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Wehr- und Zivildienst: Unterhaltssicherung

Unterhaltssicherungsbehörde beim Landkreis Goslar

 Haben Sie Fragen zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts von Wehr- und Zivildienstleistenden?

Wir beraten Sie gern!

Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen

 

Unterhaltssicherung - Leistungsbeschreibung

Grundwehr- und Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen (auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) sowie Wehrübende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

Die Wehr- und Zivildienstleistenden und ihre Familienangehörigen können im Rahmen des USG beispielsweise folgende Unterhaltssicherungsleistungen beziehen:

  • Allgemeine Leistungen für anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht), wie z. B. Überbrückungsgeld, besondere Zuwendungen Monat Dezember, Beihilfe bei Geburt eines Kindes
     
  • Einzelleistungen für anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige (Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, für die der Wehrpflichtige kein Sorgerecht hat)
     
  • Sonderleistungen, wie z. B. Beitragserstattungen für Kranken-, Risikounfall-, Privathaftpflicht- sowie Hausratversicherungen, Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbst genutzten Wohnraum, Bestattungskosten für Familienangehörige
     
  • Mietbeihilfe für Alleinstehende, die Mieter von Wohnraum sind
     
  • Wirtschaftsbeihilfe für Wehr- und Zivildienstleistende, die eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben
     
  • Kreditkostenbeihilfe
     
  • Abstellkosten für Kraftfahrzeuge
     
  • Betreuung von Kindern bei Wehrübungen
     

Wer eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung oder einer Hilfeleistung im Innern/ im Ausland bzw. im Spannungs- und Verteidigungsfall teilnimmt, kann im Rahmen des USG beispielsweise folgende Leistungen bekommen:

  • Verdienstausfallentschädigung
     
  • Leistungen für Selbständige
     
  • Mindestleistung
     
Wichtig!

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

In jedem Fall ist der Einberufungsbescheid (Ausfertigung für die Unterhaltssicherungsbehörde im Original) einzureichen. Ergänzende Antragsunterlagen richten sich nach dem Einzelfall.

Sollten Sie zu einer Wehrübung einberufen worden sein, erhalten Sie zusammen mit dem Einberufungsbescheid vom Kreiswehrersatzamt auch den Antrag auf Leistungen für Wehrübende, sowie für Beschäftigte den Vordruck "Arbeitgeberbescheinigung" zur Bescheinigung des Verdienstausfalles durch den Arbeitgeber.

Bei Soldaten im Ruhestand reichen, neben der Ausfertigung für die Unterhaltssicherungsbehörde im Original, die Angabe der zuständigen Wehrbereichsverwaltung und das Aktenzeichen im Antrag aus.

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Welche Fristen sind zu beachten?

Der Antrag sollte bereits vor Antritt des Wehr-, Zivildienstes bzw. der Wehrübung, nach Möglichkeit circa einen Monat vorher, gestellt werden. Die Antragsfrist erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehr-, Zivildienstes bzw. der Wehrübung.

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Welche Gebühren fallen an?

Keine.

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Was sollte ich noch wissen?

Die Leistungen sind bei der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu beantragen.

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An wen muss ich mich wenden?

Unabhängig vom Dienstort  an die Unterhaltssicherungsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer Stadt oder Gemeinde, in dem bzw. der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

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Bemerkungen

Sind Sie als Wehrübender selbständig, Student oder arbeitslos, sollten Sie sich vorab mit der Unterhaltssicherungsbehörde in Verbindung zu setzen.

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Rechtsgrundlage

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zuständigkeit:

Fachbereich Familie, Jugend & Soziales
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar

Telefon: 05321-76-0
Fax: 05321-76-597
E-Mail    Karte


Ansprechperson:

Frau Iris Kruckow

Telefon: 05321 76-423
Fax: 05321 76-99423
Raum: 2
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