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Wohngeld: Gewährung

Wohngeldstelle beim Landkreis Goslar

image002wogeHaben Sie Fragen zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens?
 
Wir beraten Sie gern!
 
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen
 
 

 

Wohngeld - Leistungsbeschreibung

Personen, deren Einkommen nicht ausreicht, um selbst die Kosten für ihren Wohnraum zu tragen, haben unter Umständen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).
  
Das Wohngeld ist eine Leistung, die als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum gewährt wird.
 
Mietzuschuss erhalten anspruchsberechtigte

  • Mieter von Wohnraum,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte,
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) (wenn sie sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten) und
  • Eigentümer, wenn sie Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen), Gewerbebetrieb oder gemischt genutzten Gebäude bewohnen.

Lastenzuschuss erhalten

  • Eigentümer von Eigenheimen (Gebäude mit maximal 2 Wohnungen) für den selbst genutzten Wohnraum,
  • Eigentümer von Eigentumswohnungen,
  • eigentumsähnlich Nutzungsberechtigte (z. B. aufgrund von Nießbrauchsrechten) und
  • Personen, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung vorstehender Rechte haben.
  • Maßgebend für die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses  sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

Der Wohngeldrechner (überschlägige Berechnung) gibt Ihnen einen Anhaltspunkt zur Höhe des Wohngeldes.
 
Wichtig!
 
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
 
Welche Unterlagen werden benötigt?
 
Antragsformulare erhalten Sie in den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden. Genauere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
 
Welche Gebühren fallen an?
 
Keine
 
Was sollte ich noch wissen?
 
Die Leistungen sind bei der zuständigen Wohngeldstelle mit amtlichem Vordruck schriftlich zu beantragen.
 
An wen muss ich mich wenden?
  
Zuständig sind neben der Wohngeldstelle des Landkreises Goslar auch die Wohngeldstellen der Städte Goslar und Seesen, allerdings nur für ihr Stadtgebiet.
Achtung: Aufgrund der Fusion der Städte Goslar und Vienenburg wird ab 01.01.2014 die Stadt Goslar auch Wohngeldbehörde für den ehemaligen Bereich Vienenburg.
 
Was sollte ich noch wissen?

Ausgeschlossen von der Wohngeldleistung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem

Bemerkungen
 
Ausführliche Informationen finden Sie in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter "Wohngeld - Ratschläge und Hinweise" veröffentlichten Internetseite.
 
Rechtsgrundlage
 
Wohngeldgesetz (WoGG)


Zuständigkeit:

Fachbereich Familie, Jugend & Soziales
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar

Telefon: 05321-76-0
Fax: 05321-76-597
E-Mail    Karte


Ansprechperson:

Wohngeld für die Stadt Bad Harzburg (Buchst. E - O)
Frau Fehrmann

Telefon: 05321 76-444
Fax: 05321 76-99444
Raum: 6
E-Mail

Wohngeld für die Stadt Bad Harzburg (Buchst. R - Z)
Frau Petra Pietsch

Telefon: 05321 76-428
Fax: 05321 76-99428
Raum: 6
E-Mail

Wohngeld für die Bergstadt Wildemann, Gemeinde Liebenburg und die Städte Braunlage u. Langelsheim
Herr Peter Lepa

Telefon: 05321 76-454
Fax: 05321 76-99454
Raum: 4
E-Mail

Wohngeld für die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld u. die Stadt Vienenburg
Frau Marion Stecher

Telefon: 05321 76-467
Fax: 05321 76-99467
Raum: 6
E-Mail

Wohngeld für Altenau/ Schulenberg, SG Lutter (jew. Buchst. A - Z) u. Bad Harzburg (Buchst. A - D)
Frau Sabine Küster

Telefon: 05321 76-592
Fax: 05321 76-99592
Raum: 2
E-Mail