Ausländerbehörde des Landkreises setzt Reform des Staatsangehörigkeitsrecht um
Im Goslarer Kreisgebiet könnten bis zu 3.000 Menschen von der Reform profitieren
Nach dem Bundestag hat am 2. Februar auch der Bundesrat der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes zugestimmt. Das neue Gesetz, das vermutlich im Mai oder Juni in Kraft tritt, sieht zahlreiche Veränderungen vor. Eine wesentliche Neuerung ist die grundsätzliche Hinnahme von Mehrstaatigkeit, das heißt, dass zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige nicht mehr aufgegeben werden muss. Weiterhin werden die Vorlaufzeiten für die Einbürgerung von bisher acht auf jetzt fünf beziehungsweise bei besonders guter Integration auf drei Jahre herabgesetzt.
Weitere Änderungen wurden für hier geborene Kinder ausländischer Eltern sowie hinsichtlich des Erfordernisses von Sprach- und Integrationskursen für die klassische Gastarbeitergeneration beschlossen, wenn die Betroffenen oder deren Ehegatten bis zum 30.06.1974 eingereist sind.
Die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde der Goslarer Kreisverwaltung rechnet damit, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich bis zu 3.000 ausländische Staatsangehörige von der Reform profitieren könnten. Derzeit werden die organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen geschaffen, um die vermutlich hohe Zahl an Anträgen, die in den kommenden Monaten gestellt werden, innerhalb angemessener Zeiten annehmen und abschließend bearbeiten zu können.
Ziel ist, alle Informationen zu den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie die erforderlichen Vordrucke und Formulare auf der Homepage der Kreisverwaltung zur Verfügung zu stellen, um Anfragen per Telefon oder Mail möglichst gering zu halten. Trotzdem muss damit gerechnet werden, dass es zu Wartezeiten bei der Antragstellung sowie längeren Bearbeitungszeiten kommen wird.
Goslars Landrat Dr. Alexander Saipa begrüßt die Reform sowie den Abbau von Hürden für diesen letzten und wichtigsten Schritt der Integration: „Sobald meine Kolleginnen und Kollegen in der Ausländerbehörde soweit sind, werden wir in der Presse, auf unserer Homepage sowie auch in den sozialen Medien darüber informieren und damit den Startschuss für die Umsetzung dieser längst überfälligen Reform für den Landkreis Goslar geben.“
Der Landkreis bittet aber vorerst darum, von Anrufen oder Anfragen per Mail abzusehen. „Wir müssen die kommenden Wochen vor allem nutzen, um offene Fragen zu klären und den Antragsprozess so schlank und bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten.“ erklärt der verantwortliche Fachgruppenleiter Sönke Heldt. „Die Bearbeitung von Anfragen, die wir zum Teil noch gar nicht beantworten können, kostet nur unnötig Zeit, die wir sinnvoller in die bürgerfreundliche Gestaltung der Antragstellung investieren möchten.“ so Heldt.
Die Kreisverwaltung weist in diesem Zusammenhang auf folgende Informationen zu möglicherweise jetzt schon aufkommenden Frage hin:
- Personen, die bereits eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, weil sie nach alter Rechtslage ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, werden nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von der Ausländerbehörde schnellstmöglich eingebürgert. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist bei diesen „laufenden Fällen“ nicht mehr notwendig.
- Personen, die bereits die Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bei ihren Heimatbehörden beantragt haben, müssen sich bei Bedarf dort selbstständig erkundigen, ob das Entlassungsverfahren noch beendet werden kann. Sollte dies nicht mehr möglich oder auch nicht gewollt sein, wäre von den Betroffenen nach erfolgter Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit lediglich das zuständige Einwohnermeldeamt zu informieren.
- Bereits eingebürgerte deutsche Staatsangehörige, die eine ausländische Staatsbürgerschaft durch Antrag annehmen wollen, verlieren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mehr wie bisher automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch hier wäre wiederum lediglich das zuständige Einwohnermeldeamt über den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu informieren.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Deutschland keinen Einfluss auf das geltende Recht anderer Länder hat. Sieht das dortige Staatsangehörigkeitsrecht den automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen vor, so wird sich daran auch in Zukunft nichts ändern. Dies ist aktuell zum Beispiel bei chinesischen, indischen und kamerunischen Staatsangehörigen der Fall. An einer Einbürgerung interessierte Personen sollten sich daher vor Antragstellung bei ihren Heimatbehörden erkundigen, welche Auswirkung eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf die bisherige Staatsangehörigkeit hätte.