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Datum: 8. Juli 2020

Coronavirus: Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz können ab sofort online gestellt werden

Personen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in behördlich angeordnete Isolation begeben müssen oder ein Tätigkeitsverbot erhalten, haben Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor.

Arbeitnehmer*innen sowie Selbständige können einen Entschädigungsanspruch geltend machen, sofern kein anderer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit (beispielsweise Krankheit), genehmigter Urlaub oder keine Möglichkeit die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, vorliegt.

Bei Arbeitnehmern wird der entsprechende Antrag durch den Arbeitgeber gestellt, da dieser den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen ausbezahlen muss. Keinen Anspruch haben hingegen Unternehmen und Selbständige, die ihren Betrieb aufgrund der Corona-Verordnungen schließen mussten. Dies gilt im Übrigen auch für deren Angestellten.

Bei einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche entspricht sie der Höhe des Krankengeldes.

Reiserückkehrer, die bereits bei ihrer Abreise wussten, dass sie sich in ein Risikogebiet (Festlegung durch Robert-Koch-Institut) begeben, haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nach Heimkehr Quarantänebestimmungen unterliegen.

Sind Schule und Kindergarten aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, können sorgeberechtige Arbeitnehmer*innen und Selbständige ebenfalls auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet hat, keine besondere Hilfe aufgrund einer Behinderung benötigt und es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gab, die zumutbar ist. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht ferner für gesetzliche Feiertage oder Ferienschließzeiten.

Bei der Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen liegt die Entschädigung bei 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens und wird gegenwärtig für bis zu zehn Wochen gewährt. Alleinerziehende Eltern können sogar einen Anspruch für einen Zeitraum von bis zu 20 Wochen haben. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 2.016 Euro. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise die Aufwendungen zu sozialen Sicherung teilweise erstattet.

Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz können ab sofort auch über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Der Landkreis Goslar bitte darum, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für Rückfragen steht das Team „Entschädigung“ des Gesundheitsamtes unter den Rufnummern 05321 7097990 oder 7097992 zur Verfügung.

Die Antragsfrist beträgt zwölf Monate.