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Abbruch von Gebäuden

Besondere Regelungen

Beim Abbruch von Baudenkmalen und von Anlagen, die das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinflussen, ist eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde notwendig. Näheres dazu finden Sie hier.

Besondere Regelungen gibt es auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften, z.B.

  • im Geltungsbereich von Veränderungssperren (§ 14 BauGB)
  • im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB)
  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 144 BauGB)
  • in städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 169 BauGB)