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Datum: 27. März 2020

Schornsteinfegerarbeiten in der Corona-Pandemie sind nicht nur erlaubt, sondern geboten

Handwerkerleistungen sind von den aktuellen Berufsbeschränkungen weitgehend ausgenommen. Während viele dieser Dienstleistungen für die Handwerker wie für die Auftraggeber freiwillig sind, erfüllen Schornsteinfeger auch hoheitliche Aufgaben. Für Hauseigentümer mit entsprechenden Feuerstätten ist ein Besuch des Schornsteinfegers deswegen verpflichtend. Der Landkreis Goslar weist darauf hin, dass Schornsteinfeger, die solche hoheitlichen Aufgaben erfüllen, diese in der Regel auch in Zeiten der Corona-Pandemie wahrnehmen müssen. Hauseigentümer oder Mieter müssen dem Schornsteinfeger zum Beispiel die Kaminreinigung und die „Feuerstättenschau“ genehmigen.

Es gibt aber natürlich auch Ausnahmen. Wenn sich zum Beispiel ein Familienmitglied in einer angeordneten häuslichen Quarantäne wegen des Corona-Virus befindet, kann es angezeigt sein, den Termin zu verschieben. Hier wird empfohlen, sich im Einzelfall mit dem Schornsteinfeger telefonisch abzustimmen. In den meisten Fällen sollte es dann eine für beide Seiten praktikable Lösung geben.

Hauseigentümer, die sich trotzdem weigern eine verpflichtende Schornsteinfegerleistung durchführen zu lassen, müssen dafür eine schriftliche Erklärung abgeben. Damit übernehmen sie dann aber auch die Verantwortung für eventuelle Mängel an ihrer Feuerstätte. Bevor es zu unnötigen Streitigkeiten kommt, wird empfohlen, sich von den zuständigen Kolleginnen und Kollegen beim Landkreis Goslar beraten zu lassen. Diese sind erreichbar unter 05321 76-344 oder 76-327.