Bescheinigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnisse)
Erläuterungen zum Personenkreis - wer braucht eine Bescheinigung?
Dies trifft für alle Personen zu, die gewerbsmäßig (also häufiger als 3 Mal im Jahr) mit folgenden Lebensmittel umgehen (das heißt : Lebensmittel herstellen, behandeln oder zum Beispiel verkaufen) :
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
- Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
und
dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
Das Gleiche gilt auch für Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen usw. oder anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung erstmalig tätig sind oder dort beschäftigt sind.
Nach obenBelehrungen im Gesundheitsamt
Im Gesundheitsamt (Fachdienst Gesundheit) des Landkreises Goslar erhalten Sie - nach Terminvereinbarung - diese gesetzlich vorgeschriebene mündliche und schriftliche Erstbelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - ehemals Gesundheitszeugnis. Wir erklären Ihnen, bei welchen Krankheitssymptomen Ihnen der Umgang mit Lebensmitteln per Gesetz verboten ist.
Sie können sich telefonisch, per mail oder persönlich rechtzeitig zu einem Belehrungstermin bei uns anmelden.
Die Anmeldung am Belehrungstag selbst muss persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebestätigung erfolgen.
Termine
Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt (in Gruppen à maximal 20 Personen) statt und zwar
- Für Einzelpersonen:
Grundsätzlich donnerstags 09:00 Uhr und 14:45 Uhr nach vorheriger Terminabsprache.
- Für Gruppen (zum Beispiel Firmen):
Nach telefonischer Terminvereinbarung
- Für Schülerpraktikanten
Nach telefonischer Terminvereinbarung
Nach obenWas müssen Sie mitbringen?
Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- gültiger Personalausweis, bzw.
- Reisepass mit Meldebestätigung.
Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt zurzeit 29,00 € pro Person. Sie muss in bar am Belehrungstag entrichtet werden. Sie beinhaltet auch die Gebühren für die schriftlichen Belehrungsunterlagen, die Sie ebenfalls am Belehrungstag erhalten.
Bitte bringen Sie insgesamt ungefähr 1 Stunde Zeit mit.
Nach obenAllgemeine Hinweise
- Alte Bescheinigungen nach § 18 des alten Bundesseuchengesetzes (das damalige Gesundheitszeugnis) sind noch immer gültig, wenn sie den damaligen gesetzlichen Vorschriften entsprachen.
- Alle Besitzer solcher Bescheinigungen und neuer Belehrungsbescheinigungen nach § 43 IfSG müssen an den sogenannten Folgebelehrungen durch den jeweiligen Arbeitgeber (mittlerweile nur noch alle 2 Jahre) teilnehmen und dieses dokumentieren lassen.
- Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein
- Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
Nach oben
Hinweise für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
- und im Weiteren - jährlich
über die Tätigkeitsverbote (§ 42 Absatz 1 IfSG) und über die sogenannte Informationspflicht des Arbeitnehmers (§ 43 Absatz 2 IfSG) zu belehren.
Die Teilnahme an dieser Belehrung ist zu dokumentieren und in der Betriebsstätte zur Einsichtnahme aufzubewahren.
