Landkreis verfügt Regelungen für Restaurants, Gaststätten, Hotels-, Beherbergungsbetriebe, Tagesförderstätten und Werkstätten für behinderte Menschen
Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten wie Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten ist es ab sofort untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Diese Weisung des Landes setzt der Landkreis Goslar mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung um.
Personen, die bereits in Hotels und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sollen ihre Rückreise nach Möglichkeit bis zum 19. März, spätestens bis zum 25. März 2020 antreten.
Die Regelungen, die für Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe gelten, treffen auch auf die Betreiber von Kur- und präventiven Reha-Einrichtungen zu. Anschlussbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen nur unter Auflagen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, die das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus minimieren. Unter anderem soll dies durch eine Reglementierung der Besucherzahl sowie durch Hygienemaßnahmen und –hinweise sichergestellt werden. Ferner sind die Plätze für Gäste so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander ausreichend Abstand halten können. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06:00 Uhr bis spätestens 18:00 Uhr beschränkt.
Landrat Thomas Brych ist sich bewusst, dass dies für den touristisch geprägten Harz weitere schwere Einschnitte sind: „Ich habe allergrößtes Verständnis für die mitunter die Existenz bedrohenden Sorgen unserer Bürgerinnen und Bürger, die im Tourismus und Gastgewerbe ihr Geld verdienen. Aktuell müssen wir aber alle Anstrengungen unternehmen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, weil wir sonst in die Gefahr eine Überlastung der Krankenhäuser laufen und damit Leben riskieren. Bezüglich möglicher Hilfen, die vom Bund ja auch bereits in Aussicht gestellt wurden, möchte ich dringend darum bitten, dass sich Betroffene auch mit ihren Interessenverbänden zu diesen Fragestellungen austauschen. Ich weiß, dass auch unser Harzer Tourismusverband und unsere Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WiReGo) bemüht sind, beratende Hilfestellungen zu bieten.“
Neben den nun gefassten Regelungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe dürfen Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe von den dort beschäftigten und betreuten Menschen nicht betreten werden, wenn die sich in einer betreuten Unterkunft befinden, die bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Versorgung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, sind in Notbetreuungen unterzubringen. Auch hier soll jedoch restriktiv verfahren werden.
Die weiteren Regelungen konkreten Regelungen sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen, die bis einschließlich 18. April gilt.