Wohngeld: Gewährung
Wohngeldstelle beim Landkreis Goslar
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Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen
Wohngeld - Leistungsbeschreibung
Personen, deren Einkommen nicht ausreicht, um selbst die Kosten für ihren Wohnraum zu tragen, haben unter Umständen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).
Das Wohngeld ist eine Leistung, die als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum gewährt wird.
Mietzuschuss erhalten anspruchsberechtigte
- Mieter von Wohnraum,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte,
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) (wenn sie sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten) und
- Eigentümer, wenn sie Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen), Gewerbebetrieb oder gemischt genutzten Gebäude bewohnen.
Lastenzuschuss erhalten
- Eigentümer von Eigenheimen (Gebäude mit maximal 2 Wohnungen) für den selbst genutzten Wohnraum,
- Eigentümer von Eigentumswohnungen,
- eigentumsähnlich Nutzungsberechtigte (z. B. aufgrund von Nießbrauchsrechten) und
- Personen, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung vorstehender Rechte haben.
- Maßgebend für die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.
Der Wohngeldrechner (überschlägige Berechnung) gibt Ihnen einen Anhaltspunkt zur Höhe des Wohngeldes.
Wichtig!
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare erhalten Sie in den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden. Genauere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistungen sind bei der zuständigen Wohngeldstelle mit amtlichem Vordruck schriftlich zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind neben der Wohngeldstelle des Landkreises Goslar auch die Wohngeldstellen der Städte Goslar und Seesen, allerdings nur für ihr Stadtgebiet.
Achtung: Aufgrund der Fusion der Städte Goslar und Vienenburg wird ab 01.01.2014 die Stadt Goslar auch Wohngeldbehörde für den ehemaligen Bereich Vienenburg.
Was sollte ich noch wissen?
Ausgeschlossen von der Wohngeldleistung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
wenn bei deren Bedarfsberechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Bemerkungen
Ausführliche Informationen finden Sie in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter "Wohngeld - Ratschläge und Hinweise" veröffentlichten Internetseite.
Rechtsgrundlage
Wohngeldgesetz (WoGG)
Fachbereich Familie, Jugend & Soziales
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar
Wohngeld für die Stadt Bad Harzburg (Buchst. E - O)
Frau Fehrmann
Wohngeld für die Stadt Bad Harzburg (Buchst. R - Z)
Frau Petra Pietsch
Wohngeld für die Bergstadt Wildemann, Gemeinde Liebenburg und die Städte Braunlage u. Langelsheim
Herr Peter Lepa
Wohngeld für die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld u. die Stadt Vienenburg
Frau Marion Stecher
Wohngeld für Altenau/ Schulenberg, SG Lutter (jew. Buchst. A - Z) u. Bad Harzburg (Buchst. A - D)
Frau Sabine Küster
