Schornsteinfegerarbeiten trotz Corona-Lockdown
Die Verwaltung des Landkreises Goslar weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Schornsteinfeger*innen auch während des Corona-Lockdowns die gesetzlich vorgesehenen Schornsteinfegerarbeiten uneingeschränkt durchführen müssen. Dies wurde auch durch ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. November 2020 klargestellt.
Die beruflichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks sind durch die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung nicht aufgehoben. Das Schornsteinfegerhandwerk gehört nicht zu den explizit genannten Betriebsverboten nach § 10 der derzeit gültigen Verordnung.
Diese Arbeiten sind erforderlich, um die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen zu gewährleisten. Das Schornsteinfegerhandwerk ist sensibilisiert und seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr stets bemüht, unter Einhaltung der allgemein geltenden AHA-Regeln seinen beruflichen Tätigkeiten nachzukommen.
Eigentümer*innen beziehungsweise der Mieter*innen sollten möglichst auch die AHA-Regeln einhalten. Zudem besteht keine Verpflichtung, bei den Arbeiten des Schornsteinfegers oder der Schornsteinfegerin zwingend im selben Raum anwesend zu sein und ihm/ihr bei der Arbeit quasi über die Schulter zu schauen.
Die Schornsteinfegerarbeiten dienen neben dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit, die auch den Eigentümer*innen beziehungsweise den Mieter*innen zu Gute kommen, den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.
Bei Weigerung durch Eigentümer*innen oder Mieter*innen droht neben einem kostspieligen Verwaltungsverfahren auch eine empfindliche Geldbuße.