläne (für andere öffentliche und private Eigentümer)
Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen findet in enger Abstimmung mit den Flächeneigentümer*Innen und Bewirtschafter*Innen statt und wird im Bereich der Niedersächsischen Landesforsten durch diese selbst durchgeführt und im restlichen Bereich durch den Landschaftspflegeverband Goslar e.V. oder durch die Untere Naturschutzbehörde bearbeitet.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).