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Datum: 25. März 2020

Was ist eine angeordnete häusliche Quarantäne?

Um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verlangsamen wurden in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Tagen zahlreiche Maßnahmen getroffen, die das öffentliche Leben umfassend einschränken. Oberste Zielrichtung ist dabei die Minimierung sozialer Kontakte.

Zur Krankheitsverhütung und Krankheitsbekämpfung hält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verschiedene rechtliche Instrumente bereit. Besonders häufig ist in diesen Tagen von der angeordneten häuslichen Quarantäne zu lesen.

Zuständige Behörden, beispielsweise das Gesundheitsamt, können die vorübergehende Isolation von Personen, die mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder unter Verdacht stehen, dies zu sein, rechtlich anordnen. Die häusliche Quarantäne, die in § 28 des Infektionsschutzgesetzes geregelt ist, gilt als geeignete Maßnahme, um eine weitere Verbreitung von Krankheiten zu verhindern. Die Einhaltung der angeordneten Quarantäne wird von der zuständigen Behörde kontrolliert.

Die unter Quarantäne gestellte Person darf die eigenen vier Wände (insbesondere im Mehrfamilienhaus) nicht verlassen und muss den Kontakt zu etwaigen Mitbewohnern vermeiden, bis keine Ansteckungsgefahr mehr entstehen kann. Ein Einfamilienhaus- und Gartenbesitzer kann sich Draußen auf dem eigenen Grundstück nur dann aufhalten, wenn er Andere nicht gefährdet. Dazu wird auf die aktuellen Informationen des RKI verwiesen.

Die Quarantänesituation ist eine Schutzmaßnahme. Sie kann aber auch eine Belastung sein, denn sie schließt potenziell erkrankte Personen von der Teilnahme am sozialen Leben weitgehend aus. Wichtige soziale Ressourcen, wie sie das Berufs- oder Familienleben bieten, sind reduziert. Wenn die Quarantäne länger dauert, kreisen die Gedanken häufig um die Krankheit, ihre Auswirkungen und das körperliche Befinden. In solchen Fällen sollte telefonischer Kontakt zu möglichen Hilfseinrichtungen wie der Telefonseelsorge oder aber Verwandten und Bekannten aufgenommen werden.

Sofern diese Schutzmaßnahmen allerdings nicht eingehalten werden, kann das Gesundheitsamt die zwangsweise Quarantäne in einer geeigneten Einrichtung anordnen (§ 30 IfSG).

Für eine vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation (häusliche Quarantäne) können die betroffenen Personen im Fall eines Verdienstausfalls eine Entschädigung (gemäß § 56 IfSG) beantragen.