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Heilpraktikerüberprüfung und -überwachung

Wer die Heilkunde, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der zurzeit geltenden Fassung.
 
Ausübung der Heilkunde ist dabei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Dritten ausgeübt wird.

Hierbei ist entscheidend, dass die Tätigkeit oder die Methode auf Heilung oder Linderung von Krankheiten, Schmerzen und Leiden abzielt bzw. beim Behandelten dieser Eindruck erweckt wird.

Das Prüfungsverfahren für Heilpraktiker

Das Prüfungsverfahren zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis richtet sich in Niedersachsen nach der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Danach besteht die Überprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ein formloser schriftlicher Antrag ist beim Gesundheitsamt in Goslar zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. Die Überprüfung findet vollständig im Gesundheitsamt statt. 
 
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus 60 Fragen, die im sogenannten Multiple-Choice-Verfahren(Ankreuzverfahren) zu beantworten sind. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet wurden.
 
Nach erfolgreich bestandener schriftlicher Überprüfung erfolgt ca. zwei bis vier Wochen später durch den Gutachterausschuss im Gesundheitsamt Goslar eine mündliche Überprüfung.
 
Der Gutachterausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt/Ärztin noch Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist, zwei Ärzten/ Ärztinnen und zwei Heilpraktikern/ Heilpraktikerinnen.

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Das Prüfungsverfahren für Heilpraktiker - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Personen, die nur auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden wollen und eine dementsprechende eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen, werden in der Regel durch den zentralen Gutachterausschusses beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Außenstelle Lüneburg) in Braunschweig überprüft. Ein formloser Antrag ist beim Gesundheitsamt zu stellen. Auch diese Bewerberinnen und Bewerber müssen sich einer schriftlichen und einer mündlichen Überprüfung unterziehen.
 
Bei Antragstellenden, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen UND glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen UND eine Zusatz-, Fort- oder Weiterbildung in Psychotherapie nachweisen, führt das Gesundheitsamt in Goslar die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellenden nach Aktenlage durch.

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Das Prüfungsverfahren für Heilpraktiker - beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

Mit Urteil vom 26.08.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Physiotherapeuten zukünftig auf Antrag eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ihren Bereich erhalten können.
 
Danach muss der Antragsteller nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.
 
Für die Umsetzung der neuen Vorgaben wird die Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durch das Land Niedersachsen demnächst angepasst.

Sobald mir neuere Erkenntnisse vorliegen, werde ich Sie an dieser Stelle weiter informieren.

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Heilpraktikererlaubnis und Schmuckurkunde

Die jeweiligen Heilpraktikererlaubnisse sind gebührenpflichtig und werden vom Gesundheitsamt in Goslar erteilt. Außerdem wird auf Wunsch eine Schmuckurkunde (10,00 € Gebühr) ausgestellt.

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Erlaubnisfreier Bereich

Wer (insbesondere ohne Masseur beziehungsweise medizinischer Bademeister zu sein) Anwendungen, insbesondere Massagen ohne Verordnung und auf Wunsch der Kunden anbietet, darf dies nur als so genannte Wohlfühlanwendung am gesunden Menschen tun.
Ausschließlich die sogenannten Wohlfühlmassagen am gesunden Menschen unterliegen nicht dem Heilpraktikergesetz. Es handelt sich hierbei um den erlaubnisfreien Bereich der Gesundheitsförderung und -erhaltung.