Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
Wer pflegebedürftig ist, ergibt sich aus einem medizinischen Gutachten. Dieses Gutachten wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MdKN) im Auftrag der jeweils für Sie zuständigen Pflegekasse erstellt. Das Gutachten endet im Regelfall mit der Einstufung in die Pflegestufe 1,2 oder 3. Die Pflegekasse übernimmt dann ggf. teilweise die Kosten der von Ihnen gewünschten Versorgungsart.
Versorgungsarten sind :
1.) Häusliche Pflege
2.) Tagespflege / Kurzzeitpflege
3.) Heimpflege
Wenn Sie keiner Pflegeversicherung angehören oder im Pflegegutachten keiner Pflegestufe zugeordnet worden sind, wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Mitarbeiterinnen/-Mitarbeiter.
Bitte beachten Sie folgendes:
Im Unterschied zu den Leistungen der Pflegekasse, die einkommens- und vermögensunabhängig erbracht werden, sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig.
Die Leistungen der Pflegekasse und ggf. der Krankenkasse sind vorrangig auszuschöpfen.
Was muss ich mitbringen?
Die erforderlichen Unterlagen decken sich mit den in der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Darüber hinaus ist der aktuelle Einstufungsbescheid der Pflegekasse erforderlich.
Wer ist zuständig?
Eine detaillierte Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII) -Sozialhilfe-, Siebtes Kapitel “Hilfe zur Pflege“
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Häusliche Pflege
Sie können eine Reihe von Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, um Ihre Versorgung sicherzustellen. Die Wichtigsten habe ich nachstehend kurz erläutert.
Pflegegeld:
Wenn Sie die erforderliche Pflege selbst durch Verwandte oder Bekannte sicherstellen können, besteht die Möglichkeit ein Pflegegeld zu erhalten. Mit der Zahlung von Pflegegeld sind dann sämtliche mit der täglichen Pflege verbundenen Aufwendungen (Pflege und Hauswirtschaft) abgegolten. Die Höhe des Pflegegeldes entspricht den Leistungen der Pflegekasse. Eine Aufstockung des Pflegegeldes der Pflegekasse durch Sozialhilfe ist regelmäßig nicht möglich.
Höhe des Pflegegeldes:
Stufe I 235,00 €
Stufe II 440,00 €
Stufe III 700,00 €
Pflegsachleistung:
Wenn Sie Ihre Versorgung nicht oder nicht umfassend selbst sicherstellen können, haben Sie Anspruch auf eine Pflegesachleistung. Es handelt sich um die ggf. teilweise Übernahme von pflegerischen Leistungen durch einen professionellen Pflegedienst, der Sie je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit auch mehrmals täglich besucht.
Höhe der Pflegesachleistung:
Stufe I 450,00 €
Stufe II 1.100,00 €
Stufe III 1.550,00 €
Härtefall 1.918,00 €
Auch hier gilt, die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese Leistungen aufzustocken um die notwendige und angemessene Pflege sicherzustellen. Sie sollten allerdings zunächst versuchen bei der Pflegekasse ggf. einen Höherstufungsantrag zu stellen.
Verhinderungspflege:
Bei der Zahlung von Pflegegeld können Verhinderungspflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Sie tritt ein, wenn die regelmäßige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit verhindert ist. Für diese Fälle steht ein Gesamtbetrag von 1.550,00 € im Jahr zur Verfügung.
Kurzzeitpflege:
Wenn im Einzelfall die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege beantragt werden. Die Versorgung erfolgt dann vorübergehend (bis zu 4 Wochen) in einer stationären Einrichtung. Es stehen hierfür 1.550,00 € jährlich zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Alle Leistungen des Sozialhilfeträgers sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie unterliegen darüber hinaus dem Nachrang. Das bedeutet, dass zunächst alle Angebote der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse auszuschöpfen sind bevor Hilfe zur Pflege in Frage kommt.
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Tages- und Nachtpflege
Somit besteht die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu wohnen, auch wenn dort die Pflege nicht rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche gesichert ist. Die Tages- und/oder Nachtpflege ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten.
Teilstationäre Pflege kommt für die Personen in Betracht, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauernd der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie ggf. der Behandlungspflege bedürfen.
Für Tages- und Nachtpflege werden von den Pflegekassen folgende Aufwendungen übernommen:
Stufe I 450,00 €
Stufe II 1.100,00 €
Stufe III 1.550,00 €
Die Tages- und Nachtpflege kann auch in Kombination mit anderen Leistungen der ambulanten Versorgung in Anspruch genommen werden. Zu den Einzelheiten setzen Sie sich bitte mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Für die Sozialhilfe gilt, ein Aufstocken der Leistung der Pflegekasse ist im Rahmen der notwendigen und angemessenen Versorgung nachrangig möglich, jedoch einkommens- und vermögensabhängig.
Hinweis:
Behinderten-Tagesstätten, Sonderschulen und –kindergärten sowie Tages- oder Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen, denn hier steht nicht die Pflege, sondern die (psycho-)soziale und/oder psychiatrische Betreuung beziehungsweise die berufliche Ausbildung im Vordergrund.
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Pflege in einem Heim
Pflegebedürftige können Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch nehmen, wenn häusliche und /oder Tages- und Nachtpflege nicht möglich sind, oder aus besonderen Gründen in diesem Einzelfall nicht in Betracht kommen. Es empfiehlt sich daher, vor Heimaufnahme mit der Pflegeberatung und/oder dem Seniorenservicebüro Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine andere Versorgungsmöglichkeit in Frage kommt.
Der Umzug in ein Heim ist oft der letzte Schritt am Ende einer längeren Pflegebedürftigkeit. Es sollte also gut überlegt werden in welche Einrichtung Sie ziehen.
Im Landkreis Goslar sind aktuell über 40 Heime gemeldet, die sich sowohl regional als auch in ihren Angeboten unterscheiden. Beispielsweise werden in einigen Häusern spezielle Abteilungen für Demenzkranke eingerichtet während andere integrative Konzepte verfolgen. Zur Orientierung kann auf den Seniorenwegweiser zurückgegriffen werden.
Um sich innerhalb Niedersachsens zu orientieren stehen folgende externe Links zur Verfügung:
Wohnen im Alter
Pflegeheimnavigator
Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten der Heimunterbringung mit folgenden Festbeträgen:
Stufe I 1.023,00 €
Stufe II 1.279,00 €
Stufe III 1.550,00 €
Härtefall 1.918,00 €
Zur Berechnung der auf Sie entfallenden Kosten können Sie folgende Beispielsrechnung (Pflegestufe II) als Anhaltswert verwenden:
Tagessatz der Einrichtung 82,66 €/tägl.
(Kostender Unterkunft und Verpflegung + Maßnahmekosten + Investitionskosten)
multipliziert mit 30,42 Tagen
= monatlicher Gesamtforderungsbetrag der Einrichtung ohne Sonderleistungen = 2.514,52 €/mtl.
Taschengeld + 100,28 €
Gesamtbedarf monatlich: 2.615,50 €
abzüglich vorrangige Leistung der Pflegekasse - 1.279,00 €
Eigenanteil an der Versorgung im Heim = 1.336,50 €
Sollten Sie mit Ihrem Einkommen oder Vermögen nicht in der Lage sein diesen Betrag aufzubringen, können Sie bei mir einen Antrag auf Übernahme der Differenz stellen.
