Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sozialhilfe)
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Rechtsgrundlage und Definition
- §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Menschen sind im Sinne von § 53 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SGB IX behindert, wenn
- ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
- die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt ist und
- beides in einem ursächlichen Zusammenhang steht.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindertagesstätten
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 35 a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe vorrangig.
Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Grundsätzlich sind Leistungen der Sozialhilfe einkommens- und vermögensabhängig. Dies gilt grundsätzlich auch für die Eingliederungshilfe. Bei bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe hat der Gesetzgeber die Anrechnung aber auf die anteiligen Kosten des Lebensunterhalt es begrenzt (§ 92 Abs. 2 SGB XII).
Weitere allgemeine Informationen Sie im Bericht zur Sozialplanung für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Landkreis Goslar.
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An wen muss ich mich wenden?
Beim Landkreis Goslar werden Leistungen der Eingliederungshilfe im Fachbereich Familie, Jugend und Soziales, Fachgruppe Hilfe für kranke und behinderte Menschen bearbeitet.
Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an den Landkreis Goslar weiterzuleiten.
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Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an den Landkreis Goslar weiterzuleiten.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z.B.
- Nachweis über die Behinderung
- sämtliche Einkommensnachweis
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (z.B. Bankauskunft)
