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Datum: 27. März 2020

Baumärkte dürfen nicht an Privatkunden liefern

Landkreis gibt Hinweise zur Auslegung der Allgemeinverfügung 

Aufgrund mehrfacher Nachfragen weist der Landkreis Goslar darauf hin, dass Einzelhandelsbetriebe mit einem Mischsortiment öffnen dürfen, sofern die dort verkauften Waren überwiegend dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind. Demnach müssen beispielsweise Lebensmittel, Drogerieartikel oder Tierfutter mehr als die Hälfte vom Gesamtangebot ausmachen. Waren, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, dürfen ebenfalls verkauft werden.

Im Hinblick auf Bau- und Gartenmärkte gilt weiterhin, dass der Verkauf an Privatkunden untersagt sind. Auch Geschäftsmodelle, bei denen die Waren geliefert oder abgeholt werden, sind davon betroffen.

Werkstätten und Handwerksbetriebe mit angegliedertem Ladengeschäft dürfe ihre handwerklichen Leistungen weiterhin anbieten. Verkäufe aus dem Sortiment der Geschäfte sind jedoch nicht gestattet.