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Datum: 16. Dezember 2022

Anwendung von nichtionisierender Strahlung: Fachkundenachweis muss bis 31. Dezember beim Gesundheitsamt vorliegen

Verordnung der Bundesregierung soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor schädlichen Wirkungen der Strahlung schützen

Nichtionisierende Strahlung wird heutzutage nicht nur im medizinischen, sondern auch im kosmetischen Bereich bei Menschen eingesetzt. Dabei handelt es sich beispielsweise um Anwendungen mit Lasern und intensiven Licht- und anderen optische Strahlungsquellen, ebenso fällt auch die Anwendung von Ultraschall sowie Magnetfeldern darunter.

Der Einsatz dieser nichtionisierenden Strahlung ist allerdings mit Risiken verbunden. Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser davor zu schützen, regelt eine neue Verordnung der Bundesregierung nun diese Anwendungen. Auf die darin enthaltenden Vorgaben und die damit verbundenen Fristen weist das Gesundheitsamt des Landkreises Goslar hin.

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) legt erstmals rechtliche Anforderungen für den sicheren und ordnungsgemäßen Gebrauch derartiger Anlagen fest. Diese gelten, wenn die Anlagen für gewerbliche Zwecke im kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Bereich sowie im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.

Die NiSV schreibt neben einer Meldepflicht für derartige Anlagen auch vor, dass Personen, die diese Geräte bedienen, einen entsprechenden Fachkundenachweis erbringen müssen. Bislang durften Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung auch von Personen ohne besondere Qualifikation angeboten werden.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Goslar weist darauf hin, dass Betriebe Anlagen mit nichtionisierender Strahlung melden müssen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Hierunter fallen Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen bestimmter Klassen, intensive Lichtquellen, Hochfrequenzgeräte, Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte sowie Magnetfeldgeräte. Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage des Landkreises Goslar hinterlegt: www.landkreis-goslar.de - NiSV

Bei Unsicherheiten, ob anzeigepflichtige Geräte betrieben werden, empfiehlt das Gesundheitsamt die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller.

Darüber hinaus müssen Personen, die diese Geräte bedienen, bis spätestens 31. Dezember 2022 einen Nachweis über ihre Fachkunde beim Gesundheitsamt einreichen.

Weitere Auskünfte bezüglich der Meldepflicht erteilt seitens des Landkreises Goslar Frau Aline Küttner, Telefon 05321 700-828, E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-goslar.de.

Informationen zu der neuen Verordnung stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zudem auf seiner Homepage zur Verfügung: Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung | BMUV