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Gaststättenbetrieb: Anzeige

Gaststätten ab Januar ohne Erlaubnis möglich

© Stefan Leupold / pixelio.de 
Künftig nur noch Anzeige bei der Gemeinde

Zum 1. Januar 2012 gibt es deutliche Erleichterungen für Gaststättenbetreiber. Mit der Neuregelung des Niedersächsischen Gaststättengesetzes entfällt die bisherige Erlaubnispflicht. Auch die Zuständigkeiten werden neu geordnet: Während die Erlaubnisse bislang von der Kreisverwaltung erteilt wurden, sind künftig die Gemeinden allein zuständig. Der Betrieb einer Gaststätte muss dann nur noch bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden und zwar spätestens vier Wochen vor Beginn.

Wer bereits eine Gaststätte betreibt und eine Erlaubnis nach altem Recht besitzt, braucht nichts weiter zu tun. Die Erlaubnisse verlieren zwar zum 1. Januar ihre Wirksamkeit, eine erneute Anzeige bei der Gemeinde ist aber nicht erforderlich. Vom Landkreis Goslar mit der Erlaubnis erteilte Auflagen und Einschränkungen gelten unverändert fort.

Die Änderung des Gaststättenrechts hat keine Auswirkungen auf die übrigen gesetzlichen Rechte und Pflichten. Neue und alte Betreiber müssen die für sie geltenden Vorschriften, zum Beispiel nach dem Baurecht, dem Lärmschutz, dem Lebensmittelrecht oder dem Jugendschutzgesetz, einhalten und die erforderlichen Genehmigungen einholen. Verwaltungsaufwand und Kosten für die Betreiber werden allerdings deutlich reduziert. Für eine Gaststättenerlaubnis mit Alkoholausschank konnten in der Vergangenheit bis zu 6.000 Euro fällig werden. Die Gebühren für die Prüfung der Anzeigen stehen zwar zurzeit noch nicht fest, werden aber sicher deutlich unter der bisherigen Gebührenhöhe liegen.

Informationen zur Anzeigepflicht gibt es bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.


Leistungsbeschreibung

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Anzeigeerstattung folgende Dokumente mitgeführt und auf Verlangen vorlegt werden:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

Wenn in Ausübung des Gaststättengewerbes alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind folgende weitere Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) (zu beantragen bei der Meldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist)

Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann außer auf den genannten Unterlagen auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, etc.).

Wer in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe betreiben will, seinen oder ihren Wohnsitz jedoch im Ausland habt, benötigt zum Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus dem Heimatland.

Zwar ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung angezeigt sein.

Gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige zu, werden sie von Amts wegen angefordert.


Welche Gebühren fallen an?

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.

Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.

Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.


Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).



Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle


Zuständigkeit:

Fachbereich Ordnung, Verkehr & Rettungswesen
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar

Telefon: 05321 76-0
Fax: 05321 76-339
E-Mail    Karte


Ansprechperson:

Zuständig für die Städte Braunlage, Langelsheim, Vienenburg und die Bergstadt St. Andreasberg
Frau Bettina Dette

Telefon: 05321 76-327
Fax: 05321 76-99327
Raum: 001
E-Mail

Zuständig für die Stadt Bad Harzburg, Gemeinde Liebenburg und die Samtgemeinde Lutter
Frau Barke

Telefon: 05321 76-344
Fax: 05321 76-99344
Raum: 005
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