Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

Nr. 99129017061000

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
  2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
  4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die auch die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

Dies können die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte), der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWKN), die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sein.

Verfahrensablauf

Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.

Frist

Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formularbezeichnung: nicht existent
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz.