Coronavirus: Was ab dem 1. Oktober bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu beachten ist
Ab dem 1. Oktober 2022 endet die sogenannte Übergangsregelung des § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), so dass ab diesem Zeitpunkt die von der einrichtungsbezogenen Corona-Impflicht betroffenen Personen ihrer Einrichtung- und/oder Unternehmensleistung drei Nachweise vorzulegen haben.
In diesem Zusammenhang sind folgende Konstellationen möglich:
1. Zwei Impfungen und eine Genesung. Die Reihenfolge ist hierbei irrelevant.
2. Drei Impfungen: zwei Impfungen der Grundimmunisierung und eine Auffrischungsimpfung. Die Auffrischungsimpfung erfolgt in einem Mindestabstand von drei Monaten nach der zweiten Grundimmunisierung.
3. Ein positiver Antikörpernachweis vor erfolgter Grundimmunisierung (= zwei Impfungen).
4. Ein qualifiziertes, ärztliches Attest mit Kontraindikation gegen eine SARS-CoV-2-Impfung.
Aufgrund dieser Änderung haben die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen zum oben genannten Stichtag erneut zu überprüfen, ob bei ihren Mitarbeitern, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, einer der aufgeführten Konstellationen zutrifft.
Legt die Person die Nachweise nicht, nicht vollständig oder einen zweifelhaften Nachweise vor und ist trotzdem in dem Betrieb/der Einrichtung tätig, muss die betreffende Person dem Gesundheitsamt über das MEBI-Portal des Landes Niedersachsen (www.mebi-niedersachsen.de) gemeldet werden.