Allgemeinverfügung regelt Umgang mit CBD-haltigen Lebensmitteln
Per Allgemeinverfügung hat der Landkreis Goslar am 29. Februar das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel untersagt:
- Nicht durch die Europäische Union (EU) zugelassene, neuartige Lebensmittel, die CBD (Cannabidiol) enthalten.
- Nicht durch die EU zugelassene, neuartige Lebensmittel, die aus oder mit Bestandteilen der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. hergestellt worden sind. Dies gilt insbesondere für Produkte, die Hanfblüten enthalten.
Von der Untersagung ausgenommen sind Lebensmittel, die
- aus oder mit Hanfsamen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl, entfettete Hanfsamen der Pflanze Cannabis sativa L. hergestellt worden sind,
- Blätter der Hanfpflanze (ohne die Blüten- und Fruchtstände) für einen Teeaufguss oder als Bestandteil von Kräutertees nutzen, oder
- von der EU als zugelassene, neuartige und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 genannt sind.
Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen sowie sonstige Unternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle sowie vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel im Landkreis Goslar erfolgt.
Die Untersagung schließt sowohl den stationären als auch den Internet- und Versandhandel ein.
Das Inverkehrbringen der durch die Allgemeinverfügung genannten Lebensmittel ist bereits durch EU-Vorschriften verboten. Durch die Allgemeinverfügung soll die Durchsetzung und Ahndung eines bereits gesetzlich normierten Verbotes erleichtert werden.
„Neuartige Lebensmittel“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Für die Einzelsubstanz CBD (Cannabidiol) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich deshalb um ein neuartiges Lebensmittel.
Gleiches gilt für die Verwendung von Bestandteilen der Pflanze Cannabis sativa L. mit der Ausnahme von Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfetteten Hanfsamen und der Nutzung von Hanfblättern in Teeaufgüssen.
Neuartige Lebensmittel, die nicht durch die EU zugelassen sind, gelten als nicht verkehrsfähig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verzehr entsprechender Lebensmittel die Gesundheit schädigen kann, da nicht zugelassene Lebensmittel nicht hinreichend auf Gesundheitsgefahren überprüft worden. Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ist ein Inverkehrbringen deshalb nicht zulässig.
Abschließend sei explizit darauf hingewiesen, dass ein Inverkehrbringen von nicht zugelassenen, neuartigen Lebensmitteln eine Straftat darstellen kann.
Die Allgemeinverfügung ist im Volltext im Amtsblatt des Landkreises Goslar vom 29. Februar 2024 veröffentlicht worden.
Bei Fragen ist der Fachbereich Gesundheit & Verbraucherschutz zu kontaktieren.