Bau- und Gartenmärkte dürfen an Privatkunden liefern
Landkreis Goslar korrigiert Aussagen zur Auslegung der Allgemeinverfügung
In seiner Pressemitteilung mit dem Titel „Baumärkte dürfen nicht an Privatkunden liefern“ vom Freitag, 27. März 2020, hat der Landkreis Goslar die Aussage getätigt, dass Bau- und Gartenmärkten auch Geschäftsmodelle untersagt sind, die die Lieferung beziehungsweise Abholung von Waren an Privatkunden umfassen. Diese Aussage ist durch die Bekanntmachung einer neuen Verordnung des Landes Niedersachsen überholt. Demnach dürfen die Betreiber von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ihre Waren an Privatkunden im Wege einer Fernbestellung und Auslieferung verkaufen.
Der Landkreis Goslar hatte seine Pressemitteilung vor Bekanntmachung der neuen Landesverordnung erstellt und versandt.