Der Landkreis Goslar erläutert Gründe für Partyverbot am CvD und bietet eine Lösung an
Mit dem Verbot einer Party am Goslarer Christian-von-Dohm-Gymnasium, organisiert von angehenden Abiturientinnen und Abiturienten, hat der Landkreis Goslar vor allem im Kreise der Schülerschaft für Unverständnis gesorgt. Landrat Dr. Alexander Saipa hat sich am Sonntag, 22. September 2024, mit einem Statement über die sozialen Netzwerke zu Wort gemeldet (https://www.instagram.com/reel/DANxwIOsMO-/?igsh=MW9mMGVna3owcm9tag==), dabei stellte der Verwaltungschef unter anderem auf das Thema Sicherheit ab.
Die Goslarsche Zeitung hat den Landkreis in der Folge mit einem Fragenkatalog konfrontiert, den die Verwaltung mit nachfolgender Stellungnahme beantwortet hat und in diesem Zusammenhang auch eine Lösung für die mögliche Durchführung anbietet:
Blicken wir auf die Sicherheit in und an unseren Schulen muss dies differenziert erfolgen. Natürlich muss es stets oberstes Gebot von Schule und Schulträger sein, dass die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu jeder Zeit gewährleistet ist. Davon darf im regelhaften Schulbetrieb auch ausgegangen werden, wenngleich ein Restrisiko immer bestehen bleibt. Nichtsdestotrotz kann und wird es nicht Ziel und Prämisse der Landkreisverwaltung sein, die Schule in einen abgeschotteten Ort zu verwandeln, der nach amerikanischen Vorbild nur nach Sicherheitscheck und Taschenkontrolle betreten werden kann.
Mit seinem am Sonntag veröffentlichten Statement zielt Landrat Dr. Alexander Saipa auch gar nicht darauf ab, dass es an Schulen künftig nicht mehr ohne Sicherheitsdienst oder regelmäßiger Polizeistreife funktioniert, sondern vielmehr das sowohl im Unterrichtsalltag als auch bei schulischen Veranstaltungen eindeutig geklärt sein muss, wer die Verantwortung trägt also schlussendlich den Hut aufhat.
Während des Unterrichts und auch im Rahmen schulischer Veranstaltungen wie beispielsweise Bundesjugendspielen, Projektwochen, Wandertagen, Herbst-/Sommerfesten, Klassenfahrten, Konzerten sowie erweiterten schulischen Betreuungsangeboten ist diese Verantwortung klar geregelt. Hier sind üblicherweise die Schulleitungen, ihre Vertretungen oder Lehrkräfte in der Pflicht.
Bei der nun am CvD geplanten Feier der künftigen Abiturienten ist dies nicht der Fall, und daran ändert auch nicht die Tatsache etwas, dass derartige Veranstaltungen in der Vergangenheit durchgeführt wurden.
Der Landkreis Goslar hat für die Schulen in seiner Zuständigkeit die so genannten Unternehmer- respektive Betreiberpflichten zu erfüllen und sicherzustellen. In der Regel werden diese Pflichten im schulischen Alltag auf die Schulleitungen übertragen, die im Übrigen auch das Hausrecht ausüben und daher in puncto Sicherheit, Haftung, Aufsicht et cetera verantwortlich zeichnen. Übernehmen die Schulleitungen nicht die Federführung, sondern wie im vorgelagerten Fall Schülerinnen und Schüler des Abiturjahrganges, dann obliegen die Betreiber-/Unternehmerpflichten dem Landkreis. Und vor diesem Hintergrund sind uns die Planungen und Konzepte der angehenden Abiturientinnen und Abiturienten nicht ausreichend kommuniziert und vorgestellt worden beziehungsweise sind mitunter überhaupt nicht vorhanden.
Ein Beispiel: Wenn wie am kommenden Donnerstag an der Oberschule an der Deilich ein Kartoffelfest gefeiert wird, kann sich der Landkreis darauf verlassen, dass die Schulleitung für die Durchführung verantwortlich zeichnet. Die Aufsicht, die Reinigung sowie der Versicherungsschutz sind sichergestellt. Daher ist es auch vollkommen unbedenklich, wenn Eltern, Großeltern, Onkel und Tanten von den Schülerinnen und Schülern zu der Feier kommen und als „externe“ Gäste dabei sind.
Im Fall der geplanten Feier der CvD-Abiturienten ist all dies nicht sichergestellt. Es ist beispielsweise überhaupt nicht geklärt, wer für Personen- und/oder Sachschäden haftet. Es ist nicht sichergestellt wer bei einer Veranstaltung mit eindeutigem Partycharakter die Einlasskontrolle sicherstellt, das Alkoholverbot kontrolliert und das Hausrecht ausübt. Überdies ist für uns nicht erkennbar und nachvollziehbar geregelt, ob versicherungspflichtige Voraussetzungen geklärt sind.
Ein Beispiel: verletzt sich ein Schüler im Rahmen eines Sportfestes, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, in unserem Fall wäre dies der Braunschweiger Gemeine-Unfallversicherungsverband (BS GUV). Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist zum einen, dass die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet. Dieser Begriff setzt sich aus „Organisation“ und „Verantwortung“ zusammen und bedeutet, dass die Schule, durch die Leitung oder die beauftragte Lehrperson Einfluss auf den Inhalt und die Form der Durchführung hat, sie die Veranstaltung somit „organisiert“. Sofern eine Veranstaltung lediglich in den Räumlichkeiten der Schule durchgeführt wird, die Schule aber keine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung hat, wie zum Beispiel die private Musikschule in einem Klassenraum der Schule oder die Schüler organisieren eine „inoffizielle“ Abifeier, so stehen sie während diesen Veranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Neben der „Organisation“ muss die Schule aus versicherungsrechtlicher Sicht auch in der Lage sein, die Aufsicht zu gewährleisten. Nur so kann sie auch die „Verantwortung“ übernehmen. Hieran fehlt es beispielsweise bei der privaten Hausaufgabenerledigung oder Nachhilfe.
Wie stellt sich das also dar, wenn bei der geplanten Feier der CvD-Schüler ein Schüler oder ein Gast zu Schaden kommt. Welche Versicherung greift dann? Und auch bei dieser Betrachtung ist es vollkommen unerheblich, dass bei vergangenen Veranstaltungen immer alles glattgelaufen ist.
Der Landrat hat in seinem gestrigen Statement klar zum Ausdruck gebracht, dass niemandem das Feiern verboten werden soll, und die Verwaltung jederzeit für Gespräche zur Verfügung steht. Die Veranstaltung der CvD-Abiturienten kann trotz der verständlichen Enttäuschung und der nun mobilisierten Öffentlichkeit in der bisher geplanten Form nicht stattfinden. Landrat und Kreisverwaltung würden einer Durchführung nur dann zustimmen können, wenn sich die beiden Schulleitungen per Unterschrift bereit erklären die vollständige Verantwortung für die Durchführung zu übernehmen.